Prüfungsschema
Straftaten bei akuten Gefahrenlagen, §§ 323c; 138, 139 StGB
Dieses Schema behandelt die Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) sowie die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§§ 138, 139 StGB), die bei akuten Gefahrenlagen relevant werden können.
§ 323c StGB · § 138 StGB ·§ 139 StGB
A. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation
Definition
Unglücksfall
Ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht. Die Beurteilung erfolgt nach ex post Perspektive für den Unglücksfall selbst, die Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Schäden nach ex ante Perspektive.
Definition
Gemeine Gefahr/gemeine Not
Ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für Leib oder Leben oder Sachwerte für unbestimmte Personen naheliegt.
b) Tathandlung: Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe
Die Hilfe muss der Abwehr von Schäden dienen.
Definition
Erforderlichkeit
Die Hilfe, die objektiv ex ante betrachtet möglichst schnell und wirksam ist.
Definition
Zumutbarkeit
Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung hängt vom Grad der Gefahr ab.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Es sind keine besonderen Rechtfertigungsgründe für § 323c StGB vorgesehen; es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe Es sind keine besonderen Entschuldigungsgründe für § 323c StGB vorgesehen; es gelten die allgemeinen Entschuldigungsgründe.
B. Behinderung von hilfeleistenden Personen, § 323c II StGB
Tatbestand Behinderung von Hilfeleistenden Der Tatbestand des § 323c II StGB erfasst das aktive Behindern von Personen, die einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not Hilfe leisten oder leisten wollen. Die Norm schützt die Effektivität der Hilfeleistung.
C. Nichtanzeige geplanter Straftaten, §§ 138, 139 StGB
I. Tatbestand des § 138 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Anzeigepflichtige Straftaten — Die in § 138 I StGB enumerativ aufgeführten Verbrechen.
b) Nicht anzeigepflichtig
Personen, die selbst an der geplanten Straftat beteiligt sind oder Opfer der geplanten Straftat sind.
Problem
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
h.M. Die geplante Tat muss dem Täter des § 138 StGB völlig fremd sein, d.h. er darf nicht selbst an der Planung oder Ausführung beteiligt sein oder ein eigenes Interesse an der Tat haben.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz — Bezüglich der geplanten Straftat und der Nichtanzeige nach § 138 I, II StGB.
b) Leichtfertigkeit — Bezüglich der geplanten Straftat und der Nichtanzeige nach § 138 III StGB.
II. Rechtfertigungsgründe (§ 139 StGB)
1. § 139 II StGB
Keine Bestrafung, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, die Ausführung oder den Erfolg der Tat abzuwenden.
2. § 139 III StGB
Keine Bestrafung, wenn die Anzeige unterblieben ist, um einen Angehörigen vor Strafe zu bewahren.
III. Entschuldigungsgründe (§ 139 StGB)
1. § 139 III S. 1 StGB
Ein Entschuldigungsgrund für Angehörige, die die Anzeige unterlassen, um einen anderen Angehörigen vor Strafe zu bewahren.
IV. Strafaufhebungsgründe (§ 139 StGB)
1. § 139 IV StGB
Die Strafe kann gemildert oder von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht war, die Ausführung oder den Erfolg der Tat abzuwenden.