Prüfungsschema

Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

§ 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, das die vorsätzliche Körperverletzung mit dem Eintritt des Todes als schwerer Folge verknüpft, wobei hinsichtlich des Todes mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss.

§ 227 StGB · § 223 StGB · § 18 StGB · § 13 StGB · §§ 22, 23 StGB ·§ 213 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Verwirklichung des Grunddelikts

Der Täter muss eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB begangen haben.

Definition

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.

b) Eintritt der schweren Folge

Der Tod eines Menschen muss eingetreten sein.

c) Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

Der Tod muss durch die Körperverletzung verursacht worden sein.

aa) Kausalität

Die Körperverletzungshandlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

bb) Objektive Zurechnung

Die Körperverletzungshandlung muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im Tod realisiert hat.

Problem

Dazwischentreten Dritter / Mittäterexzess

Der Tod muss nicht auf dem Körperverletzungserfolg beruhen, sondern schlicht mit der Körperverletzungshandlung zusammenhängen (Legalitätslehre). Ein Mittäterexzess kann die Zurechnung unterbrechen, wenn der Tod nicht mehr als Realisierung der ursprünglichen Gefahr erscheint.

h.M. Eigenverantwortliches Dazwischentreten (z.B. grob fehlerhafte ärztliche Behandlung) kann den Unmittelbarkeitszusammenhang unterbrechen.

a.A. Ärztliches Fehlverhalten unterbricht nur bei völlig atypischem, die Primärgefahr verdrängendem Verlauf.

cc) Gefahrverwirklichungszusammenhang

Der Tod muss eine spezifische, naheliegende und deliktstypische Folge der Körperverletzungshandlung sein. Es muss sich die dem Grunddelikt innewohnende spezifische Gefahr im Tod realisiert haben.

d) Objektive Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge

Der Tod muss objektiv fahrlässig herbeigeführt worden sein. Dies setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und die objektive Vorhersehbarkeit des Todes voraus.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. des Grunddelikts

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich der Körperverletzung nach § 223 StGB gehandelt haben (dolus directus oder dolus eventualis).

b) Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge (§ 18 StGB)

Hinsichtlich des Todes muss dem Täter mindestens Fahrlässigkeit vorwerfbar sein. Dies umfasst die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und die subjektive Vorhersehbarkeit des Todes.

II. Rechtswidrigkeit

1. Keine Rechtfertigungsgründe

a) Notwehr, Notstand etc.

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, die die Körperverletzungshandlung rechtfertigen würden.

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschlussgründe

a) Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand etc.

Es dürfen keine allgemeinen Schuldausschlussgründe vorliegen.

2. Subjektive Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge (§ 18 StGB)

a) Vorwerfbarkeit der Fahrlässigkeit

Die Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes muss dem Täter persönlich vorwerfbar sein (subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit).

IV. Weitere Hinweise

1. Versuch und Unterlassen

a) Versuch des § 227 StGB

Ein Versuch des § 227 StGB ist nicht möglich, da es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt, bei dem die schwere Folge gerade nicht vom Vorsatz umfasst sein darf. Der Versuch bezieht sich nur auf das Grunddelikt (§§ 22, 23 i.V.m. § 223 StGB).

b) Unterlassen

§ 227 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenpflicht zur Abwendung der Körperverletzung oder des Todes bestand (§ 13 StGB).

2. Minderschwerer Fall

a) § 213 StGB analog

Ein minderschwerer Fall kann bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. einer Provokation durch das Opfer, in Betracht kommen. Eine direkte Anwendung des § 213 StGB ist umstritten, oft wird eine analoge Anwendung diskutiert.