Prüfungsschema

Grundsätze des Strafprozesses

StPO · GG · EMRK · GVG · § 258a StGB Dieses Schema behandelt die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozessrechts, die das Verfahren von der Einleitung bis zur Urteilsfindung prägen und rechtsstaatliche Garantien sicherstellen.

A. Verfahrenseinleitende und -führende Grundsätze

Grundsätze der Verfahrenseinleitung und -führung

1. Offizialprinzip (Amtsbetrieb)

Grundsatz, dass die Strafverfolgung allein dem Staat obliegt.

Definition

Offizialprinzip

Die Strafverfolgung steht allein dem Staat zu und wird grundsätzlich von Amts wegen (ex officio) durch die zuständigen Staatsorgane (v.a. die Staatsanwaltschaft) eingeleitet und durchgeführt, ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten.

Einschränkungen Bei Antrags- oder Ermächtigungsdelikten ist die Verfolgung vom Vorliegen eines Strafantrags bzw. einer Ermächtigung abhängig.

Durchbrechung Bei bestimmten Delikten kann der Verletzte die Tat im Wege der Privatklage selbst verfolgen (§§ 374, 376 StPO).

2. Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz), §§ 151, 264 StPO

Grundsatz, dass ein gerichtliches Verfahren eine Anklage voraussetzt.

Definition

Akkusationsprinzip

Ein gerichtliches Strafverfahren kann nur aufgrund einer wirksamen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (oder einen Privatkläger) stattfinden („Wo kein Kläger, da kein Richter“), § 151 StPO. Die Anklageschrift legt den Prozessgegenstand fest (Umgrenzungs- und Informationsfunktion, § 200 StPO) und bindet das Gericht (§§ 155, 264 StPO).

3. Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 StPO

Grundsatz der Verfolgungspflicht durch die Staatsanwaltschaft.

Definition

Legalitätsprinzip

Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben (§§ 152 Abs. 2, 160, 170 Abs. 1 StPO).

Absicherung des Prinzips Prozessual Durch das Klageerzwingungsverfahren (§§ 171 ff. StPO) kann der Verletzte eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsentscheidung gerichtlich überprüfen lassen.

Materiellrechtlich — Durch die Strafbarkeit der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).

Durchbrechung: Opportunitätsprinzip Das Legalitätsprinzip wird durch zahlreiche Ausnahmen des Opportunitätsprinzips durchbrochen, wonach die Staatsanwaltschaft aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Verfolgung absehen kann (z.B. §§ 153 ff. StPO).

4. Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime), §§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO

Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amts wegen.

Definition

Untersuchungsgrundsatz

Die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären. Sie müssen dabei sowohl die zur Belastung als auch die zur Entlastung dienenden Umstände ermitteln und berücksichtigen (§§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO).

5. Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime)

Gebot der zügigen Durchführung des Strafverfahrens.

Definition

Beschleunigungsgrundsatz

Das Strafverfahren ist ohne vermeidbare Verzögerungen zu einem Abschluss zu bringen. Der Grundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verankert.

Gesetzliche Ausprägungen Unverzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2 StPO).

Strenge Voraussetzungen und regelmäßige Haftprüfung bei Untersuchungshaft (§§ 112 ff., 121 StPO).

Möglichst ununterbrochene Durchführung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO).

Verfahrensvereinfachende Instrumente wie der Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) oder das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff.

StPO).

B. Grundsätze der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme

Grundsätze der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme

1. Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich und mündlich.

Definition

Öffentlichkeit

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich für jedermann zugänglich (§ 169 S. 1 GVG). Dies dient der Kontrolle der Justiz durch die Allgemeinheit.

Definition

Mündlichkeit

Urteilsgrundlage darf nur sein, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen und erörtert wurde. Dies stellt sicher, dass alle Prozessbeteiligten die Beweiserhebung unmittelbar wahrnehmen können.

