Prüfungsschema
Freiheitsentziehende Zwangsmittel, §§ 112 ff, 127 ff. 163 ff. StPO
Freiheitsentziehende Zwangsmittel, §§ 112 ff, 127 ff. 163 ff. StPO § 163c StPO Prüfungsschema zu den Voraussetzungen und dem Ablauf freiheitsentziehender Zwangsmittel im Strafverfahren, insbesondere der Identitätsfeststellung, der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft.
§ 112 StPO · § 112a StPO · § 113 StPO · § 114 StPO · § 115 StPO · § 125 StPO · § 127 StPO · § 128 StPO · § 163a StPO · § 163b StPO ·
I. Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Voraussetzungen der Identitätsfeststellung
1. Zweck und Zuständigkeit
Zweck ist die Feststellung der Identität zur Durchführung des Strafverfahrens. Zuständig sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei).
2. Adressat und Verdachtsgrad
a) Gegen einen Verdächtigen, § 163b Abs. 1 StPO
Erfordert einen einfachen Tatverdacht (Anfangsverdacht).
b) Gegen eine andere Person (Unverdächtiger), § 163b Abs. 2 StPO
Zulässig, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist. Kein Tatverdacht gegen die Person erforderlich.
3. Besondere Voraussetzungen
Die Identität der Person ist unbekannt oder kann nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden.
4. Zulässige Maßnahmen
Anhalten, Befragen, Festhalten, Verbringen zur Dienststelle, Durchsuchen der Person und mitgeführter Sachen, sonstige erforderliche Maßnahmen (§ 163b Abs. 1 S. 1, 2 StPO).
5. Verfahren und Verhältnismäßigkeit
a) Belehrungspflichten
Gegenüber dem Beschuldigten besteht eine Belehrungspflicht über die ihm zur Last gelegte Tat (§ 163a Abs. 4 S. 1 StPO).
b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss erforderlich sein. Bei Unverdächtigen ist ein strengerer Maßstab anzulegen (Proportionalität zur aufzuklärenden Tat).
c) Dauer der Maßnahme, § 163c StPO
Die Freiheitsentziehung darf die zur Feststellung der Identität notwendige Zeit nicht überschreiten (§ 163c Abs. 1 S. 1 StPO).
Die Gesamtdauer darf 12 Stunden nicht übersteigen (§ 163c Abs. 3 StPO). Bei Festhalten ist grundsätzlich die richterliche Entscheidung herbeizuführen (§ 163c Abs. 2 StPO).
II. Jedermann-Festnahme, § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
Voraussetzungen der Jedermann-Festnahme
1. Zweck und Zuständigkeit
Zweck ist die Sicherung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens. Zuständig ist jedermann.
2. Festnahmesituation: 'Auf frischer Tat betroffen'
Definition
Auf frischer Tat betroffen
Wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
3. Festnahmegrund
Einer der folgenden Gründe muss vorliegen:
a) Fluchtverdacht
Wenn nach den Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen.
b) Identität nicht sofort feststellbar
Wenn der Betroffene seine Identität nicht oder nur unzureichend angibt und sie auch nicht auf andere Weise sofort festgestellt werden kann.
4. Tat
Problem
Erforderliche Sicherheit bezüglich der Tatbegehung
Streitig ist, ob die Tat tatsächlich begangen sein muss oder ein dringender Tatverdacht ausreicht. * **
h.M. ** Es muss objektiv eine rechtswidrige Straftat vorliegen. Der gute Glaube des Festnehmenden schützt nicht. Eine irrige Annahme führt zur Rechtswidrigkeit der Festnahme (relevant für Notwehr/Nothilfe, § 32 StGB, oder Notstand, § 34 StGB). * ** a.A. ** Ein dringender Tatverdacht genügt. Argument: Laien kann keine exakte rechtliche Prüfung zugemutet werden; Gleichlauf mit § 127 Abs. 2 StPO.
