Prüfungsschema
Körperverletzungsdelikte, §§ 223–231 StGB
Dieses Schema behandelt die Körperverletzungsdelikte des StGB, von der einfachen Körperverletzung bis zu den qualifizierten und erfolgsqualifizierten Formen, sowie die Aussetzung und die Beteiligung an einer Schlägerei, inklusive relevanter Streitstände und Konkurrenzen.
§ 223 StGB · § 224 StGB · § 226 StGB · § 227 StGB · § 221 StGB · § 231 StGB · § 228 StGB · § 230 StGB · § 18 StGB · § 13 StGB
A. Einfache Körperverletzung, § 223 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Andere Person
Das Tatobjekt muss ein vom Täter verschiedener Mensch sein.
b) Tathandlung
Die Tathandlung kann in einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung bestehen.
Definition
aa) Körperliche Misshandlung
Jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Eine Erheblichkeitsschwelle ist zu beachten; Schmerzen müssen nicht erlitten werden, ein Zustand schweren Unwohlseins genügt.
Definition
bb) Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (pathologischen), d.h. vom Normalzustand nachteilig abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
Problem
Ärztliche Heilbehandlung
Ansicht
Ob ein ärztlicher Eingriff (lege artis) eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstellt.
a.A. (Schutzzwecklehre):
Ein medizinisch indizierter und kunstgerecht durchgeführter Heileingriff ist vom Tatbestand nicht erfasst, da er auf Heilung und nicht auf Verletzung abzielt.
Definition
h.M. (Rspr.):
Jeder Eingriff in die körperliche Integrität erfüllt den Tatbestand des § 223 StGB. Die Rechtmäßigkeit hängt allein von einer wirksamen Einwilligung des Patienten ab.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis genügt).
II. Rechtswidrigkeit
1. Einwilligung, § 228 StGB
Die Körperverletzung kann durch Einwilligung des Opfers gerechtfertigt sein.
a) Allgemeine Voraussetzungen
Einwilligungsfähigkeit, Verfügbarkeit des Rechtsguts, freie und ernstliche Willensäußerung vor der Tat, keine wesentlichen Willensmängel (insb. Aufklärungsfehler beim ärztlichen Eingriff).
b) Hypothetische Einwilligung
Ein Aufklärungsmangel ist unbeachtlich, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall eingewilligt hätte.
c) Grenze: Sittenwidrigkeit, § 228 StGB
Die Einwilligung ist unwirksam, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Maßgeblich ist der Grad der konkreten Todes- oder schweren Verletzungsgefahr. Je näher die Tat an der Schwelle zu § 216 StGB liegt, desto eher ist Sittenwidrigkeit anzunehmen.
Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) wird regelmäßig als sittenwidrig eingestuft.
2. Sonstige Rechtfertigungsgründe
Z.B. Notwehr (§ 32 StGB), Notstand (§ 34 StGB), Festnahmerecht (§ 127 Abs. 1 StPO).
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.
IV. Strafantrag, § 230 StGB
Die einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt. Die Verfolgung setzt einen Strafantrag oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung voraus.
B. Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB
Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung.
2. Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 StGB
Der Täter muss eine der folgenden Begehungsweisen verwirklichen:
a) Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Definition
Gift
Jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch- physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag.
Definition
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Stoffe, die auf mechanischem, thermischem oder biologischem Wege wirken (z.B. Viren, Bakterien, Glassplitter, kochendes Wasser).
b) Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Definition
Waffe
Jeder Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen bei Menschen zu verursachen (Waffen im technischen Sinne).
Definition
Anderes gefährliches Werkzeug
Jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Problem
Unbewegliche Gegenstände
Ob auch unbewegliche Gegenstände (z.B. Wand, Heizkörper) erfasst sind.
h.M. Nur bewegliche Gegenstände sind erfasst. Das Merkmal „mittels“ impliziert ein „Bei-sich-Führen“ und aktives Einsetzen des Werkzeugs.
a.A. Auch unbewegliche Gegenstände können gefährliche Werkzeuge sein.
Definition
c) Nr. 3: Mittels eines hinterlistigen Überfalls
Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff. Hinterlistig ist er, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
d) Nr. 4: Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Problem
Auslegung des Begriffs „gemeinschaftlich“
Wer als „anderer Beteiligter“ in Betracht kommt.
h.M. Es genügt das bewusste Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort, wobei auch die bloße Anwesenheit eines Gehilfen ausreicht, wenn sie die Abwehrmöglichkeiten des Opfers einschränkt (Drohkulisse).
a.A. Erfordert mittäterschaftliches Handeln (§ 25 Abs. 2 StGB).
