Prüfungsschema

Korruptionsdelikte, §§ 331–337; § 132 StGB

Dieses Schema behandelt die Korruptionsdelikte Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung sowie die Amtsanmaßung. Es dient der Prüfung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale im Gutachtenstil.

§§ 331-337 StGB · § 132 StGB ·§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB

A. Vorteilsannahme, § 331 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter

Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter.

b) Tatgegenstand: Vorteil

Jede Zuwendung, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Amtsträgers objektiv verbessert. Erfasst sind materielle und immaterielle Vorteile. Auch der Zufluss an einem dem Amtsträger nahestehenden Dritten ist erfasst.

c) Tathandlungen — Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen des Vorteils.
d) Für die Dienstausübung

Der Vorteil muss für eine Dienstausübung gewährt werden, d.h. in Bezug auf die Amtsführung stehen. Eine konkrete Gegenleistung ist nicht erforderlich.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

1. Keine gesetzliche Erlaubnis

Der Vorteil darf nicht nach den für den Amtsträger geltenden Bestimmungen zulässig sein (§ 331 Abs. 3 StGB).

III. Schuld

1. Allgemeine Regeln

Es gelten die allgemeinen Regeln.

IV. Qualifikation: Richter

1. § 331 Abs. 2 StGB

Für Richter und Schiedsrichter gilt die Vorteilsannahme auch dann, wenn der Vorteil für eine künftige richterliche Handlung gefordert, sich versprochen oder angenommen wird.

B. Bestechlichkeit, § 332 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter, Vorteil, Tathandlungen — Wie bei § 331 StGB (Amtsträger, Vorteil, Fordern/Sichversprechenlassen/Annehmen).
b) Tatbezug — Der Vorteil muss dafür gefordert, sich versprochen oder angenommen werden, dass der Täter
aa) eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird — Es muss sich um eine konkrete Diensthandlung

handeln.

bb) und dadurch eine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen wird (§ 332 Abs. 3 StGB)

Nicht erfasst sind Diensthandlungen in der Vergangenheit, die keine Dienstpflichtverletzung darstellen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Dienstpflichtverletzung.

II. Rechtswidrigkeit

1. Keine gesetzliche Erlaubnis

Der Vorteil darf nicht nach den für den Amtsträger geltenden Bestimmungen zulässig sein (§ 332 Abs. 4 StGB i.V.m. § 331 Abs. 3 StGB).

III. Schuld

1. Allgemeine Regeln

Es gelten die allgemeinen Regeln.

IV. Besonders schwerer Fall, § 335 Abs. 2 StGB

1. Gewerbsmäßigkeit

Der Täter handelt gewerbsmäßig.

2. Bandenmäßigkeit

Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

3. Großer Vermögensvorteil

Der Täter erzielt einen großen Vermögensvorteil.

C. Vorteilsgewährung, § 333 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer

Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter.

b) Tatgegenstand: Vorteil

Wie bei § 331 StGB.

c) Tathandlungen — Anbieten, Versprechen oder Gewähren des Vorteils.
d) Für die Dienstausübung

Der Vorteil muss für eine Dienstausübung gewährt werden, d.h. in Bezug auf die Amtsführung stehen. Eine konkrete Gegenleistung ist nicht erforderlich.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

1. Keine gesetzliche Erlaubnis

Der Vorteil darf nicht nach den für den Amtsträger geltenden Bestimmungen zulässig sein (§ 333 Abs. 3 StGB).

III. Schuld

1. Allgemeine Regeln

Es gelten die allgemeinen Regeln.

D. Bestechung, § 334 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer, Vorteil, Tathandlungen — Wie bei § 333 StGB (Amtsträger, Vorteil, Anbieten/Versprechen/Gewähren).
b) Tatbezug — Der Vorteil muss dafür angeboten, versprochen oder gewährt werden, dass der Amtsträger
aa) eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird — Es muss sich um eine konkrete Diensthandlung

handeln.

bb) und dadurch eine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen wird (§ 334 Abs. 3 StGB)

Nicht erfasst sind Diensthandlungen in der Vergangenheit, die keine Dienstpflichtverletzung darstellen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Dienstpflichtverletzung.

II. Rechtswidrigkeit

1. Keine gesetzliche Erlaubnis

Der Vorteil darf nicht nach den für den Amtsträger geltenden Bestimmungen zulässig sein (§ 334 Abs. 4 StGB i.V.m. § 333 Abs. 3 StGB).

III. Schuld

1. Allgemeine Regeln

Es gelten die allgemeinen Regeln.

IV. Besonders schwerer Fall, § 335 Abs. 2 StGB

1. Gewerbsmäßigkeit

Der Täter handelt gewerbsmäßig.

2. Bandenmäßigkeit

Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

3. Großer Vermögensvorteil

Der Täter erzielt einen großen Vermögensvorteil.

E. Amtsanmaßung, § 132 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Vortäuschung eines öffentlichen Amtes

Der Täter muss sich als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgeben, ohne dazu befugt zu sein. Dies kann durch Worte, Kleidung oder Handlungen geschehen.

b) Vornahme einer Amtshandlung

Der Täter muss eine Handlung vornehmen, die nur von einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes vorgenommen werden darf. Die Handlung muss nach außen als amtlich erscheinen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der Vortäuschung und der Vornahme der Amtshandlung.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Regeln

Es gelten die allgemeinen Regeln.

III. Schuld

1. Allgemeine Regeln

Es gelten die allgemeinen Regeln.