Prüfungsschema

Verwertung fremder Geheimnisse, § 204 StGB

Prüfungsschema zur Strafbarkeit wegen der unbefugten wirtschaftlichen Verwertung von Geheimnissen, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.

§ 204 StGB · § 203 StGB · § 205 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Fremdes Geheimnis

Definition

Geheimnis

Eine Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, an deren Geheimhaltung der Berechtigte ein berechtigtes (wirtschaftliches oder ideelles) Interesse hat und die nach dem Willen des Berechtigten geheim gehalten werden soll.

Merkmal: Fremd — Das Geheimnis muss einer anderen Person als dem Täter zustehen ("Geheimnisherr").

b) Aus einer Tätigkeit nach § 203 Abs. 1, 2, 4 oder 5 StGB stammend

Das Geheimnis muss dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger oder eine der in § 203 StGB genannten Personen (Berufsgeheimnisträger) anvertraut oder sonst bekannt geworden sein.

c) Verwertung

Definition

Verwertung

Jedes wirtschaftliche Ausnutzen zur Gewinnerzielung. Die Handlung muss darauf gerichtet sein, aus dem Geheimnis selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

d) Unbefugt

Die Verwertung ist unbefugt, wenn keine Einwilligung des Geheimnisherrn oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund für die Verwertung vorliegt. Dies ist ein normatives Tatbestandsmerkmal.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss mit Wissen und Wollen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Dolus eventualis ist ausreichend.

b) Bereicherungsabsicht

Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Absicht (Dolus directus 1. Grades) — Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, den Vermögensvorteil zu erlangen.

Definition

Vermögensvorteil

Jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.

Rechtswidrigkeit des Vorteils — Der Täter darf keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vorteil haben.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Da "unbefugt" bereits im Tatbestand geprüft wird, kommen hier nur noch allgemeine Rechtfertigungsgründe in Betracht, die nicht bereits die Befugnis zur Verwertung begründen (z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB).

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB; entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB).

IV. Strafantrag (§ 205 StGB)

Strafverfolgungsvoraussetzung Gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (relatives Antragsdelikt), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.