Prüfungsschema

Beweisgewinnung, Beweisverbote und Beweisverfahren in der Hauptverhandlung

Beweisgewinnung, Beweisverbote und Beweisverfahren in der Hauptverhandlung § 257c StPO · § 51 BZRG · Art. 1 GG · Art. 2 GG · Art. 13 GG · Art. 8 EMRK Dieses Schema behandelt die Grundsätze der Beweisgewinnung, die Beweismittel, das Beweisantragsrecht sowie die Systematik und die wichtigsten Fallgruppen der Beweisverbote im Strafprozess.

§§ 48 ff. StPO · §§ 72 ff. StPO · §§ 86 ff. StPO · § 136 StPO · § 136a StPO ·§ 160a StPO · §§ 244 ff. StPO · § 250 StPO · § 252 StPO ·

A. Grundsätze des Beweisrechts

I. Zentrale Verfahrensprinzipien

Definition

Amtsaufklärungspflicht (Inquisitionsmaxime)

Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

Definition

Strengbeweisverfahren

Für alle die Schuld- und Rechtsfolgenfrage betreffenden Tatsachen gilt das Strengbeweisverfahren. Die Beweiserhebung darf nur mit den in der StPO vorgesehenen Beweismitteln erfolgen und muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Beweismittel des Strengbeweises:

Zeugen (§§ 48 ff. StPO), Sachverständige (§§ 72 ff. StPO), Augenschein (§§ 86 ff. StPO) und Urkunden (§§ 249 ff. StPO).

Definition

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Das Gericht muss die für die Urteilsfindung relevante Tatsachengrundlage grundsätzlich durch die originäre Quelle, also das unmittelbarste Beweismittel, in der Hauptverhandlung selbst gewinnen (§ 250 S. 2 StPO).

B. Die Beweismittel des Strengbeweisverfahrens

I. Überblick über die Beweismittel

1. Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO)

Ablauf der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung:

Aufruf und Belehrung Der Zeuge wird einzeln aufgerufen (§ 243 Abs. 2 S. 1 StPO) und über seine Wahrheitspflicht sowie die Möglichkeit der Vereidigung belehrt (§ 57 StPO).

Vernehmung zur Person Feststellung der Personalien zur Identitätsprüfung und zur Prüfung eventueller Zeugnisverweigerungsrechte (§ 68 StPO).

Vernehmung zur Sache Der Zeuge soll zunächst im Zusammenhang wiedergeben, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist.

Anschließend erfolgen Fragen durch den Vorsitzenden und die anderen Prozessbeteiligten (§ 69, §§ 240 ff. StPO).

Vereidigung — Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung des Zeugen (§ 59 StPO).

Entlassung — Nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung (§ 248 StPO).

2. Sachverständigenbeweis (§§ 72 ff. StPO)

Der Sachverständige unterstützt das Gericht durch besondere Fachkunde bei der Tatsachenfeststellung.

3. Augenscheinsbeweis (§§ 86 ff. StPO)

Unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von beweisrelevanten Personen oder Sachen durch das Gericht.

4. Urkundenbeweis (§§ 249 ff. StPO)

Beweiserhebung durch Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung.

C. Das Beweisantragsrecht (§§ 244 ff. StPO)

I. Beweisantrag und Beweisanregung

1. Der Beweisantrag

Definition

Beweisantrag

Das ernsthafte Verlangen eines Prozessbeteiligten, über eine bestimmte, behauptete Tatsache (Beweisthema) durch ein benanntes und erreichbares Beweismittel (Beweismittel) Beweis zu erheben. Der Antrag muss so formuliert sein, dass das Gericht ohne Weiteres über die Erhebung des Beweises entscheiden kann.

2. Ablehnung eines Beweisantrags

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen der §§ 244 Abs. 3-6, 245 StPO zulässig und bedarf grundsätzlich eines Gerichtsbeschlusses.

a) Ablehnungsgründe für nicht präsente Beweismittel (§ 244 Abs. 3-5 StPO)

Unzulässigkeit der Beweiserhebung — Z.B. wegen eines Beweisverbots.

Offenkundigkeit der Beweistatsache Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache Schon erwiesene Beweistatsache Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels Unerreichbarkeit des Beweismittels Ablehnung wegen Wahrunterstellung — Die zu beweisende Tatsache wird zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt.

Spezielle Ablehnungsgründe — Für Sachverständige (§ 244 Abs. 4), Augenschein und Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5).

b) Ablehnungsgründe für präsente Beweismittel (§ 245 StPO)

Die Ablehnungsgründe sind hier enger gefasst als in § 244 StPO.

c) Ablehnung wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 6 StPO)

Wenn der Antragsteller bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt.

