Prüfungsschema
Körperverletzung, § 223 StGB
Prüfungsschema zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB, dem Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte.
§ 223 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Andere Person
Definition
Andere Person
Täter und Opfer müssen personenverschieden sein. Eine Selbstverletzung oder die Verletzung eines Tieres ist nicht nach § 223 StGB strafbar.
b) Tathandlung und Taterfolg
Der Tatbestand ist durch eine der beiden folgenden Handlungsalternativen erfüllt, die auch nebeneinander vorliegen können.
aa) Körperliche Misshandlung
Definition
Körperliche Misshandlung
Jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Definition
Körperliches Wohlbefinden
Der Zustand des subjektiven Behagens, der vor der Einwirkung vorhanden war. Schmerzen sind nicht zwingend erforderlich; auch Ekel, Brechreiz oder starkes Unwohlsein genügen.
Definition
Körperliche Unversehrtheit
Der Zustand der körperlichen Integrität und Substanz. Eine Beeinträchtigung liegt bei jedem Eingriff in die Substanz des Körpers vor (z.B. Abschneiden von Haaren, Beibringen einer Wunde).
Erheblichkeitsschwelle Bagatellfälle wie Anspucken (ohne Krankheitsübertragung) oder leichte Stöße scheiden aus, wenn sie die Schwelle zur Unerheblichkeit nicht überschreiten.
bb) Gesundheitsschädigung
Definition
Gesundheitsschädigung
Das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen (krankhaften) Zustandes.
Definition
Pathologischer Zustand
Jeder vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Eine ärztliche Behandlung muss nicht erforderlich sein.
Problem
Rein psychische Beeinträchtigungen
h.M. Rein psychische Empfindungen (Angst, Schreck) ohne pathologischen Befund genügen nicht. Eine Gesundheitsschädigung liegt aber vor, wenn die psychische Beeinträchtigung zu einem pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand führt (z.B. neurotische Störungen, Herzrasen, Schlafstörungen mit Krankheitswert).
a.A. Auch rein psychische Störungen von erheblichem Gewicht mit Krankheitswert (z.B. posttraumatische Belastungsstörung) können eine Gesundheitsschädigung darstellen, auch wenn sie keine körperlichen Auswirkungen haben.
c) Kausalität und Objektive Zurechnung
Die Tathandlung muss für den Erfolg (körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung) kausal sein und der Erfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.
Definition
Kausalität
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
Definition
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
Definition
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dolus eventualis ist ausreichend, d.h. der Täter muss den Eintritt des Erfolges ernsthaft für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Die Tat ist rechtswidrig, sofern keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB) oder rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) eingreifen.
2. Rechtfertigende Einwilligung
a) Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung
Die Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit aus, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Definition
Verfügungsbefugnis (Disponibilität)
Die körperliche Unversehrtheit ist ein Individualrechtsgut und damit grundsätzlich disponibel. Der Rechtsgutsträger kann in Verletzungen einwilligen.
Definition
Einwilligungsfähigkeit
Der Rechtsgutsträger muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Dies ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit zu beurteilen.
Problem
Einwilligung Minderjähriger
h.M. Es kommt auf die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Minderjährigen an. Bei geringfügigen Eingriffen kann der Minderjährige oft selbst einwilligen. Bei schweren Eingriffen mit weitreichenden Risiken ist zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten (§§ 1626, 1629 BGB) erforderlich. Ist der Minderjährige einsichtsfähig, ist seine Weigerung stets beachtlich.
a.A. (starre Altersgrenzen) Teilweise werden feste Altersgrenzen analog zum Zivil- oder Religionsmündigkeitsrecht (§ 110 BGB, § 5 RelKEG) herangezogen, was aber der individuellen Reife nicht gerecht wird.
Definition
Einwilligungserklärung
Die Einwilligung muss vor der Tat (ausdrücklich oder konkludent) nach außen erkennbar erklärt werden und im Tatzeitpunkt noch fortbestehen.
Definition
Freiheit von Willensmängeln
Die Einwilligung muss frei von wesentlichen Willensmängeln sein. Sie ist unwirksam, wenn sie durch Täuschung über Art, Umfang oder Schwere der Verletzung oder durch Drohung oder Gewalt erlangt wurde.
b) Grenze der Einwilligung: Sittenwidrigkeit, § 228 StGB
Trotz wirksamer Einwilligung ist die Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat als solche gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB).
Problem
Maßstab der Sittenwidrigkeit
h.M. (Gefährlichkeitsgrad) Eine Tat ist sittenwidrig, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Entscheidend ist der Grad der drohenden Gefahr für die verletzte Person. Eine absolute Grenze ist bei Vorliegen einer konkreten, vom Täter erkannten Todesgefahr erreicht. Unterhalb dieser Schwelle ist eine umfassende Abwägung von Art und Umfang der Verletzung, dem damit verbundenen Risiko sowie dem Zweck der Handlung und den Motiven der Beteiligten vorzunehmen (z.B. bei sadomasochistischen Praktiken, illegalen Boxkämpfen).
a.A. (Zweck der Tat) Eine ältere Ansicht stellte primär auf den mit der Tat verfolgten Zweck ab. Dient die Körperverletzung einem allgemein anerkannten Zweck (z.B. Sport, Heilbehandlung), sei sie nicht sittenwidrig.
Diese Ansicht ist heute weitgehend überholt.
III. Schuld
Schuld Der Täter handelt schuldhaft, wenn keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen. Zu prüfen sind insbesondere: - Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) - Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - Verbotsirrtum (§ 17 StGB) - Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
IV. Sonstige Prüfungspunkte
1. Strafantragserfordernis, § 230 StGB
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Die Verfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten voraus (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Strafverfolgungsbehörde kann die Tat jedoch auch von Amts wegen verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB).
2. Versuch und Teilnahme
Der Versuch der einfachen Körperverletzung ist gemäß §§ 223 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) sind als allgemeine Teilnahmeformen ebenfalls strafbar.
3. Konkurrenzen
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) tritt als Grunddelikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück, wenn eine Qualifikation (§ 224 StGB), eine Erfolgsqualifikation (§ 227 StGB) oder ein eigenständiges Delikt wie die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) verwirklicht ist. Liegen die Voraussetzungen der Qualifikationen nicht vor, bleibt es bei der Strafbarkeit nach § 223 StGB.