Prüfungsschema
Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB
Das Schema prüft die Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen durch bestimmte Tätergruppen, die Geheimnisse offenbaren, die ihnen anvertraut oder sonst bekannt geworden sind.
§ 203 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterqualifikation (§ 203 Abs. 1, 2, 3 StGB)
Der Täter muss zu dem in § 203 Abs. 1, 2 oder 3 StGB genannten Personenkreis gehören.
z.B. Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Steuerberater, Psychotherapeut (§ 203 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB) Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB) Personen, die bei der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sind (§ 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB) Personen, die bei einem Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung beschäftigt sind (§ 203 Abs. 3 StGB)
b) Tatobjekt: Geheimnis
Definition
Geheimnis
Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisinhabers — Das Geheimhaltungsinteresse muss objektiv verständlich sein.
Für den Täter fremd Zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatsächlich geheim und wahr
Problem
Drittgeheimnisse
Betrifft die Information nicht den Mandanten/Patienten selbst, sondern eine dritte Person?
h.M. Auch Drittgeheimnisse sind geschützt, sofern sie dem Täter in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurden und ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
c) Tatobjekt (alternativ für § 203 Abs. 2 S. 2 StGB): Einzelangaben
Definition
Einzelangaben
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind.
d) Tathandlung: Anvertraut oder sonst bekannt geworden
Definition
Anvertraut
Das Geheimnis wurde dem Täter mit der Erwartung der Geheimhaltung mitgeteilt.
Definition
Sonst bekannt geworden
Das Geheimnis wurde dem Täter auf andere Weise als durch Mitteilung bekannt.
Es wird ein innerer Zusammenhang zwischen der Aufgabenwahrnehmung des Täters und der Kenntniserlangung vorausgesetzt.
e) Tathandlung: Offenbaren
Definition
Offenbaren
Bekanntgabe der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen an einen Dritten, dem diese noch nicht bekannt waren.
Die Person, auf die sich das Geheimnis bezieht, muss dabei bekannt gemacht werden.
f) Qualifikation nach § 203 Abs. 5 StGB
Die Tat muss gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen worden sein.
Gegen Entgelt: Der Täter erhält eine Gegenleistung für die Offenbarung.
Bereicherungsabsicht: Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Schädigungsabsicht: Absicht, einen anderen zu schädigen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung).
II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe
a) Einwilligung
Eine wirksame Einwilligung des Geheimnisinhabers schließt die Rechtswidrigkeit aus.
b) Gesetzliche Offenbarungspflicht oder -befugnis
Besteht eine gesetzliche Pflicht oder Befugnis zur Offenbarung des Geheimnisses (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht, Anzeigepflicht bei bestimmten Straftaten), ist die Tat nicht rechtswidrig.
c) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Die Offenbarung kann durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein, wenn dadurch eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut abgewendet wird.
III. Schuld
1. Schuld
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen (allgemeine Regeln).