Prüfungsschema
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Prüfungsschema zur Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff. § 231 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem die schwere Folge nicht vom einzelnen Beteiligten verursacht sein muss.
§ 231 StGB
I. Tatbestand, § 231 Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung (Alternativen)
§ 231 StGB stellt zwei alternative Handlungen unter Strafe.
aa) Schlägerei
Definition
Schlägerei
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken.
bb) Von mehreren verübter Angriff
Definition
Angriff von mehreren
Die in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
b) Beteiligt
Definition
Beteiligt
Jede physische oder psychische Anwesenheit am Tatort, die die Auseinandersetzung fördert. Bloße Anwesenheit als neugieriger Zuschauer genügt nicht.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich der eigenen Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff.
Der Vorsatz muss die Umstände umfassen, die die Schlägerei oder den Angriff als solchen ausmachen (also die Mitwirkung mehrerer Personen und den tätlichen Charakter der Auseinandersetzung).
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Prüfung der objektiven Bedingung Die schwere Folge muss eingetreten sein, bedarf aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit seitens des Täters bezüglich ihres Eintritts.
1. Eintritt einer schweren Folge
Tod eines Menschen (Beteiligter oder Unbeteiligter) oder schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB bei einem Menschen.
2. Kausalität zwischen Schlägerei/Angriff und schwerer Folge
Die schwere Folge muss „durch“ die Schlägerei oder den Angriff verursacht worden sein. Es genügt ein spezifischer Gefährdungszusammenhang; die Folge muss aus der typischen Gefährlichkeit der Gesamtsituation erwachsen.
Wichtig:
Eine Kausalität der konkreten Beteiligungshandlung des einzelnen Täters für die schwere Folge ist gerade nicht erforderlich.
Problem
Zurechnung bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung
h.M. Eine Zurechnung der Folge entfällt, wenn sich das Opfer freiverantwortlich selbst gefährdet hat und die Folge im Wesentlichen auf dieser Selbstgefährdung beruht (z.B. Provokateur, der bewusst das Risiko eingeht und dann ohne Fremdeinwirkung unglücklich stürzt).
III. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, § 32 StGB).
Problem
Einwilligung, § 228 StGB
Ansicht
Eine Einwilligung in die Teilnahme an einer Schlägerei ist wegen der unkontrollierbaren Eigendynamik und der Gefährdung der Allgemeinheit regelmäßig nach § 228 StGB als sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen.
IV. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe Es gelten die allgemeinen Entschuldigungsgründe (z.B. entschuldigender Notstand, § 35 StGB).
Besonderheit: Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 231 Abs. 2 StGB Straflosigkeit, wenn die Beteiligung „ohne eigenes Verschulden“ erfolgte („ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist“). Dies ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der über die allgemeinen Entschuldigungsgründe hinausgeht.
Anwendungsfälle:
Insbesondere bei unverschuldetem Hineingezogenwerden in die Schlägerei (z.B. ein Schlichter, der plötzlich angegriffen wird und sich nur verteidigt). Wer bereits gerechtfertigt (z.B. durch Notwehr) handelt, ist schon nicht rechtswidrig; § 231 Abs. 2 StGB greift aber spätestens hier.