Prüfungsschema
Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
Vortäuschen einer Straftat, § 145d § 145d StGB schützt die Rechtspflege vor unnötiger Inanspruchnahme durch falsche Behauptungen über begangene oder bevorstehende rechtswidrige Taten oder deren Beteiligte.
§ 145d StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Falsche Behauptung über eine begangene rechtswidrige Tat
Definition
Falsche Behauptung
Eine Behauptung ist falsch, wenn sie objektiv nicht der Wahrheit entspricht. Kein Vortäuschen bei Angaben, die den Tatbestand oder die Rechtswidrigkeit der angeblichen Tat ausschließen.
Definition
Vortäuschen
Das Erregen oder Verstärken eines Verdachts, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde.
Problem
Abgrenzung zu Übertreibung oder Vergröberung
herrschende Meinung und
Rspr. Eine bloße Übertreibung oder Vergröberung reicht nur aus, wenn die Täuschung eine erhebliche Mehrarbeit für die Behörden bedeutet.
Adressat Die Behauptung muss gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle erfolgen.
Mittelbares Erreichen genügt.
Problem
Muss die Tat tatsächlich begangen worden sein?
herrschende Meinung und
Rspr. Eine tatsächliche Tat muss vorliegen.
a.A. Ein Verdacht genügt.
b) § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB: Falsche Behauptung über den Beteiligten einer begangenen rechtswidrigen Tat
Definition
Falsche Behauptung
Die Behauptung, man selbst oder ein Dritter sei Beteiligter einer rechtswidrigen Tat, die tatsächlich begangen wurde.
Teleologische Reduktion — Kein Täuschen, wenn kein oder nur ein geringer Ermittlungsaufwand hervorgerufen wird.
Adressat Gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle. Mittelbares Erreichen genügt.
c) § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Falsche Behauptung über eine bevorstehende rechtswidrige Tat
Definition
Falsche Behauptung
Eine Behauptung ist falsch, wenn sie objektiv nicht der Wahrheit entspricht. Übertreiben reicht als Täuschung aus.
Definition
Bevorstehende Tat
Eine Tat steht bevor, wenn sie in Kürze zu erwarten ist. Es muss sich um eine Tat im Sinne des § 126 Abs. 1 StGB handeln.
Adressat Gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle. Mittelbares Erreichen genügt.
d) § 145d Abs. 2 Nr. 2 StGB: Falsche Behauptung über den Beteiligten einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat
Definition
Falsche Behauptung
Die Behauptung, man selbst oder ein Dritter sei Beteiligter einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat im Sinne des § 126 Abs. 1 StGB.
Adressat Gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle. Mittelbares Erreichen genügt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln.
b) Wider besseres Wissen
Der Täter muss positive Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Behauptung haben.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine allgemeinen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).