Prüfungsschema
Schutz staatlicher Dienst–und Vollstreckungstätigkeiten, §§ 113–115, 133, 136 StGB
Schutz staatlicher Dienst- und Vollstreckungstätigkeiten, §§ 113 – 115, 133, 136 StGB Prüfungsschemata zu den Straftatbeständen, die den Schutz staatlicher Dienst- und Vollstreckungstätigkeiten gewährleisten, insbesondere Widerstand und tätlichen Angriff gegen Amtsträger sowie Verwahrungs- und Verstrickungsbruch.
§ 113 StGB · § 114 StGB · § 115 StGB · § 133 StGB · § 136 StGB
A. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatopfer
Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder Soldat der Bundeswehr (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB), der zur Vollstreckung berufen ist.
Nach § 115 StGB sind auch zur Unterstützung herangezogene Personen oder Hilfskräfte erfasst (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienste).
b) Tatsituation: Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Definition
Vollstreckungshandlung
Jede Tätigkeit einer zuständigen Stelle, die der Regelung eines Einzelfalls dient und bei der notfalls staatlicher Zwang angewendet werden kann (z.B. Verkehrskontrolle, Festnahme, Beschlagnahme).
c) Tathandlung: Widerstand leisten
Definition
Widerstand leisten
Jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme durch den Amtsträger verhindern oder erschweren soll.
d) Tatmittel
aa) Gewalt
Jede durch tätiges Handeln vermittelte physische Kraftentfaltung, die gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und die Diensthandlung erschweren soll. Gewalt gegen Sachen ist erfasst, wenn sie sich mittelbar gegen die Person des Beamten auswirkt.
bb) Drohung mit Gewalt
Das Inaussichtstellen der Anwendung von Gewalt, wobei der Täter den Eindruck erwecken muss, dass die Verwirklichung von seinem Willen abhängt.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dolus eventualis genügt.
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 Abs. 3 StGB
Problem
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Ansicht
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Problem
a.A. (Wirksamkeitstheorie)
Ansicht
Eine Maßnahme ist rechtmäßig, solange der zugrundeliegende Verwaltungsakt nicht nichtig ist. Kritik:
Unzureichender Schutz des Bürgers vor Amtsmissbrauch.
Problem
a.A. (Vollstreckungsrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff)
Ansicht
Es wird zwischen Grund-Verwaltungsakt und Vollzugsakt unterschieden. Der Vollzug ist nur rechtmäßig, wenn der Amtsträger die dafür vorgesehenen Regeln beachtet hat. Kritik: Unzureichender Schutz der Beamten.
Problem
h.M. (Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff)
Ansicht
Die Diensthandlung ist rechtmäßig, wenn der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten der Maßnahme beachtet hat und sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ein unverschuldeter Irrtum des Amtsträgers über die Rechtmäßigkeit ist unbeachtlich.
Folge der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung Ist die Diensthandlung rechtswidrig, entfällt die Strafbarkeit nach § 113 StGB. Gegen den rechtswidrigen Angriff des Beamten ist Notwehr (§ 32 StGB) zulässig.
III. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe.
IV. Schuld
1. Allgemeine Entschuldigungsgründe
2. Sonderregelung für Irrtümer, § 113 Abs. 4 StGB
§ 113 Abs. 4 regelt den Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als speziellen Fall des Verbotsirrtums (§ 17 StGB).
a) Vermeidbarer Irrtum (§ 113 Abs. 4 S. 1)
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter irrig die Rechtswidrigkeit der Diensthandlung annimmt und ihm dies vorzuwerfen war.
b) Unvermeidbarer Irrtum (§ 113 Abs. 4 S. 2)
Keine Bestrafung, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit der Diensthandlung irrig annahm und ihm die Abwehr nicht zuzumuten war, insbesondere weil er sich nicht mit Rechtsbehelfen wehren konnte.
V. Besonders schwerer Fall, § 113 Abs. 2 StGB
Regelbeispiele mit Indizwirkung für eine höhere Strafandrohung:
Nr. 1: Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs — Die Absicht, das Werkzeug zu verwenden, ist nicht erforderlich.
Nr. 2: Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung — Die Gefahr muss durch die Widerstandshandlung konkret verursacht werden.
Nr. 3: Gemeinschaftliche Begehung — Mindestens zwei Personen wirken am Tatort zusammen.
VI. Konkurrenzen und Irrtümer
1. Verhältnis zu § 240 StGB (Nötigung)
Grundsatz: § 113 StGB verdrängt als lex specialis die Nötigung nach § 240 StGB.
Problem
Widerstand mit Mitteln unterhalb der Schwelle des § 113 StGB
Ansicht
Beispiel: Drohung mit einem empfindlichen Übel (z.B. Strafanzeige), das keine Gewaltandrohung ist.
