Prüfungsschema
Sonstige Rechtspflegedelikte, §§ 339–356 StGB
Dieses Schema behandelt die Rechtspflegedelikte, insbesondere die Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die den Kern der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern in der Rechtspflege bildet.
§ 339 StGB · § 356 StGB · §§ 343-345 StGB
A. Rechtsbeugung, § 339 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter
Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Schiedsrichter (§§ 1025 ff. ZPO) oder Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der zur Entscheidung, Mitwirkung oder Leitung einer Rechtssache berufen ist.
b) Rechtssache — Eine Angelegenheit, in der widerstreitende rechtliche Belange zur Entscheidung stehen.
c) Leitung — Herrschaft über die Erledigung der Rechtssache.
d) Beugung des Rechts
Eine Entscheidung, die zugunsten oder zuungunsten einer Partei ergeht und das Recht beugt.
Definition
Recht
Die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsvorschriften.
Wann liegt eine 'Beugung' vor?
Problem
a.A. (Pflichttheorie)
Ansicht
Eine Beugung liegt vor, wenn der Richter eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.
h.M. (Objektive Theorie) — Eine Beugung liegt nur bei objektiver Unrichtigkeit der Rechtsanwendung vor.
Problem
Schwere des Verstoßes
h.M. Eine Beugung liegt nur bei schweren Verstößen vor, die offensichtlich willkürlich sind. → a.A. Jede vorsätzliche Rechtsverletzung ist strafbar, unabhängig von ihrer Schwere.
Argument
§ 339 StGB beendet von Gesetzes wegen das Richterverhältnis; § 339 StGB ist ein Verbrechenstatbestand (Schweretheorie).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Rechtsverstoß — Dolus eventualis hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsverstoßes ist ausreichend.
b) Vorsatz bzgl. Schwere — Dolus directus hinsichtlich der Schwere des Verstoßes ist erforderlich.
c) Absicht 'gerecht' zu handeln
Das Anliegen des Richters, 'gerecht' zu handeln, schließt § 339 StGB nicht aus, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Rechtswidrigkeit
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
2. Schuld
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
III. Sperrwirkung von § 339 StGB
Sperrwirkung § 339 StGB entfaltet eine Sperrwirkung für alle anderen (mitverwirklichten) Delikte, die durch die Rechtsbeugung begangen werden.
B. Parteiverrat, § 356 StGB
Prüfungspunkte
1. Täter
Rechtsanwalt, Notar, Verteidiger oder anderer Rechtsbeistand.
2. Vertretung widerstreitender Interessen
Vertretung beider Parteien in derselben Rechtssache.
3. Vorsatz
Vorsatz bezüglich der Vertretung widerstreitender Interessen.
C. Weitere Rechtspflegedelikte, §§ 343-345 StGB
Überblick
1. Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.
2. Meineid, § 154 StGB
Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.
3. Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.
4. Begünstigung, § 257 StGB
Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.
5. Strafvereitelung, § 258 StGB
Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.
6. Vollstreckungsvereitelung, § 259 StGB
Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.