Prüfungsschema

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 Das Schema prüft die Misshandlung von Schutzbefohlenen, ein Delikt, das den Schutz von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis vor Misshandlungen und Vernachlässigung durch ihre Fürsorge- oder Obhutspersonen gewährleistet.

§ 225 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Schutzbefohlene Person (§ 225 I Nr. 1-4)

Das Opfer muss eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) unter achtzehn Jahren

Definition

bb) gebrechlich

Eingeschränkte körperliche Bewegungsfreiheit, z.B. aufgrund von Alter.

Definition

cc) wegen Krankheit

Jeder pathologische Zustand.

Definition

dd) wehrlos

Verminderte Wehr gegen Täterhandlung.

b) Täter-Opfer-Verhältnis (§ 225 I Nr. 1-4)

Der Täter muss in einem besonderen Verhältnis zum Opfer stehen, das eine Fürsorge- oder Obhutspflicht begründet (persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB, ähnlich einer Garantenstellung nach § 13 StGB).

Definition

aa) Fürsorgepflicht

Verpflichtung, für das körperliche und seelische Wohl des Opfers zu sorgen.

Definition

bb) Obhutspflicht

Unmittelbare körperliche Beaufsichtigung (ähnlich Beschützergarant des § 221 I Nr. 2 StGB).

c) Tathandlungen

Eine der folgenden Handlungen muss vorliegen:

Definition

aa) Quälen

Verursachung von wiederholten und dauernden Leiden. Dies kann auch rein seelisch erfolgen. Liegt nur Quälen vor, handelt es sich um ein delictum sui generis, nicht um eine Qualifikation des § 223 StGB.

Definition

bb) Rohes Misshandeln

Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen und Leiden missachtenden Gesinnung.

Rein seelische Beeinträchtigungen sind hier nicht erfasst.

Definition

cc) Böswilliges Vernachlässigen der Fürsorgepflicht

Schädigung der Gesundheit durch Nichterfüllen der Pflicht, obwohl dies möglich, erforderlich und zumutbar ist (auch aktives Tun erfasst).

Definition

Vernachlässigen

Nichterfüllen der Pflicht, obwohl es möglich, erforderlich und zumutbar ist.

Definition

Böswillig

Besonders verwerfliche Motive.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

II. Erfolgsqualifikation (§ 225 III StGB)

1. Eintritt einer schweren Folge

a) Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

b) Gefahr der erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

2. Kausalität

Kausalität zwischen Tathandlung (§ 225 I) und schwerer Folge (§ 225 III)

3. Objektive Zurechenbarkeit

Objektive Zurechenbarkeit der schweren Folge

4. Subjektive Zurechenbarkeit (§ 18 StGB)

Fahrlässigkeit Der Täter muss hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge mindestens fahrlässig gehandelt haben.

III. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Prüfung Es sind keine besonderen Rechtfertigungsgründe für § 225 StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand).

IV. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

Prüfung Es sind keine besonderen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe für § 225 StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).