Prüfungsschema
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 Das Schema prüft die Misshandlung von Schutzbefohlenen, ein Delikt, das den Schutz von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis vor Misshandlungen und Vernachlässigung durch ihre Fürsorge- oder Obhutspersonen gewährleistet.
§ 225 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Schutzbefohlene Person (§ 225 I Nr. 1-4)
Das Opfer muss eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
aa) unter achtzehn Jahren
Definition
bb) gebrechlich
Eingeschränkte körperliche Bewegungsfreiheit, z.B. aufgrund von Alter.
Definition
cc) wegen Krankheit
Jeder pathologische Zustand.
Definition
dd) wehrlos
Verminderte Wehr gegen Täterhandlung.
b) Täter-Opfer-Verhältnis (§ 225 I Nr. 1-4)
Der Täter muss in einem besonderen Verhältnis zum Opfer stehen, das eine Fürsorge- oder Obhutspflicht begründet (persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB, ähnlich einer Garantenstellung nach § 13 StGB).
Definition
aa) Fürsorgepflicht
Verpflichtung, für das körperliche und seelische Wohl des Opfers zu sorgen.
Definition
bb) Obhutspflicht
Unmittelbare körperliche Beaufsichtigung (ähnlich Beschützergarant des § 221 I Nr. 2 StGB).
c) Tathandlungen
Eine der folgenden Handlungen muss vorliegen:
Definition
aa) Quälen
Verursachung von wiederholten und dauernden Leiden. Dies kann auch rein seelisch erfolgen. Liegt nur Quälen vor, handelt es sich um ein delictum sui generis, nicht um eine Qualifikation des § 223 StGB.
Definition
bb) Rohes Misshandeln
Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen und Leiden missachtenden Gesinnung.
Rein seelische Beeinträchtigungen sind hier nicht erfasst.
Definition
cc) Böswilliges Vernachlässigen der Fürsorgepflicht
Schädigung der Gesundheit durch Nichterfüllen der Pflicht, obwohl dies möglich, erforderlich und zumutbar ist (auch aktives Tun erfasst).
Definition
Vernachlässigen
Nichterfüllen der Pflicht, obwohl es möglich, erforderlich und zumutbar ist.
Definition
Böswillig
Besonders verwerfliche Motive.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
II. Erfolgsqualifikation (§ 225 III StGB)
1. Eintritt einer schweren Folge
a) Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
b) Gefahr der erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
2. Kausalität
Kausalität zwischen Tathandlung (§ 225 I) und schwerer Folge (§ 225 III)
3. Objektive Zurechenbarkeit
Objektive Zurechenbarkeit der schweren Folge
4. Subjektive Zurechenbarkeit (§ 18 StGB)
Fahrlässigkeit Der Täter muss hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge mindestens fahrlässig gehandelt haben.
III. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Prüfung Es sind keine besonderen Rechtfertigungsgründe für § 225 StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand).
IV. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Prüfung Es sind keine besonderen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe für § 225 StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).