Definition
e) Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Eine Behandlung, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Art, Dauer, Intensität der Einwirkung) generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich.
3. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich des Grunddelikts (§ 223) und der qualifizierenden Merkmale des § 224 Abs. 1 StGB.
II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld
Allgemeine Grundsätze.
C. Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
I. Tatbestand
1. § 226 Abs. 1 StGB (Erfolgsqualifiziertes Delikt)
a) Grunddelikt
Vorsätzliche Verwirklichung einer Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB.
b) Eintritt einer schweren Folge
Eine der in § 226 Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Folgen muss eintreten.
Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit Verlust meint den auf längere Dauer angelegten oder endgültigen Ausfall der jeweiligen Fähigkeit oder eine wesentliche Beeinträchtigung.
Nr. 2: Verlust eines wichtigen Gliedes oder dauernde Unbrauchbarkeit Ein Glied ist ein äußerer Körperteil mit besonderer Funktion. Die Wichtigkeit bestimmt sich nach der allgemeinen Bedeutung für den menschlichen Körper sowie nach den individuellen Verhältnissen des Opfers (herrschende Meinung).
Nr. 3: Dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung Entstellung: erhebliche und dauerhafte Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes. Siechtum: chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils.
c) Gefahrverwirklichungszusammenhang
Die schwere Folge muss gerade durch die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr eingetreten sein (Unmittelbarkeitszusammenhang).
d) Subjektive Seite
Vorsatz bezüglich des Grunddelikts und mindestens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) bezüglich der schweren Folge.
2. § 226 Abs. 2 StGB (Vorsatz-Qualifikation)
Verursacht der Täter eine der schweren Folgen des Abs. 1 absichtlich oder wissentlich, so tritt eine Strafschärfung ein.
Dieser Vorsatz ist vom Tötungsvorsatz abzugrenzen. Wollte der Täter das Opfer töten und überlebt dieses nur mit einer schweren Folge, liegt nicht automatisch Vorsatz nach § 226 Abs. 2 vor.
II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld
Allgemeine Grundsätze. Bei § 226 Abs. 1 ist im Rahmen der Schuld die subjektive Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge zu prüfen.
D. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
I. Tatbestand
1. Grunddelikt
Vorsätzliche und rechtswidrige Verwirklichung einer Körperverletzung nach §§ 223-226a StGB.
2. Eintritt der schweren Folge
Tod eines Menschen.
3. Gefahrverwirklichungszusammenhang
Der Tod muss spezifisch aus der dem Grunddelikt innewohnenden Gefahr resultieren.
Nach herrschende Meinung genügt ein Zusammenhang mit der Körperverletzungs*handlung*, der Tod muss nicht auf dem Körperverletzungs*erfolg* beruhen.
Zurechenbar sind auch todesursächliche Reaktionen des Opfers (z.B. panische Flucht) oder das Eingreifen Dritter, sofern sie eine naheliegende und deliktstypische Folge der Körperverletzungshandlung sind.
Keine Zurechnung bei Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos oder völlig atypischen Kausalverläufen.
4. Subjektive Seite
Vorsatz bezüglich des Grunddelikts und mindestens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) bezüglich der Todesfolge.
II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld
Allgemeine Grundsätze. Im Rahmen der Schuld ist die subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todeserfolgs zu prüfen.
III. Versuch
Problem
Erfolgsqualifizierter Versuch
Ansicht
Der Täter setzt zum Grunddelikt an, verwirklicht es aber nicht, während die schwere Folge (Tod) eintritt.
h.M.:
Der erfolgsqualifizierte Versuch ist strafbar. Der Verweis in § 227 auf §§ 223 ff. erfasst auch deren Versuchsstrafbarkeit (§ 223 Abs. 2). Es genügt, dass der Täter die Schwelle zum Versuch des Grunddelikts überschritten hat und gerade aus der versuchten Handlung die Todesfolge resultiert.
a.A.:
Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist abzulehnen, da das Gesetz eine solche Kombination nicht ausdrücklich vorsehe.
