Prüfungsschema
Durchsuchung
Die Durchsuchung ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme zur Auffindung von Personen oder Sachen, die der Aufklärung einer Straftat dienen können, und greift in Grundrechte ein.
§§ 102 ff. StPO · § 163b Abs. 1 S. 3 StPO
I. Rechtmäßigkeit der Durchsuchung
1. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit (Anordnungsbefugnis)
Grundsätzlich ist der Richter zuständig (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO).
Ausnahme: Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO).
Sonderfall: § 103 Abs. 1 S. 1 StPO Bei Durchsuchungen bei anderen Personen ist bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft anordnungsbefugt (§ 105 Abs.
1 S. 2 StPO).
Sonderfall: § 163b Abs. 1 S. 3 StPO Bei Durchsuchungen zur Identitätsfeststellung sind Staatsanwaltschaft und Polizei anordnungsbefugt (§ 163b Abs. 1 S. 1 StPO).
b) Form der Anordnung
Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Bei Gefahr im Verzug ist eine nachträgliche richterliche Bestätigung nicht erforderlich, aber die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug sind zu dokumentieren.
2. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO)
Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume oder Sachen einer Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist.
Zweck: — Ergreifung des Verdächtigen oder Auffinden von Beweismitteln.
Verdachtsstufe: — Einfacher Tatverdacht.
Besondere Voraussetzungen:
Es muss eine Auffindevermutung bestehen, d.h. die Annahme, dass die gesuchte Person oder Sache sich am Durchsuchungsort befindet.
b) Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 Abs. 1 S. 1 StPO)
Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume oder Sachen einer Person, die nicht als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist.
Zweck: — Auffinden des Verdächtigen oder von Beweismitteln.
Verdachtsstufe: — Kein Tatverdacht gegen die durchsuchte Person selbst.
Besondere Voraussetzungen:
Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine bestimmte Auffindevermutung ergibt, d.h. die gesuchte Person oder Sache befindet sich aufgrund von Tatsachen am Durchsuchungsort.
c) Durchsuchung von Gebäuden (§ 103 Abs. 1 S. 2 StPO)
Durchsuchung von Räumen, in denen sich der Verdächtige vermutlich aufhält.
Zweck: — Ergreifung des Verdächtigen.
Verdachtsstufe: — Einfacher Tatverdacht gegen den Verdächtigen.
Sonderfall: Terrorverdächtige Für die Ergreifung von Terrorverdächtigen (insb. §§ 89a, 89c Abs. 1-4, 129a, 129b Abs. 1 StGB) ist ein dingender Tatverdacht erforderlich.
Besondere Voraussetzungen:
Es muss die Vermutung bestehen, dass sich der Verdächtige in den zu durchsuchenden Räumen aufhält.
d) Durchsuchung zur Identitätsfeststellung (§ 163b Abs. 1 S. 3 StPO)
Durchsuchung des Verdächtigen und seiner Sachen zur Feststellung seiner Identität.
Zweck: — Feststellung der Identität des Verdächtigen.
Verdachtsstufe:
Es muss ein Verdacht gegen die Person vorliegen, dessen Identität festgestellt werden soll.
Besondere Voraussetzungen:
Die Identität des Verdächtigen kann sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden.
e) Verhältnismäßigkeit
Die Durchsuchung muss zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.
II. Durchführung der Durchsuchung
1. Zeitliche Beschränkungen (§ 104 StPO)
a) Nachtzeit
Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum dürfen zur Nachtzeit (21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) grundsätzlich nicht durchsucht werden.
Ausnahmen:
Bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug, zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen oder bei Durchsuchung zur Festnahme eines Verdächtigen nach richterlicher Anordnung.
2. Hinzuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 StPO)
a) Anwesenheitsrecht des Inhabers
Dem Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Sachen ist Gelegenheit zu geben, der Durchsuchung beizuwohnen (§ 105 Abs. 2 StPO).
Vertreter:
Ist der Inhaber abwesend, soll ein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen werden.
b) Hinzuziehung von Zeugen
Es sollen zwei Zeugen hinzugezogen werden, wenn der Inhaber oder sein Vertreter nicht anwesend ist (§ 105 Abs. 2 StPO).
Ausnahme:
Bei Gefahr im Verzug kann auf die Hinzuziehung von Zeugen verzichtet werden (§ 105 Abs. 2 S. 2 StPO).
3. Durchsuchungsbescheinigung und Beschlagnahmeverzeichnis (§ 107 StPO)
a) Durchsuchungsbescheinigung
Auf Verlangen ist dem Betroffenen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
Inhalt: — Angabe der durchsuchten Räume, der Zeit der Durchsuchung und des Grundes.
b) Beschlagnahmeverzeichnis
Über die bei der Durchsuchung aufgefundenen und in Verwahrung genommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis aufzunehmen und dem Betroffenen auszuhändigen.
Inhalt: — Genaue Bezeichnung der Gegenstände.
4. Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO)
a) Grundsatz
Papiere dürfen nur durchgesehen werden, soweit dies zur Auffindung der gesuchten Gegenstände oder zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich ist.
Zuständigkeit:
Die Durchsicht obliegt der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Bei Papieren des Beschuldigten kann auch der Richter die Durchsicht anordnen.
Sperrvermerke: — Papiere, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, dürfen nicht durchgesehen werden.