Prüfungsschema

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Prüfungsschema zur gefährlichen Körperverletzung, einer Qualifikation zur einfachen Körperverletzung, die durch bestimmte, besonders gefährliche Begehungsweisen gekennzeichnet ist.

§ 224 StGB · § 223 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand des § 223 StGB

Erfüllung der Merkmale einer einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.

Definition

Körperliche Misshandlung

Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Definition

oder Gesundheitsschädigung

Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustands.

b) Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 StGB

Mindestens eine der folgenden Begehungsweisen muss vorliegen:

aa) Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Definition

Gift

Jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch- physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag.

Definition

Andere gesundheitsschädliche Stoffe

Stoffe, die auf mechanischem, thermischem oder biologischem Wege wirken und dadurch gesundheitsschädlich sind (z.B. Viren, Bakterien, kochendes Wasser, zerstoßenes Glas).

Definition

Beibringen

Das Herstellen einer Verbindung des Stoffes mit dem Körper des Opfers, sodass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Ein Einwirken von außen genügt; ein Verschlucken ist nicht erforderlich.

bb) Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Definition

Waffe

Jeder Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen (Waffen im technischen Sinne, z.B. Schuss-, Hieb- und Stichwaffen).

Definition

Anderes gefährliches Werkzeug

Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Problem

Erfasst der Werkzeugbegriff auch unbewegliche Gegenstände?

h.M. Nein, nur bewegliche Gegenstände sind erfasst. Das Merkmal 'mittels' deutet auf ein aktives Einwirken mit dem Gegenstand hin. Das Stoßen gegen eine Wand ist daher nicht erfasst.

a.A. Ja, auch unbewegliche Gegenstände können Werkzeuge sein, wenn der Körper des Opfers gezielt gegen den Gegenstand bewegt wird (z.B. Stoßen des Kopfes gegen eine Wand).

Merkmal: 'Mittels' Erfordert einen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Einsatz des Werkzeugs und der Verletzung.

cc) Nr. 3: Mittels eines hinterlistigen Überfalls

Definition

Überfall

Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.

Definition

Hinterlistig

Wenn der Täter seine wahre Angriffsabsicht planmäßig-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren oder unmöglich zu machen (z.B. Auflauern, vorgetäuschte Freundlichkeit).

dd) Nr. 4: Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Definition

Gemeinschaftlich

Wenn mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung am Tatort bewusst zusammenwirken. Es genügt, dass ein Beteiligter (Täter oder Teilnehmer) den anderen aktiv bei der Körperverletzung unterstützt.

Anforderung Das Opfer muss sich mindestens zwei Angreifern gegenübersehen. Die erhöhte Gefährlichkeit ergibt sich aus der reduzierten Abwehrmöglichkeit und der psychischen Drucksituation (Drohkulisse).

ee) Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Definition

Das Leben gefährdende Behandlung

Eine Begehungsweise, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.

Klarstellung Eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich. Es kommt auf die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung an (z.B. wuchtige Schläge gegen den Kopf, Stiche in den Oberkörper).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben.

Grunddelikt — Vorsatz bezüglich der Körperverletzung nach § 223 StGB.

Qualifikationsmerkmal — Vorsatz bezüglich des verwirklichten Qualifikationsmerkmals des § 224 Abs. 1 StGB.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, § 32 StGB; rechtfertigender Notstand, § 34 StGB; Einwilligung, § 228 StGB) eingreifen.

III. Schuld

Allgemeine Schuldmerkmale Der Täter muss schuldhaft gehandelt haben. Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B.

Schuldunfähigkeit, §§ 20, 21 StGB; entschuldigender Notstand, § 35 StGB) vorliegen.