E. Aussetzung, § 221 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Anderer Mensch
b) Tathandlung
Definition
aa) Abs. 1 Nr. 1: In eine hilflose Lage versetzen
Durch aktives Tun wird eine Situation geschaffen, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor Gefahren für Leben oder Gesundheit zu schützen.
Definition
bb) Abs. 1 Nr. 2: Im Stich lassen
Täter unterlässt die gebotene Hilfeleistung gegenüber einer Person, für die er eine Obhuts- oder Beistandspflicht hat (Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB).
c) Taterfolg: Konkrete Gefahr
Durch die Tathandlung muss das Opfer in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht werden.
Definition
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Die Möglichkeit des Eintritts einer Folge, die in ihrer Erheblichkeit denen des § 226 StGB nahekommt, muss naheliegen.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, insbesondere der Herbeiführung der konkreten Gefahr (Gefährdungsvorsatz).
II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld
Allgemeine Grundsätze.
IV. Qualifikationen und Erfolgsqualifikation
1. § 221 Abs. 2 StGB (Qualifikationen)
Strafschärfung, wenn der Täter eine besondere Stellung innehat (Nr. 1) oder die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht (Nr. 2).
2. § 221 Abs. 3 StGB (Erfolgsqualifikation)
Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, ist § 221 Abs. 3 einschlägig. Erforderlich ist Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) bezüglich der Todesfolge.
F. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation
Definition
aa) Schlägerei
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken.
Definition
bb) Von mehreren verübter Angriff
Die in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
Definition
b) Tathandlung: Beteiligung
Jede Form der physischen oder psychischen Anwesenheit in feindseliger Willensrichtung an der Auseinandersetzung. Bloße Zuschauer sind nicht erfasst.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich der eigenen Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff.
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
1. Eintritt einer schweren Folge
Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB).
2. Verursachung durch die Schlägerei/den Angriff
Die Folge muss spezifisch durch die Gesamtsituation der Auseinandersetzung verursacht worden sein. Ein Nachweis, welcher Beteiligte die Folge kausal herbeigeführt hat, ist nicht erforderlich.
Problem
Anwesenheit des Beteiligten bei Erfolgseintritt
Ob der Beteiligte zur Zeit des Erfolgseintritts anwesend sein muss.
h.M. Unerheblich. Der Zweck des § 231, Beweisschwierigkeiten zu überwinden, gebietet eine Zurechnung auch an den, der sich vor oder nach dem Erfolgseintritt beteiligt, solange seine Beteiligung und die schwere Folge Teile desselben Gesamtgeschehens sind.
a.A. Eine Zurechnung ist nur möglich, wenn der Beteiligte zur Zeit des Erfolgseintritts anwesend war und mitgewirkt hat.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Ausschlussgrund „ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist“
Die Strafbarkeit entfällt, wenn dem Täter seine Beteiligung nicht vorwerfbar ist. Dies ist der Fall, wenn er ausschließlich in Notwehr (§ 32) gehandelt hat.
2. Einwilligung
Eine Einwilligung in die Schlägerei ist nach § 228 StGB wegen Sittenwidrigkeit in der Regel unwirksam.
G. Konkurrenzen
1. Körperverletzungsdelikte untereinander
Qualifikationen verdrängen das Grunddelikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion). § 224 tritt hinter §§ 226, 227 zurück. Tateinheit (§ 52) ist möglich, z.B. zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 5 und § 226 Abs. 1 Nr. 3.
2. Verhältnis zu Tötungsdelikten
Vollendete Tötungsdelikte verdrängen die als Durchgangsstadium mitverwirklichten Körperverletzungsdelikte (Konsumtion).
Versuchtes Tötungsdelikt und vollendete Körperverletzung stehen zueinander in Tateinheit (§ 52).
Bei Rücktritt vom Tötungsversuch bleibt die Strafbarkeit wegen vollendeter Körperverletzung unberührt (§ 24 Abs. 2).
3. Verhältnis zu § 221 StGB (Aussetzung)
Führt die Aussetzung zu einer vollendeten Körperverletzung oder Tötung, tritt § 221 im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.
Bei nur versuchter Körperverletzung/Tötung durch Aussetzung besteht Tateinheit (§ 52).
4. Verhältnis zu § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)
§ 231 steht in Tateinheit (§ 52) zu den vom Täter nachweislich begangenen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten.