Prüfungsschema

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Prüfung der schweren Körperverletzung als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 226 Abs. 1) und als Vorsatzqualifikation (§ 226 Abs. 2).

§ 226 StGB · § 223 StGB · § 18 StGB

A. Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 1 StGB (Erfolgsqualifikation)

I. Tatbestand

1. Verwirklichung des Grunddelikts

Tatbestandsmäßige und vorsätzliche Verwirklichung eines tauglichen Grunddelikts. In der Regel ist Vollendung erforderlich (str., s.u. Versuch).

Taugliche Grunddelikte: — § 223, § 224, § 225 Abs. 1, § 340 Abs. 1 StGB.

Prüfung des § 223 Abs. 1 StGB:

Definition

Körperliche Misshandlung

Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Definition

Gesundheitsschädigung

Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustands körperlicher oder psychischer Art.

Vorsatz bzgl. Grunddelikt — Mindestens dolus eventualis.

2. Eintritt einer schweren Folge gem. § 226 Abs. 1

Mindestens eine der in Nr. 1-3 genannten Folgen muss eingetreten sein.

a) Nr. 1: Verlust wichtiger Sinnes- oder Körperfunktionen

Definition

Sehvermögen auf einem oder beiden Augen

Verlust meint die nahezu vollständige Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände wahrzunehmen (bloße Lichtempfindlichkeit genügt nicht).

Definition

Gehör

Verlust meint die nahezu vollständige Unfähigkeit, artikulierte Laute wahrzunehmen.

Problem

Einseitiger Gehörverlust?

h.M. Erforderlich ist der Verlust auf beiden Ohren.

a.A. Auch der Verlust auf einem Ohr genügt (erhebliche Beeinträchtigung).

Argument

Der Wortlaut nennt beim Gehör — anders als beim Sehvermögen — nicht „auf einem“ Ohr.

Definition

Sprechvermögen

Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden (organisch bedingter Mutismus); Stottern oder psychische Hemmungen genügen i.d.R. nicht.

Definition

Fortpflanzungsfähigkeit

Dauerhafter Verlust der Zeugungs-, Empfängnis- oder Austragungsfähigkeit.

b) Nr. 2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes

Definition

Glied

Äußerlicher Körperteil, der durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden ist und eine besondere Funktion im Gesamtorganismus hat (z.B. Arm, Bein, Hand, Fuß, Finger).

Problem

Innere Organe, Zähne, Nase, Ohrmuschel

h.M. Keine Glieder i.S.d. Nr. 2, da keine äußerlichen Körperteile mit Gelenkverbindung zum Rumpf. Ggf. Nr. 3 (Entstellung/Siechtum).

a.A. Weite Auslegung — auch innere Organe mit klar abgrenzbarer Funktion können „Glied“ sein.

Argument

Schutzzweck der Norm und vergleichbare Funktionsverluste.

Definition

Wichtig

Bestimmt sich nach der generellen Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus, nicht nach der individuellen beruflichen Situation des Opfers.

Definition

Verlust

Physische Abtrennung des Gliedes vom Körper.

Definition

Dauernde Unbrauchbarkeit

Die Funktion des Gliedes ist auf Dauer im Wesentlichen aufgehoben, sodass es funktionell einem Verlust gleichkommt.

c) Nr. 3: Dauerhafte erhebliche Beeinträchtigungen

Definition

In erheblicher Weise dauernd entstellt

Eine wesentliche ästhetische Beeinträchtigung der äußeren Gesamterscheinung, die auf Dauer angelegt ist und nach objektiven Maßstäben verunstaltend wirkt.

Problem

Abdeckbarkeit der Entstellung

h.M. Abdeckbarkeit (Kleidung, Perücke, Prothese) und zumutbare OP schließen die Erheblichkeit nicht aus, solange die Entstellung besteht.

a.A. Bei jederzeit zumutbarer und vollständiger Verdeckung entfällt die Erheblichkeit.

Argument

Maßgeblich ist der soziale Eindruck im Alltag.

Definition

Verfallen in Siechtum

Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus erfasst und zu allgemeiner Hinfälligkeit führt.

Definition

Verfallen in Lähmung

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.

Definition

Verfallen in geistige Krankheit oder Behinderung

Chronische Störung der Gehirntätigkeit (Krankheit) oder erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit (Behinderung, vgl. § 2 SGB IX).

3. Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Kausalität — Die Handlung des Grunddelikts muss conditio-sine-qua-non für die schwere Folge sein.

Tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang) In der schweren Folge muss sich gerade die dem Grunddelikt typischerweise anhaftende Gefahr realisiert haben. Die Folge muss „durch die Körperverletzung“ (§ 226) bzw. „durch die Tat“ (§ 18) verursacht sein.

Problem

Atypischer Kausalverlauf

Der Zusammenhang entfällt bei völlig unvorhersehbaren Verläufen, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen.

h.M. Gefahrzusammenhang entfällt bei völlig unvorhersehbaren Verläufen außerhalb jeder Lebenserfahrung.

a.A. (eng) Schon bei erheblicher Mitursächlichkeit Dritter/Opfers kann der Zusammenhang unterbrochen sein.

Problem

Eigenverantwortliches Dazwischentreten

Der Zusammenhang kann unterbrochen werden, z.B. durch ein grob fehlerhaftes ärztliches Dazwischentreten oder eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.

h.M. Eigenverantwortliches Dazwischentreten (z.B. grob fehlerhafte ärztliche Behandlung) kann den Unmittelbarkeitszusammenhang unterbrechen.

a.A. Ärztliches Fehlverhalten unterbricht nur bei völlig atypischem, die Primärgefahr verdrängendem Verlauf.

4. Subjektiver Tatbestand

Gem. § 18 StGB muss der Täter hinsichtlich der schweren Folge wenigstens fahrlässig gehandelt haben.

Vorsatz bzgl. des Grunddelikts — Mindestens dolus eventualis (s.o.).

Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge (§ 18 StGB) Die schwere Folge muss für den Täter objektiv und subjektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein, und er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe, z.B. §§ 32, 34 StGB.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe, z.B. §§ 33, 35 StGB. Insbesondere ist die subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge auf der Schuldebene zu prüfen.

B. Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 2 StGB (Vorsatzqualifikation)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts und Eintritt einer schweren Folge gem. § 226 Abs. 1 (siehe oben).

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss hinsichtlich des Grunddelikts vorsätzlich und hinsichtlich der schweren Folge absichtlich oder wissentlich gehandelt haben.

Vorsatz bzgl. Grunddelikt — Mindestens dolus eventualis.

Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. der schweren Folge Gem. § 226 Abs. 2 StGB muss der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführen (dolus directus); Eventualvorsatz genügt nicht.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Es gelten die allgemeinen Regeln.

C. Versuch, §§ 226, 22, 23 StGB

Konstellationen des Versuchs

1. Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts (§ 226 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23)

Konstellation: Grunddelikt vollendet, schwere Folge bleibt aus.

Tatentschluss Vorsatz bzgl. des Grunddelikts und mindestens dolus eventualis bzgl. der Herbeiführung der schweren Folge.

Unmittelbares Ansetzen — Ansetzen zur Verwirklichung des Grunddelikts.

2. Versuch der Vorsatzqualifikation (§ 226 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23)

Konstellation: Grunddelikt versucht oder vollendet, schwere Folge bleibt aus.

Tatentschluss — Vorsatz bzgl. Grunddelikt und Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. der schweren Folge.

Unmittelbares Ansetzen — Ansetzen zur Verwirklichung des Grunddelikts.

3. Sonderproblem: Versuchtes Grunddelikt + vollendete schwere Folge

Problem

Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 trotz nur versuchten Grunddelikts?

Rspr. Vollendetes erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 226 Abs. 1) ist möglich.

a.A. (Teile der Lit.) § 226 Abs. 1 greift nicht; Strafbarkeit wegen Versuchs des Grunddelikts (z.B. §§ 223, 22) in Tateinheit mit dem die Folge erfassenden Fahrlässigkeitsdelikt (z.B. § 229).

Argument

Die dem Versuch innewohnende spezifische Gefahr hat sich in der Folge realisiert. Der Wortlaut „durch die Tat“ in § 18 StGB erfasst auch die Versuchshandlung.

Argument

Der Wortlaut des § 226 („durch die Körperverletzung“) setzt eine vollendete Körperverletzung als Grunddelikt voraus.

D. Teilnahme, §§ 26, 27 StGB

Grundsätze der Teilnahme Anstiftung (§ 26) / Beihilfe (§ 27) Voraussetzung ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (mind. Versuch des Grunddelikts).

Vorsatz des Teilnehmers Muss sich auf die Verwirklichung des Grunddelikts durch den Haupttäter beziehen (doppelter Teilnehmervorsatz).

Bezug zur schweren Folge Für eine Strafbarkeit des Teilnehmers nach § 226 Abs. 1 genügt es, wenn ihm bzgl. der schweren Folge Fahrlässigkeit (§ 18) zur Last fällt. Für § 226 Abs. 2 muss der Teilnehmer die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführen wollen bzw. als sicher eintreten sehen.

E. Konkurrenzen

Verhältnis zu anderen Delikten § 223 StGB Wird als Grunddelikt von § 226 StGB verdrängt (Gesetzeskonkurrenz/Spezialität).

§ 224 StGB Steht als Qualifikation des Grunddelikts in Tateinheit (§ 52 StGB) zu § 226 StGB.

§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) Verdrängt als weitergehende Erfolgsqualifikation § 226 StGB im Wege der Spezialität, wenn der Tod aus derselben Verletzungshandlung resultiert.

§§ 211, 212 StGB Verdrängen bei Tötungsvorsatz § 226 StGB im Wege der Konsumtion. Tateinheit (§ 52) ist denkbar, wenn § 226 einen über die Tötung hinausgehenden Unrechtsgehalt aufweist (z.B. gezielte Entstellung vor der Tötung).

F. Klarstellung zu § 226 Abs. 3 StGB

Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung § 226 Abs. 3 StGB Stellt klar, dass bei rein fahrlässiger Verursachung des Grunddelikts (und damit auch der Folge) nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht kommt. § 226 StGB ist als Erfolgsqualifikation an ein vorsätzliches Grunddelikt geknüpft.