Prüfungsschema

Ablauf eines Strafverfahrens

StPO · StGB Dieses Schema stellt den typischen Ablauf eines Strafverfahrens von der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden bis zur Vollstreckung dar, inklusive der möglichen Abzweigungen und Einstellungen.

I. Einleitung des Verfahrens

1. Prozessuale Tat

Definition

Prozessuale Tat

Einheitlicher Lebensvorgang, der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung ist (§ 155 StPO).

2. Kenntniserlangung der Strafverfolgungsorgane

a) Durch Anzeige

Jeder kann Anzeige erstatten (§ 158 Abs. 1 StPO).

b) Von Amts wegen

Staatsanwaltschaft (StA) und Polizei ermitteln von Amts wegen (§ 158 Abs. 2, §§ 160, 163 StPO).

II. Vorverfahren (Ermittlungsverfahren)

1. Zweck

Ermittlung des Sachverhalts und Prüfung des hinreichenden Tatverdachts (§§ 160-177 StPO).

2. Grundsätze

a) Legalitätsprinzip

Die StA ist bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zur Erhebung der öffentlichen Klage verpflichtet (§ 152 Abs. 2 StPO).

Problem

Bindungswirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die StA

Ansicht

Die StA ist an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

b) Opportunitätsprinzip (Ausnahmen vom Legalitätsprinzip)

Ermöglicht der StA, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung einer Straftat abzusehen.

3. Ermittlungspflicht

StA und Polizei haben den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§§ 160, 163 StPO). Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung besteht die Ermittlungspflicht nur bei schwerwiegenden Taten.

4. Mögliche Ergebnisse des Vorverfahrens

a) Einstellung des Verfahrens

Keine Erhebung der öffentlichen Klage.

aa) Wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts — Die Ermittlungen ergeben keinen hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs.

2 StPO).

bb) Nach dem Opportunitätsprinzip

Trotz hinreichenden Tatverdachts wird von der Klageerhebung abgesehen.

(1) Einstellung ohne Auflagen (§ 153 StPO) Voraussetzungen: — Vergehen; Schuld wäre gering (§ 46 Abs. 2 StGB); kein öffentliches Verfolgungsinteresse.

Zustimmungserfordernisse:

Anzeigeerstatter und Beschuldigter müssen nicht zustimmen; Gericht muss zustimmen (Ausnahme: Vergehen mit geringer Folge, § 153 Abs. 1 S. 2 StPO).

Rechtsfolgen:

Einstellung des Verfahrens; kein Strafklageverbrauch (Ausnahme: Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO → § 153a Abs. 1 S. 5 StPO analog).

(2) Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) Voraussetzungen:

Vergehen; keine schwere Schuld (§ 46 Abs. 2 StGB); öffentliches Verfolgungsinteresse wird durch Auflage beseitigt.

Zustimmungserfordernisse:

Anzeigeerstatter muss nicht zustimmen; Beschuldigter muss zustimmen (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO); Gericht muss zustimmen (Ausnahme: Vergehen mit geringer Folge, § 153a Abs. 1 S. 7 i.V.m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO).

Rechtsfolgen:

Endgültige Einstellung mit Erfüllung der Auflagen; Strafbarkeitsverbrauch bzgl. des Vergehens (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO).

(3) Weitere Einstellungsgründe § 153d StPO — Einstellung bei politischen Taten.

§ 153e StPO — Einstellung bei tätiger Reue.

§ 154 StPO Einstellung einer von mehreren Taten, wenn diese im Verhältnis zu den anderen Taten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (Bagatelltat).

§ 154a StPO Einstellung eines Teils einer prozessualen Tat, wenn dieser Teil im Verhältnis zum Rest nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

cc) Verweisung auf den Privatklageweg

Bei Privatklagedelikten (§ 374 StPO) kann die StA das Verfahren einstellen und auf den Privatklageweg verweisen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 376 StPO).

b) Erhebung der öffentlichen Klage

Bei hinreichendem Tatverdacht und öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung.

aa) Anklageschrift (§§ 170 Abs. 1, 200 StPO) — Regelfall bei hinreichendem Tatverdacht, der eine Hauptverhandlung

notwendig macht.

bb) Strafbefehlsantrag (§§ 407 ff. StPO)

Mündliche Verhandlung ist entbehrlich. Zulässig bei Vergehen und wenn die zu erwartende Rechtsfolge bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Erlass durch Richter nach Prüfung des Antrags. Beschuldigter kann Einspruch erheben (kein Verschlechterungsverbot).

cc) Antrag auf beschleunigtes Verfahren (§§ 417 ff. StPO)

Bei klarem und einfachem Sachverhalt. Entfall der Anklageschrift und des Zwischenverfahrens → sofortiges Hauptverfahren.

dd) Sicherung des Verfahrens

Durch Festnahmerecht (§ 127b Abs. 1 StPO) oder Hauptverhandlungshaft (§ 127b Abs. 2 StPO), insbesondere bei 'reisenden' Tätern.

III. Zwischenverfahren

1. Zweck

Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht (§§ 199-211 StPO).

2. Mögliche Ergebnisse des Zwischenverfahrens

a) Einstellung des Verfahrens

Durch Beschluss des Gerichts, z.B. wegen Verfahrenshindernissen oder nach §§ 153 ff. StPO (§§ 205 ff. StPO).

b) Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 204 StPO).

c) Eröffnungsbeschluss

Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und das Hauptverfahren eröffnet wird (§§ 203, 207 StPO).

IV. Hauptverfahren

1. Zweck

Prüfung, ob sich der Angeklagte einer Straftat schuldig gemacht hat (§§ 212-295 StPO).

2. Mögliche Ergebnisse des Hauptverfahrens

a) Einstellung des Verfahrens

Auch im Hauptverfahren möglich, z.B. bei Verfahrenshindernissen.

b) Verurteilung

Wenn die Schuld des Angeklagten festgestellt wird (§§ 260 ff. StPO).

c) Freispruch

Wenn die Schuld des Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann oder keine Straftat vorliegt.

V. Rechtsmittelverfahren

1. Berufung

Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die nächsthöhere Instanz (§§ 312 ff. StPO).

2. Revision

Überprüfung des Urteils nur auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht (§§ 333 ff. StPO).

3. Rechtskraft

Das Urteil wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können oder alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

4. Wiederaufnahme des Verfahrens

Durchbrechung der Rechtskraft nur unter engen Voraussetzungen, z.B. bei neuen Beweismitteln (§§ 359-373a StPO).

VI. Vollstreckungsverfahren

1. Zweck

Durchsetzung der im Urteil festgesetzten Rechtsfolgen (§§ 449 ff. StPO).

2. Mögliche Rechtsfolgen

a) Strafen

Freiheitsstrafe, Geldstrafe (§§ 38 ff., 44 StGB).

b) Maßregeln der Besserung und Sicherung

Z.B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 61 ff. StGB).

c) Einziehung

Z.B. von Taterträgen oder Tatmitteln (§§ 73 ff. StGB).

d) Bewährung

Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB).

e) Verwarnung mit Strafvorbehalt

Gericht stellt die Schuld fest, verhängt aber noch keine Strafe (§§ 59 ff. StGB).