Prüfungsschema
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, § 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, § 171 Das Schema prüft die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, die eine konkrete Gefahr für die Entwicklung oder den Lebenswandel eines Kindes unter 16 Jahren begründet.
§ 171 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Schutzverhältnis
Das Kind muss unter 16 Jahre alt sein und in einem Schutzverhältnis zum Täter stehen.
Definition
Schutzverhältnis
Ein Schutzverhältnis liegt vor, wenn der Täter rechtlich oder tatsächlich für die Fürsorge oder Erziehung des Kindes verantwortlich ist.
Arten des Schutzverhältnisses:
Gesetzlich — Z.B. Eltern (§§ 1626, 1631 BGB).
Vertraglich — Z.B. Erzieher, Lehrer, Pflegeeltern.
Tatsächliche Übernahme — Z.B. Großeltern, die das Kind dauerhaft betreuen.
b) Grobe Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Der Täter muss eine ihm obliegende Fürsorge- oder Erziehungspflicht grob verletzt haben.
Verletzung Kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen. Bei Unterlassen: Erforderliche und geeignete Maßnahme wurde trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht vorgenommen.
Definition
Grob
Die Verletzung muss objektiv und subjektiv schwerwiegend sein, d.h. ein erhebliches Fehlverhalten darstellen.
c) Konkrete Gefahr
Durch die grobe Pflichtverletzung muss eine konkrete Gefahr für eines der in § 171 StGB genannten Schutzgüter entstanden sein.
Definition
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens so groß ist, dass die Verwirklichung des Schadens als nahe liegend erscheint.
Arten der Gefahr:
aa) Einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder psychischen Entwicklung — Der Reifeprozess des Kindes wird
andauernd und nachhaltig gestört.
bb) Des Führens eines kriminellen Lebenswandels
Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Kind wiederholt und nicht unerhebliche Straftaten begehen wird.
cc) Des Nachgehens der Prostitution — Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Kind der Prostitution nachgeht.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Dolus eventualis genügt.
Vorsatz bezüglich der Pflichtverletzung Der Täter muss die grobe Verletzung seiner Fürsorge- oder Erziehungspflicht gekannt oder billigend in Kauf genommen haben.
Vorsatz bezüglich der konkreten Gefahr Der Täter muss die konkrete Gefahr für die Entwicklung oder den Lebenswandel des Kindes gekannt oder billigend in Kauf genommen haben.
II. Rechtswidrigkeit
1. Indizwirkung des Tatbestandes
a) Keine Rechtfertigungsgründe
Die Rechtswidrigkeit ist durch den erfüllten Tatbestand indiziert. Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
III. Schuld
1. Schuldhaftes Handeln
a) Keine Entschuldigungsgründe
Der Täter muss schuldhaft gehandelt haben. Es dürfen keine Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, entschuldigender Notstand) vorliegen.