Prüfungsschema

Sonstige Rechtspflegedelikte, §§ 339–356 StGB

Dieses Schema behandelt die Rechtspflegedelikte, insbesondere die Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die den Kern der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern in der Rechtspflege bildet.

§ 339 StGB · § 356 StGB · §§ 343-345 StGB

A. Rechtsbeugung, § 339 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter

Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Schiedsrichter (§§ 1025 ff. ZPO) oder Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der zur Entscheidung, Mitwirkung oder Leitung einer Rechtssache berufen ist.

b) Rechtssache — Eine Angelegenheit, in der widerstreitende rechtliche Belange zur Entscheidung stehen.
c) Leitung — Herrschaft über die Erledigung der Rechtssache.
d) Beugung des Rechts

Eine Entscheidung, die zugunsten oder zuungunsten einer Partei ergeht und das Recht beugt.

Definition

Recht

Die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsvorschriften.

Wann liegt eine 'Beugung' vor?

Problem

a.A. (Pflichttheorie)

Ansicht

Eine Beugung liegt vor, wenn der Richter eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.

h.M. (Objektive Theorie) — Eine Beugung liegt nur bei objektiver Unrichtigkeit der Rechtsanwendung vor.

Problem

Schwere des Verstoßes

h.M. Eine Beugung liegt nur bei schweren Verstößen vor, die offensichtlich willkürlich sind. → a.A. Jede vorsätzliche Rechtsverletzung ist strafbar, unabhängig von ihrer Schwere.

Argument

§ 339 StGB beendet von Gesetzes wegen das Richterverhältnis; § 339 StGB ist ein Verbrechenstatbestand (Schweretheorie).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. Rechtsverstoß — Dolus eventualis hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsverstoßes ist ausreichend.
b) Vorsatz bzgl. Schwere — Dolus directus hinsichtlich der Schwere des Verstoßes ist erforderlich.
c) Absicht 'gerecht' zu handeln

Das Anliegen des Richters, 'gerecht' zu handeln, schließt § 339 StGB nicht aus, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

1. Rechtswidrigkeit

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

2. Schuld

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

III. Sperrwirkung von § 339 StGB

Sperrwirkung § 339 StGB entfaltet eine Sperrwirkung für alle anderen (mitverwirklichten) Delikte, die durch die Rechtsbeugung begangen werden.

B. Parteiverrat, § 356 StGB

Prüfungspunkte

1. Täter

Rechtsanwalt, Notar, Verteidiger oder anderer Rechtsbeistand.

2. Vertretung widerstreitender Interessen

Vertretung beider Parteien in derselben Rechtssache.

3. Vorsatz

Vorsatz bezüglich der Vertretung widerstreitender Interessen.

C. Weitere Rechtspflegedelikte, §§ 343-345 StGB

Überblick

1. Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.

2. Meineid, § 154 StGB

Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.

3. Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.

4. Begünstigung, § 257 StGB

Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.

5. Strafvereitelung, § 258 StGB

Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.

6. Vollstreckungsvereitelung, § 259 StGB

Nicht Teil der 'Sonstigen Rechtspflegedelikte' im engeren Sinne, aber oft im Kontext relevant.