3. Abgrenzung: Beweisanregung (Beweisermittlungsantrag)

Definition

Beweisanregung

Ein Antrag, der nicht die strengen formellen Anforderungen eines Beweisantrags erfüllt (z.B. weil das Beweismittel nicht konkret benannt wird). Er regt lediglich an, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) tätig wird.

Ablehnung Die Ablehnung einer Beweisanregung kann formlos und nach freiem Ermessen des Gerichts erfolgen.

D. Beweisverbote

I. Systematik und Grundsätze

1. Arten von Beweisverboten

Beweiserhebungsverbot — Verbot, einen bestimmten Beweis überhaupt zu erheben (z.B. § 136a StPO).

Beweisverwertungsverbot (BVV) — Verbot, einen bereits (ggf. rechtswidrig) erhobenen Beweis im Urteil zu berücksichtigen.

Beweisthemenverbot Verbot, einen bestimmten Sachverhalt zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (z.B. § 100d Abs. 2 StPO - Kernbereich privater Lebensgestaltung).

2. Gesetzliche vs. ungeschriebene Beweisverwertungsverbote

Definition

Gesetzlich normierte (absolute) BVV

Verbote, die ausdrücklich im Gesetz stehen (z.B. §§ 136a Abs. 3 S. 2, 252 StPO). Ein Verstoß führt zwingend zu einem BVV, eine Abwägung findet nicht statt.

Definition

Ungeschriebene (relative) BVV

Verbote, die aus der Verletzung einer Verfahrensvorschrift hergeleitet werden, die selbst kein ausdrückliches Verwertungsverbot enthält. Die Rechtsfolge (BVV ja/nein) wird durch eine Abwägung ermittelt.

3. Die Abwägungslehre (bei ungeschriebenen BVV)

Bei einem Verfahrensfehler ohne ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse an der Wahrheitsfindung oder das Interesse an der Einhaltung der Verfahrensvorschrift überwiegt.

Argumente für ein BVV (Interesse des Beschuldigten) Schutzzweck der verletzten Norm (Schutz fundamentaler Rechte vs. bloße Ordnungsvorschrift). Gewicht des Verfahrensverstoßes (Willkür, bewusste Umgehung vs. bloße Fahrlässigkeit). Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen.

Argumente gegen ein BVV (Interesse der Strafverfolgung) Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat. Bedeutung des Beweismittels für die Aufklärung der Tat.

Hypothetisch rechtmäßiger Ersatzeingriff Ein BVV kann entfallen, wenn die Ermittlungsbehörden die Beweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch auf rechtmäßigem Wege erlangt hätten. (str., v.a. bei bewussten Rechtsbrüchen abzulehnen).

4. Die Widerspruchslösung des BGH

Definition

Widerspruchslösung

Bei bestimmten relativen Beweisverwertungsverboten (v.a. bei Verstößen gegen Belehrungspflichten wie §§ 136, 52, 55 StPO) muss der Angeklagte bzw. sein Verteidiger der Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung spätestens bis zum Abschluss der jeweiligen Beweisaufnahme (§ 257 StPO) widersprechen.

Andernfalls gilt das Verwertungsrecht als geheilt.

II. Einzelne Beweisverbote aus dem Ermittlungsverfahren

1. Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)

Verboten sind Misshandlung, Ermüdung, Täuschung, Hypnose, Zwang etc. bei jeder Art von Vernehmung (Beschuldigter, Zeuge). Rechtsfolge: Absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot (§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO). Eine Zustimmung des Betroffenen ist unbeachtlich. Ein Widerspruch ist nicht erforderlich.

2. Fehlende Beschuldigtenbelehrung (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO)

Unterbleibt die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation.

Problem

Rechtsfolge der unterbliebenen Belehrung

h.M. (BGH) Es besteht ein relatives Beweisverwertungsverbot. Die Verwertung der Aussage ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig widerspricht (Widerspruchslösung). Eine Abwägung findet nur statt, wenn trotz Widerspruchs ausnahmsweise eine Verwertung in Betracht kommt (z.B. bei schwersten Straftaten zum Schutz von Leib und Leben).

a.A. (Teile der Lit.) Eine unterbliebene Belehrung führt zu einem zwingenden (absoluten) Verwertungsverbot, da die Beschuldigtenrechte fundamental sind.

3. Fehlende Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)

Ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Angehöriger wird nicht nach § 52 Abs. 3 StPO über sein Recht belehrt. Rechtsfolge:

Die Aussage ist unverwertbar (relatives BVV). Nach h.M. ist ein Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich (Widerspruchslösung).

