Prüfungsschema

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen und deren Verbreitung, insbesondere in geschützten Räumen, bei Hilflosigkeit oder bei Nacktheit Minderjähriger.

§ 201a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) § 201a I Nr. 1 StGB

Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme einer anderen Person in einem besonders geschützten Bereich.

aa) Andere Person — Das Opfer muss eine andere Person als der Täter sein.
bb) In Wohnung oder gegen Einblicke besonders geschütztem Raum — Der Ort der Aufnahme muss einen besonderen

Schutz genießen.

Definition

Wohnung

Jede zur Unterkunft des Menschen dienende Räumlichkeit (wie bei § 123 StGB).

Definition

Besonders geschützter Raum

Ein vollständig und undurchdringlicher Sichtschutz muss gegeben sein. Der Täter kann sich auch im selben Raum befinden.

cc) Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme — Die Handlung muss eine Bildaufnahme betreffen.

Definition

Herstellen

Anfertigen eines Bildnisses der Person und die Fixierung auf einem Bild- oder Datenträger. Eine eindeutige Identifikation ist nicht notwendig.

Definition

Übertragen

Echtzeitübertragung, die nicht verfälscht wird.

dd) Dadurch Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs — Die Handlung muss eine Beeinträchtigung des

geschützten Bereichs zur Folge haben.

Definition

Höchstpersönlicher Lebensbereich

Unantastbarkeit eines Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.

b) § 201a I Nr. 2 StGB

Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt.

aa) Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt — Die Aufnahme muss die Hilflosigkeit einer

Person zeigen.

Definition

Hilflosigkeit

Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung oder wegen äußerer Einflüsse nicht mehr in der Lage ist, einen Willen zu bilden, danach zu handeln oder sich einer konkreten Situation zu entziehen.

bb) Herstellen oder Übertragen — Siehe § 201a I Nr. 1 cc).
cc) Dadurch Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs — Siehe § 201a I Nr. 1 dd).

c) § 201a I Nr. 3 StGB

Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer nach Nr. 1 oder Nr. 2 hergestellten Bildaufnahme.

aa) Nach Nr. 1 oder Nr. 2 hergestellte Bildaufnahme

Die Aufnahme muss zuvor unter den Voraussetzungen des § 201a I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB hergestellt worden sein.

bb) Gebrauchen oder zugänglich machen — Die Aufnahme muss verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Definition

Gebrauchen

Nutzung der Bildaufnahme für eigene oder fremde, private oder öffentliche, persönliche oder kommerzielle Zwecke. Bloßes Betrachten genügt.

Definition

Zugänglichmachen

Drittem wird Zugriff oder Kenntnisnahme ermöglicht. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

d) § 201a I Nr. 4 StGB

Unbefugtes Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Bildaufnahme der in Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Art.

aa) Befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Art

Die Aufnahme muss ursprünglich rechtmäßig, aber unter den Bedingungen des § 201a I Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, hergestellt worden sein.

bb) Unbefugtes Zugänglichmachen der Bildaufnahme — Die Aufnahme wird ohne Berechtigung Dritten zugänglich

gemacht.

cc) Dadurch Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs — Siehe § 201a I Nr. 1 dd).

e) § 201a II StGB

Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen einer anderen Person erheblich zu schaden.

aa) Andere Person — Das Opfer muss eine andere Person als der Täter sein.
bb) Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden

Die Aufnahme muss das Ansehen der Person stark beeinträchtigen können (Auslegung in Anlehnung an § 186 StGB).

cc) Zugänglichmachen — Siehe § 201a I Nr. 3 bb).

f) § 201a III StGB

Herstellen, Anbieten oder Verschaffen von Bildaufnahmen der Nacktheit Minderjähriger.

aa) Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat — Die Aufnahme

muss die Nacktheit einer minderjährigen Person zeigen.

bb) Herstellen oder Anbieten (Nr. 1) — Die Aufnahme wird angefertigt oder zum Erwerb bereitgestellt.
cc) Sich oder einer dritten Person gegen Entgelt Verschaffen (Nr. 2) — Die Aufnahme wird entgeltlich erworben oder für

Dritte beschafft.

Definition

Verschaffen

Herstellung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über die Bildaufnahme.

Hinweis — Ggf. § 201a IV StGB beachten (Strafbarkeit des Versuchs).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen handeln (dolus eventualis genügt).

b) Bei § 201a I Nr. 4 StGB: Wissentlich unbefugt

Der Täter muss wissen, dass er zur Zugänglichmachung nicht befugt ist.

c) Bei § 201a III Nr. 1 StGB: Entgeltverschaffungsabsicht

Der Täter muss die Absicht haben, die Aufnahme gegen Entgelt zu verschaffen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

a) Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung des Abgebildeten schließt die Rechtswidrigkeit aus.

b) Weitere Rechtfertigungsgründe

Z.B. Notwehr, Notstand, Wahrnehmung berechtigter Interessen (im Einzelfall zu prüfen).

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungsgründe

a) Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)

Prüfung der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

b) Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Prüfung der Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes.

c) Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

Prüfung, ob der Täter das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte und dieser Irrtum unvermeidbar war.