Problem
h.M.
Ansicht
§ 113 StGB entfaltet eine Sperrwirkung. Der Täter ist straflos, da der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf die qualifizierten Nötigungsmittel 'Gewalt' und 'Drohung mit Gewalt' beschränken wollte.
Problem
a.A.
Ansicht
Eine Strafbarkeit nach § 240 StGB bleibt möglich. Argument: Andernfalls entstünde eine nicht hinnehmbare Schutzlücke für den Beamten.
2. Besondere Irrtumskonstellationen
a) Irrtum über die Beamteneigenschaft (z.B. verdeckter Ermittler)
Der Täter erkennt nicht, dass sein Gegenüber ein Amtsträger ist. Es liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor. § 113 StGB entfällt. Eine Strafbarkeit nach § 240 StGB ist möglich.
b) Irrtümliche Annahme der Beamteneigenschaft (Putativbeamter)
Der Täter glaubt irrig, einem Amtsträger Widerstand zu leisten. Der objektive Tatbestand des § 113 StGB ist nicht erfüllt.
Versuch ist mangels Strafandrohung nicht möglich. Eine Strafbarkeit nach § 240 StGB scheidet aus, da dieser nicht milder bestraft ist (§ 16 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar). Der Täter ist straflos.
c) Diensthandlung ist objektiv rechtswidrig
§ 113 StGB scheitert an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit (§ 113 Abs. 3 StGB). Aufgrund der Sperrwirkung (herrschende Meinung) ist auch § 240 StGB nicht anwendbar.
B. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatopfer
Wie bei § 113 StGB (Verweis über § 114 Abs. 1 auf § 113 Abs. 1), inkl. der Gleichstellung nach § 115 StGB.
b) Tatsituation: Bei Vornahme einer Diensthandlung
Definition
Diensthandlung
Der Begriff der Diensthandlung ist weiter als der der Vollstreckungshandlung und erfasst jede dienstliche Tätigkeit (z.B. Streifenfahrt, Unfallaufnahme).
c) Tathandlung: Tätlicher Angriff
Definition
Tätlicher Angriff
Jede unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende feindselige Einwirkung. Eine Körperverletzung ist nicht erforderlich; der Versuch der Einwirkung genügt.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Weitere Prüfungspunkte (Verweisstruktur)
Die weitere Prüfung folgt der Struktur des § 113 StGB durch Verweise:
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung — § 114 Abs. 2 verweist auf § 113 Abs. 3 StGB.
Rechtswidrigkeit — Allgemeine Grundsätze.
Schuld — § 114 Abs. 2 verweist auf § 113 Abs. 4 StGB.
Besonders schwerer Fall — § 114 Abs. 3 verweist auf § 113 Abs. 2 StGB.
C. Gleichstellung anderer Personen, § 115 StGB
Funktion und Anwendungsbereich Erweiterung des Personenschutzes § 115 StGB dehnt den Schutz der §§ 113 und 114 auf Personen aus, die nicht Amtsträger sind, aber bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder zur Unterstützung bei Dienst- oder Vollstreckungshandlungen herangezogen werden.
Geschützte Personen — Insbesondere Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste.
D. Verwahrungsbruch, § 133 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Sache in dienstlicher Verwahrung
Sachen, die sich im Gewahrsam einer Behörde oder eines Beamten befinden, um sie zu erhalten oder ihren Wert zu sichern (fürsorgliche Hoheitsgewalt). Auch die private Ingewahrsamnahme im Auftrag hoheitlicher Stellen ist erfasst (z.B. durch einen Abschleppunternehmer).
Beispiele — Asservate, Akten, Beweismittel, abgeschleppte Fahrzeuge.
b) Tathandlung
Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder der dienstlichen Verfügung Entziehen der Sache.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld
Es gelten die allgemeinen Grundsätze.
E. Verstrickungsbruch, § 136 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Verstrickte Sache
Eine Sache, die durch Beschlagnahme, Pfändung oder eine ähnliche hoheitliche Maßnahme dem Verfügungsrecht des bisherigen Inhabers entzogen wurde (sog. Verstrickung). Dies wird oft durch ein amtliches Siegel kenntlich gemacht.
b) Täter
Jedermann, auch der Eigentümer der Sache. Ausgenommen ist nur der Amtsträger, der die Verstrickung selbst vorgenommen hat.
c) Tathandlung
Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder Entziehen der Sache.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld
1. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Grundsätze.
2. Schuld
Allgemeine Grundsätze.
Sonderregelung für Irrtümer, § 136 Abs. 4 StGB § 136 Abs. 4 StGB verweist für den Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (der Verstrickung) auf die Regelung in § 113 Abs. 4 StGB.