4. Fehlende Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Ein Zeuge wird nicht nach § 55 Abs. 2 StPO darüber belehrt, dass er die Auskunft auf Fragen verweigern darf, durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Rechtsfolge: Die Aussage ist unverwertbar (relatives BVV). Nach h.M. ist ein Widerspruch erforderlich (Widerspruchslösung).

5. Heimliche Bild- und Tonaufnahmen (Verletzung des APR)

Herleitung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Verwertbarkeit richtet sich nach der Drei-Sphären-Theorie des BVerfG: - Intimsphäre (sexueller Bereich, innerste Gedanken): Absolutes BVV. - Privatsphäre (häuslicher/familiärer Bereich):

Relatives BVV nach Abwägung. - Sozialsphäre (Teilnahme am öffentlichen Leben): Grundsätzlich verwertbar.

6. Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung

Erkenntnisse aus dem absolut geschützten Kernbereich, die bei Maßnahmen wie der Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO) oder Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) anfallen. Rechtsfolge: Absolutes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot (§ 100d Abs. 2 StPO).

7. Umgehung des Richtervorbehalts

Willkürliche oder grob fehlerhafte Annahme von 'Gefahr im Verzug' bei Maßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen (z.B. Durchsuchung § 105 StPO, Blutprobe § 81a Abs. 2 StPO). Rechtsfolge: Führt nach st. Rspr. in der Regel zu einem relativen Beweisverwertungsverbot (Abwägung erforderlich). Ein Widerspruch ist notwendig.

8. Gezielte Provokation einer Aussage ('Hörfalle')

Eine Privatperson wird von Ermittlungsbehörden instrumentalisiert, um den Beschuldigten in einem heimlich aufgezeichneten Gespräch zu einer belastenden Aussage zu bewegen.

Problem

Verwertbarkeit der 'Hörfalle'

h.M. (BGH) Grundsätzlich verwertbar. Eine Täuschung i.S.d. § 136a StPO liege nicht vor, da der Beschuldigte wisse, mit wem er spricht. Die private Vertrauenssphäre sei nicht absolut geschützt. Es finde eine Abwägung statt, die aber meist zugunsten der Verwertung ausfällt.

a.A. (EGMR/Teile der Lit.) Unverwertbar. Es liege eine Umgehung der Beschuldigtenrechte (insb. des Schweigerechts, nemo tenetur) und ein Verstoß gegen Art. 6, 8 EMRK vor.

9. Verstöße gegen spezielle Vertraulichkeitsschutznormen

Verteidigerkommunikation (§ 148 StPO) Die Überwachung und Verwertung der Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger ist absolut unzulässig.

Berufsgeheimnisträger (§ 160a StPO) Erkenntnisse aus Ermittlungsmaßnahmen gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sind unverwertbar.

III. Spezielle Beweisverbote in der Hauptverhandlung

1. Verlesungsverbot nach § 252 StPO

Macht ein Zeuge, der im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat, in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) Gebrauch, darf seine frühere Aussage nicht durch Verlesung des Protokolls oder Vernehmung der damaligen Vernehmungsperson in den Prozess eingeführt werden. Das Verbot ist absolut.

Umfang des Verbots Erfasst die Verlesung von Protokollen, die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen und die Vernehmung von nichtrichterlichen Vernehmungspersonen (z.B. Polizisten) über den Inhalt der früheren Aussage.

Problem

Vernehmung des Ermittlungsrichters

h.M. (BGH) Die Vernehmung des Richters, der den Zeugen im Ermittlungsverfahren vernommen hat, ist zulässig. § 252 StPO sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasse die richterliche Vernehmungsperson nicht.

a.A. (Lit.) Die Vernehmung des Richters ist unzulässig. Sie stellt eine Umgehung des § 252 StPO und seines Schutzzwecks (Schutz des Familienfriedens und der prozessualen Entscheidungsfreiheit des Zeugen) dar.

Argument

Höherwertigkeit der richterlichen Vernehmung.

2. Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 S. 2 StPO)

Die Vernehmung eines Zeugen darf nicht durch die Verlesung eines Protokolls über eine frühere Vernehmung ersetzt werden.

Ausnahmen sind nur in §§ 251, 253 ff. StPO geregelt. Rechtsfolge: Ein Verstoß führt zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot.

3. Verwertungsverbot nach gescheiterter Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO)

Hat das Gericht seine Bindung an eine Verständigung aufgehoben, ist das im Vertrauen darauf abgelegte Geständnis des Angeklagten unverwertbar. Rechtsfolge: Absolutes Beweisverwertungsverbot.

4. Verwertungsverbot aus dem Bundeszentralregistergesetz (§ 51 BZRG)

Getilgte oder tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen dem Angeklagten nicht vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Rechtsfolge: Absolutes Beweisverwertungsverbot.