Prüfungsschema

Herausgabe; (einstweilige) Sicherstellung; Beschlagnahme

Prüfung der strafprozessualen Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln, insbesondere der Sicherstellung (§ 94 Abs. 1), der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2) sowie der Sonderfälle des Herausgabeverlangens (§ 95), der Postbeschlagnahme (§ 99) und der Behandlung von Zufallsfunden (§ 108).

§ 94 StPO · § 95 StPO · § 98 StPO · § 99 StPO · § 100 StPO · § 108 StPO

A. Allgemeine Voraussetzungen und Grundbegriffe

1. Zentrale Begriffe

Definition

Gegenstand

Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand und wirtschaftlichen Wert.

Definition

Beweismittel

Alle Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung als Beweis von Bedeutung sein können (Beweisgegenstände).

Definition

Anfangsverdacht

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die nach kriminalistischer Erfahrung darauf hindeuten, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde (§ 152 Abs. 2 StPO). Dies ist die Regel-Verdachtsstufe.

Definition

Gefahr im Verzug (GiV)

Liegt vor, wenn die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung den Zweck der Maßnahme (z.B. die Sicherung des Beweismittels) gefährden oder vereiteln würde.

2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Jede Maßnahme muss zur Erreichung des Ziels der Beweissicherung geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. Dies ist bei jeder Maßnahme zu prüfen.

Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) Ein wichtiges Korrektiv im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unterliegen, sind grundsätzlich nicht beschlagnahmefähig.

B. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 94, 98 StPO)

1. Systematik des § 94 StPO

§ 94 StPO ist die zentrale Ermächtigungsgrundlage zur Sicherung von Beweisgegenständen und unterscheidet zwei Fälle:

Sicherstellung, § 94 Abs. 1 StPO Erfolgt bei freiwilliger Herausgabe oder bei gewahrsamslosen Sachen. Es handelt sich um eine Maßnahme ohne Zwangscharakter.

Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO Erfolgt bei Weigerung der freiwilligen Herausgabe. Dies ist eine Zwangsmaßnahme, die einen Richtervorbehalt auslöst (§ 98 StPO).

2. Sicherstellung im engeren Sinne, § 94 Abs. 1 StPO

a) Voraussetzungen

Gegenstand, der als Beweismittel von Bedeutung sein kann Fallvarianten Der Gegenstand wird freiwillig herausgegeben ODER der Gewahrsamsinhaber ist unbekannt ODER die Sache ist gewahrsamslos.

b) Zuständigkeit

Staatsanwaltschaft und Polizei (Ermittlungspersonen der StA, § 152 GVG), da kein Richtervorbehalt besteht.

3. Beschlagnahme, §§ 94 Abs. 2, 98 StPO

I. Ermächtigungsgrundlage

§ 94 Abs. 2 StPO.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit, § 98 Abs. 1 StPO Grundsatz: Anordnung durch den Richter. Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG).

Verfahren und Form Die Anordnung ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Ggf. kann die Benachrichtigung nach § 95a StPO zurückgestellt werden.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Tatbestandliche Voraussetzungen des § 94 StPO Anfangsverdacht einer Straftat — Die Maßnahme richtet sich gegen einen Beschuldigten.

Gegenstand, der als Beweismittel von Bedeutung sein kann — Es genügt die potentielle Beweisbedeutung.

Gewahrsam — Der Gegenstand befindet sich im Gewahrsam einer Person (Beschuldigter oder Dritter).

Keine freiwillige Herausgabe — Der Gewahrsamsinhaber ist zur Herausgabe nicht bereit (Negativmerkmal).

Verhältnismäßigkeit Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit (insb. Vorrang der Sicherstellung nach § 94 I) und Angemessenheit (insb.

Berücksichtigung von § 97 StPO).

C. Besondere Formen der Sicherstellung

1. Herausgabeverlangen, § 95 StPO

a) Zweck und Einordnung

Amtliche Aufforderung zur Herausgabe eines Beweisgegenstandes. Es ist ein Minus zur Beschlagnahme und geht dieser als milderes Mittel vor.

b) Voraussetzungen

Gegenstand im Gewahrsam des Adressaten Potenzielle Beweismittelbedeutung Herausgabepflicht des Adressaten Diese entfällt, wenn dem Adressaten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (§ 95 Abs. 2 StPO).

c) Zuständigkeit

Grundsätzlich der Richter.

Problem

Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug

h.M. Auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen sind zuständig.

a.A. Nur der Richter ist zuständig.

Argument

§ 95 StPO ist ein Minus zur Beschlagnahme nach § 98 StPO, bei der diese Kompetenzverteilung ausdrücklich gilt (Erst-Recht-Schluss).

Argument

Der Wortlaut des § 95 StPO enthält – anders als § 98 StPO – keine Regelung für Gefahr im Verzug.

2. Postbeschlagnahme, §§ 99, 100 StPO

a) Voraussetzungen

Postsendung — An den Beschuldigten gerichtete, von ihm herrührende oder für ihn bestimmte Postsendungen.

Im Gewahrsam eines Postdienstleisters Bedeutung als Beweismittel — Es muss zu erwarten sein, dass die Sendung beweisrelevante Tatsachen enthält.

b) Zuständigkeit, § 100 StPO

Grundsatz: Nur richterliche Anordnung (§ 100 Abs. 1 StPO). Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs. 3 StPO). Ermittlungspersonen der StA sind hier – anders als bei § 98 StPO – nicht befugt.

3. Einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden, § 108 StPO

a) Zweck

Sicherung von Gegenständen, die auf eine andere, bisher unbekannte Straftat hindeuten und bei Gelegenheit einer rechtmäßigen Durchsuchung aufgefunden werden.

b) Voraussetzungen

Fund bei einer (rechtmäßigen) Durchsuchung Kein Bezug zur ursprünglichen Verfahrenstat Der Gegenstand ist für das Verfahren, das die Durchsuchung veranlasst hat, kein Beweismittel.

Verdacht einer anderen Straftat Der Gegenstand deutet auf die Begehung einer anderen Straftat hin. Für die erste Sicherungsmaßnahme genügt ein sog.

'ungewisser Verdacht' (unterhalb des Anfangsverdachts). Für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist dann ein Anfangsverdacht bzgl. der neuen Tat erforderlich.

c) Rechtsfolge und Verfahren

Die aufgefundenen Gegenstände dürfen einstweilig beschlagnahmt werden. Davon ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten, die dann binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung beantragen muss (§ 108 Abs. 2 i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 1 StPO).