Prüfungsschema

Erstinstanzliche Zuständigkeiten und Instanzenzug

Dieses Schema behandelt die erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Gerichte in Strafsachen (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) sowie den sich daran anschließenden Instanzenzug.

§§ 24, 25, 28, 29 GVG · §§ 74, 76 GVG · §§ 120, 121, 122 GVG · §§ 135, 139 GVG · §§ 312, 333, 335 StPO · §§ 33 ff. JGG · § 12 StGB

A. Erstinstanzliche Zuständigkeiten

I. Amtsgericht (AG)

1. Strafrichter

Zuständigkeit gemäß §§ 24, 25 GVG.

Definition

Vergehen

Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

Zuständigkeitsbereich Der Strafrichter ist zuständig für: - Vergehen, sofern nicht das Schöffengericht zuständig ist. - Privatklagedelikte. - Straftaten, bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.

2. Schöffengericht / Erweitertes Schöffengericht

Zuständigkeit gemäß §§ 24, 28, 29 GVG.

Definition

Verbrechen

Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs.

1 StGB).

Zuständigkeitsbereich Das Schöffengericht ist zuständig für alle Verbrechen und Vergehen, die nicht zur Zuständigkeit des Strafrichters oder eines höheren Gerichts gehören.

Ausnahmen (Negativkatalog) Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ist ausgeschlossen, wenn: - eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist.

- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. - die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). - eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts (§§ 74, 74a GVG) oder des Oberlandesgerichts (§ 120 GVG) begründet ist.

II. Landgericht (LG)

1. Strafkammer als Schwurgericht

Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 2 GVG i.V.m. § 76 Abs. 1 GVG.

Zuständigkeitsbereich Das Schwurgericht ist ausschließlich zuständig für die in § 74 Abs. 2 S. 1 GVG aufgezählten Delikte (insb. vollendete Tötungsdelikte und bestimmte erfolgsqualifizierte Delikte mit Todesfolge).

2. Große Strafkammer

Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 GVG i.V.m. § 76 Abs. 1, 2 GVG.

Zuständigkeitsbereich Die Große Strafkammer ist zuständig für: - alle Verbrechen und Vergehen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. - insbesondere, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. - Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG).

III. Oberlandesgericht (OLG)

1. Strafsenat

Zuständigkeit gemäß §§ 120, 122 GVG.

Zuständigkeitsbereich Der Strafsenat des OLG ist in erster Instanz insbesondere für die in § 120 GVG genannten Staatsschutzdelikte (z.B. Hochverrat, Landesverrat, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) zuständig.

B. Der Instanzenzug

I. Beginnend beim Amtsgericht

1. Instanz: Amtsgericht — Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts.

2. Instanz: Berufung zum Landgericht

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung gem. § 312 StPO statthaft. Zuständig ist die Kleine Strafkammer des Landgerichts (§§ 74 Abs. 3, 76 GVG). Die Berufung führt zu einer neuen Tatsachenverhandlung.

3. Instanz: Revision zum Oberlandesgericht

Gegen Urteile des Landgerichts in der Berufungsinstanz ist die Revision gem. § 333 StPO statthaft. Zuständig ist der Strafsenat des Oberlandesgerichts (§§ 121, 122 GVG). Die Revision ist eine reine Rechtsprüfung.

Ausnahme: Sprungrevision, § 335 StPO Der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft kann unter Verzicht auf die Berufung direkt Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil einlegen. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht.

II. Beginnend beim Landgericht oder Oberlandesgericht

1. Instanz: Landgericht oder Oberlandesgericht — Urteil der Großen Strafkammer, des Schwurgerichts oder des Strafsenats

des OLG.

2. Instanz: Revision zum Bundesgerichtshof

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ist ausschließlich die Revision gem. § 333 StPO statthaft. Eine Berufung findet nicht statt. Zuständig ist der Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) (§§ 135, 139 GVG).

C. Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Sonderregelungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) Vorrang des Jugendgerichtsgesetzes Für Verfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) gelten die speziellen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der §§ 33 ff. JGG. Diese gehen den allgemeinen Vorschriften von GVG und StPO vor.