Prüfungsschema
Selbsthilferechte, §§ 229 ff.; § 859 BGB
Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit von Selbsthilfehandlungen, die entweder der Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs (§§ 229, 230 BGB) oder dem Schutz des Besitzes (§ 859 BGB) dienen.
§ 229 BGB ·§ 230 BGB · § 859 BGB · § 858 BGB
I. Selbsthilfe zur Anspruchssicherung, §§ 229, 230 BGB
1. Selbsthilfelage (§ 229 BGB)
a) Einredefreier zivilrechtlicher Anspruch
Es muss ein durchsetzbarer, zivilrechtlicher Anspruch des Handelnden bestehen, dem keine Einreden entgegenstehen.
b) Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung
Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
c) Staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
Die staatlichen Organe (z.B. Polizei, Gericht) können nicht rechtzeitig eingreifen, um die Gefahr abzuwenden.
2. Selbsthilfehandlung (§ 229 BGB)
a) Art der Handlung
Die Handlung muss der Sicherung des Anspruchs dienen und kann umfassen:
Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache.
Festnahme einer Person bei Fluchtverdacht.
Beseitigung von Widerstand.
b) Verhältnismäßigkeit (§ 230 BGB)
Die Handlung darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Sie muss das mildeste Mittel darstellen und darf keinen unverhältnismäßigen Schaden verursachen.
3. Selbsthilfewille
Der Handelnde muss mit dem Willen handeln, seinen Anspruch zu sichern und nicht aus anderen Motiven.
4. Rechtsfolgen und Besonderheiten
Problem
Umfang des Selbsthilferechts – Hilfsanspruch auf Mitteilung von Namen und Anschrift
Ansicht
Es ist umstritten, ob das Selbsthilferecht auch einen Hilfsanspruch nach § 242 BGB auf Mitteilung von Namen und Anschrift des Schuldners oder eines Dritten umfasst, um den Anspruch zu sichern oder durchzusetzen.
h.M.:
Ein solcher Hilfsanspruch kann im Rahmen des Selbsthilferechts bestehen, wenn die Information zur effektiven Anspruchssicherung unerlässlich ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
a.A.:
Das Selbsthilferecht ist eng auszulegen und umfasst keine Ansprüche auf Auskunft, da dies über die reine Sicherung hinausgeht und staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.
II. Selbsthilfe des Besitzes, § 859 BGB
1. Besitzstörung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Definition
Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
2. Zeitlicher Zusammenhang
a) Bei Besitzstörung
Die Störung muss noch andauern.
b) Bei Besitzentziehung
Die Entziehung muss noch „frisch“ sein, d.h. die Rückerlangung muss unmittelbar nach der Entziehung erfolgen.
3. Besitzwehr- oder Besitzkehrhandlung
a) Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)
Der Besitzer darf sich einer verbotenen Eigenmacht mit angemessener Gewalt erwehren, wenn er in seinem Besitz gestört wird.
b) Besitzkehr (§ 859 Abs. 2, 3 BGB)
Dem Besitzer ist es gestattet, sich einer Sache, die ihm durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, sofort nach der Entziehung durch gewaltsame Wegnahme wieder zu bemächtigen.
4. Besitzschutzwille
Der Handelnde muss mit dem Willen handeln, seinen Besitz zu schützen und nicht aus anderen Motiven.