Prüfungsschema
Vollrausch, § 323a StGB
Prüfungsschema für die Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323a StGB). Dieser Auffangtatbestand erfasst das schuldhafte Sichberauschen, wenn der Täter wegen einer im Rausch begangenen Tat aufgrund von Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderter Schuldfähigkeit (§ 21) nicht oder nur gemindert bestraft werden kann. Vorbemerkung: Subsidiarität Anwendungsbereich § 323a StGB ist nur anwendbar, wenn eine Bestrafung wegen der im Rausch begangenen Tat (Rauschtat) selbst ausscheidet. Dies ist der Fall, wenn: der Täter wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht bestraft werden kann. eine Strafbarkeit über die Grundsätze der actio libera in causa (a.l.i.c.) nicht begründet werden kann. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kommt § 323a StGB nur zur Anwendung, wenn das Gesetz für die Rauschtat eine höhere Mindeststrafe androht als § 323a StGB (vgl. § 323a Abs. 2 S. 2 StGB).
§ 323a StGB · § 20 StGB ·§ 21 StGB
I. Tatbestand, § 323a Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Sichversetzen in einen Rausch
Der Täter muss sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in einen Rausch versetzt haben.
Definition
Rausch
Ein Zustand, in dem die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder sogar aufgehoben (§ 20 StGB) ist.
Problem
Unsicherheit über den Grad der Schuldunfähigkeit
Fraglich ist die Anwendbarkeit, wenn unklar ist, ob der Täter schuldunfähig (§ 20), nur vermindert schuldfähig (§ 21) oder sogar noch voll schuldfähig war.
h.M. Der Begriff „Rausch“ erfasst nur den Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) oder der Schuldunfähigkeit (§ 20). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter noch voll schuldfähig war, ist er nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
a.A. § 323a StGB ist anwendbar. Der Wortlaut „nicht auszuschließen ist“ in § 20 StGB deute darauf hin, dass bei Zweifeln an der vollen Schuldfähigkeit § 323a StGB greifen soll.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen des Rausches
Der Täter muss den Rauschzustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit muss sich nicht auf die spätere Rauschtat beziehen.
Definition
Vorsatz
Der Täter weiß oder nimmt zumindest billigend in Kauf, dass er durch den Konsum in einen Zustand der (zumindest verminderten) Schuldunfähigkeit geraten kann.
Definition
Fahrlässigkeit
Der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, indem er nicht erkennt, dass er in einen Rausch geraten könnte, obwohl dies für ihn objektiv und subjektiv vorhersehbar und vermeidbar war.
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
a) Vorliegen einer Rauschtat
Der Täter muss im Zustand des Rausches eine rechtswidrige Tat begangen haben.
Definition
Rauschtat
Ein Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straftat verwirklicht, rechtswidrig ist und dem Täter ohne den Rausch auch schuldhaft vorzuwerfen wäre (hypothetische Schuldprüfung).
b) Kein Entfallen der Strafbarkeit der Rauschtat
Eine Rauschtat liegt nicht vor, wenn bei hypothetischer Prüfung:
der objektive oder subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist (auch kein strafbarer Versuch).
die Tat gerechtfertigt wäre.
ein Schuldausschließungsgrund (z.B. Notwehrexzess, § 33; entschuldigender Notstand, § 35) vorliegt.
persönliche Strafausschließungs- (z.B. § 258 Abs. 5 StGB) oder Strafaufhebungsgründe (z.B. Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB) eingreifen.
die Tat bereits verjährt ist.
c) Problem: Irrtümer des Täters bei der Rauschtat
Irrtümer sind im Rahmen der hypothetischen Schuldprüfung zu berücksichtigen.
Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) Schließt den Vorsatz bezüglich der Rauschtat aus. Es bleibt zu prüfen, ob eine fahrlässige Rauschtat in Betracht kommt.
Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und sonstige schuldrelevante Irrtümer Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Täter auch ohne den Rausch unterlaufen wären. Rauschbedingte Irrtümer schließen die hypothetische Schuld nicht aus.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit des Sichberauschens Die Rechtswidrigkeit des Sichberauschens ist regelmäßig gegeben. Rechtfertigungsgründe sind kaum denkbar (z.B.
medizinisch indizierte Narkose).
III. Schuld
Schuld des Sichberauschens Die Schuld bezüglich des Sichberauschens ist gegeben, wenn dem Täter keine Entschuldigungsgründe zur Seite stehen (z.B.
unverschuldete Trunkenheit).
IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen, § 323a Abs. 3 StGB
Übertragung von der Rauschtat Erfordert die Rauschtat einen Strafantrag, eine Ermächtigung oder ein Strafverlangen, so gilt dies gemäß § 323a Abs. 3 StGB auch für die Strafbarkeit nach § 323a StGB.
V. Täterschaft und Teilnahme
1. An der Rauschtat
Die Beteiligung an der Rauschtat selbst richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Insbesondere kommt eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) des Anstiftenden in Betracht, der den Täter gezielt in den Zustand des § 20 StGB versetzt, um ihn als schuldunfähiges Werkzeug zu benutzen.
2. Am Vollrausch (§ 323a StGB)
Mittäterschaft Mittäterschaft an § 323a StGB ist ausgeschlossen, da es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt (das Sich-Versetzen in einen Rausch kann nur jeder für sich selbst begehen).
Problem
Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) an § 323a StGB
a.A.
Teilnahme ist nicht möglich. § 323a StGB begründe eine höchstpersönliche Pflicht zur Selbstkontrolle, an der sich Dritte nicht beteiligen können.
h.M.
Teilnahme ist uneingeschränkt möglich. Auch bei anderen eigenhändigen Delikten (z.B. § 153 StGB, § 316 StGB) ist die Teilnahme anerkannt. Es gibt keinen Grund, § 323a StGB anders zu behandeln.
VI. Konkurrenzen
Verhältnis der Delikte zueinander Verhältnis zur Rauschtat Die im Rausch begangenen Taten sind als objektive Bedingung der Strafbarkeit nur Bestandteil des § 323a StGB und werden von diesem konsumiert. Es liegt nur eine Tat im prozessualen Sinne vor, keine Konkurrenz.
Verhältnis zu anderen Delikten Steht § 323a StGB mit anderen Delikten zusammen, die durch das Sichberauschen verwirklicht werden (z.B. eine a.l.i.c.- Strafbarkeit bezüglich einer anderen Tat oder ein Fahrlässigkeitsdelikt), so besteht Tateinheit (§ 52 StGB).