5. Durchführung und Verhältnismäßigkeit
a) Durchführung
Die Festnahmeabsicht und der Grund sind erkennbar zu machen. Der Festgenommene ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu übergeben (§ 127 Abs. 1 S. 2 StPO).
b) Verhältnismäßigkeit
Die angewendete Gewalt muss zur Erreichung des Festnahmezwecks erforderlich und angemessen sein. Lebensgefährdende Gewalt ist unzulässig. Bei Bagatelldelikten ist eine Festnahme i.d.R. unverhältnismäßig.
III. Vorläufige Festnahme durch Staatsanwaltschaft und Polizei, § 127 Abs. 2 StPO
Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme
1. Zweck und Zuständigkeit
Zweck ist die Sicherung der Anordnung und Durchführung der Untersuchungshaft. Zuständig sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG).
2. Materielle Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach §§ 112, 112a StPO müssen vorliegen.
a) Dringender Tatverdacht
Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
b) Haftgrund
Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 2 (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) oder § 112a (Wiederholungsgefahr).
3. Formelle Voraussetzung: Gefahr im Verzug
Definition
Gefahr im Verzug
Liegt vor, wenn die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung den Zweck der Maßnahme (die Festnahme) gefährden würde.
4. Verfahren und Verhältnismäßigkeit
a) Belehrungspflichten
Der Beschuldigte ist über den Grund der Festnahme und seine Rechte zu belehren (§ 127 Abs. 4 i.V.m. §§ 114b, 114c StPO).
b) Vorführungspflicht, § 128 StPO
Der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter des zuständigen Amtsgerichts vorzuführen.
c) Verhältnismäßigkeit
Die Festnahme muss verhältnismäßig sein, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO).
IV. Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls
1. Zweck und Zuständigkeit
Zweck ist die Sicherung des Strafverfahrens und der späteren Strafvollstreckung (§ 112) bzw. die Verhinderung weiterer Straftaten (§ 112a). Zuständig ist ausschließlich der Richter (Richtervorbehalt), § 125 Abs. 1 StPO.
2. Dringender Tatverdacht
Definition
Dringender Tatverdacht
Besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
3. Haftgrund
Es muss mindestens einer der folgenden Haftgründe vorliegen:
a) Flucht oder Sich-verborgen-Halten, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Flucht: Absetzen des Beschuldigten, um für die Strafverfolgungsbehörden unerreichbar zu sein. Sich-verborgen-Halten:
Unbekannter Aufenthalt an einem Ort, der dem Zugriff der Behörden entzogen ist.
b) Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO
Besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird.
Prognoseentscheidung.
c) Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO
Besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde in unlauterer Weise auf Beweismittel einwirken und dadurch die Wahrheitsfindung erschweren.
d) Wiederholungsgefahr, § 112a StPO
Bei bestimmten Katalogtaten (z.B. Sexualdelikte) zur Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten.
e) Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO
Bei bestimmten Kapitalverbrechen wird das Vorliegen eines Haftgrundes (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) widerleglich vermutet.
4. Verhältnismäßigkeit, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO
Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
a) Subsidiarität
Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen ('Außervollzugsetzung', §§ 116, 116a StPO).
b) Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung, § 113 StPO
Bei Taten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht sind, ist die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur unter besonderen Umständen zulässig.
c) Beschleunigungsgebot
Das Verfahren ist mit besonderer Beschleunigung zu führen, solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 EMRK).
Verfahren (Erlass und Vollzug des Haftbefehls)
1. Erlass des Haftbefehls, § 114 StPO
Der Haftbefehl ergeht schriftlich durch den zuständigen Richter und muss die in § 114 Abs. 2 StPO genannten Angaben enthalten.
2. Vollzug des Haftbefehls
a) Bekanntgabe und Belehrung, §§ 114a, 114b StPO
Bei der Verhaftung ist dem Beschuldigten der Haftbefehl bekannt zu geben und eine Abschrift auszuhändigen. Er ist umfassend über seine Rechte zu belehren.
b) Vorführung vor den Richter, § 115 StPO
Der Verhaftete ist unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen, der über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Haftbefehls entscheidet.