2. Grundsatz des Strengbeweises

Beweiserhebung für Schuld- und Straffrage nach festen Regeln.

Definition

Strengbeweis

Für alle Tatsachen, die für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, gilt das Strengbeweisverfahren. Das bedeutet, dass nur die in der StPO vorgesehenen Beweismittel (Zeuge, Sachverständiger, Augenschein, Urkunde) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zulässig sind (§§ 244-257a StPO).

Abgrenzung: Freibeweis Für reine Prozessvoraussetzungen (z.B. Zuständigkeit des Gerichts, Verhandlungsfähigkeit) genügt der Freibeweis, bei dem das Gericht nicht an die förmlichen Beweisregeln gebunden ist.

3. Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 250 StPO

Vorrang der originären Beweisquelle.

Definition

Unmittelbarkeit

Das Gericht soll zur Wahrheitsfindung das originäre Beweismittel heranziehen und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dies manifestiert sich im Vorrang des Personalbeweises (z.B. Vernehmung des Zeugen) vor dem Urkundsbeweis (z.B. Verlesung eines Protokolls seiner früheren Aussage), § 250 S. 2 StPO.

Ausnahmen Die Verlesung von Urkunden oder Protokollen als Beweismittelersatz (Surrogat) ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 251, 253 ff. StPO zulässig.

4. Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO

Freie Überzeugungsbildung des Gerichts.

Definition

Freie Beweiswürdigung

Das Gericht ist bei der Urteilsfindung nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden, sondern entscheidet nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO). Es gibt keine Rangfolge der Beweismittel.

Grenzen Die Überzeugungsbildung muss auf einer lückenlosen und nachvollziehbaren Würdigung aller Beweise beruhen und darf nicht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder anerkannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen.

C. Rechtsstaatliche Garantien und Beschuldigtenrechte

Rechtsstaatliche Garantien und Beschuldigtenrechte

1. Grundsatz 'In dubio pro reo' (Im Zweifel für den Angeklagten)

Entscheidungsregel bei nicht behebbaren Zweifeln.

Definition

In dubio pro reo

Der Grundsatz ist eine Entscheidungsregel für das Gericht. Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare Zweifel an der Tat- oder Schuldfrage bestehen, muss das Gericht von der für den Angeklagten günstigeren Sachlage ausgehen. Dies führt im Ergebnis zum Freispruch, wenn Zweifel an der Tatbegehung als solcher verbleiben.

Anwendungsbereich Der Grundsatz ist keine Beweisregel, sondern kommt erst zur Anwendung, wenn die Beweiswürdigung abgeschlossen ist und Zweifel fortbestehen. Er gilt nur für Tatfragen, nicht für Rechtsfragen.

2. Grundsatz 'Nemo tenetur se ipsum accusare'

Recht, nicht an der eigenen Überführung mitwirken zu müssen.

Definition

Nemo tenetur se ipsum accusare

Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten oder aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Dieser Grundsatz ist die Basis für das Schweigerecht des Beschuldigten und das Recht, die Aussage zu verweigern.

Ausprägungen Umfassende Belehrungspflichten über das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO), Verbot von Zwang, Drohung und Täuschung bei der Vernehmung (§ 136a StPO), Unzulässigkeit der Erzwingung aktiver Mitwirkung (z.B. Schriftprobe, nicht aber passive Duldung wie bei Blutprobe).

3. Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial)

Umfassendes Gebot eines rechtsstaatlichen und gerechten Verfahrens.

Definition

Fair Trial

Das Gebot des fairen Verfahrens ist ein übergeordneter Grundsatz mit Verfassungsrang (abgeleitet aus Art. 2 Abs.

1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und ist in Art. 6 EMRK verankert. Es sichert dem Beschuldigten eine gerechte Verfahrensgestaltung und die Wahrung seiner Verteidigungsrechte.

Wichtige Bestandteile Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung, Recht auf rechtliches Gehör, Recht auf einen Verteidiger, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Einhaltung der Verfahrensvorschriften.