Prüfungsschema

Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

Prüfungsschema zur Verletzung des Briefgeheimnisses, das die unbefugte Öffnung oder Kenntnisnahme von verschlossenen Schriftstücken unter Strafe stellt.

§ 202 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Öffnen)

aa) Tatobjekt: Verschlossener Brief oder verschlossenes Schriftstück

Gemäß § 202 Abs. 3 StGB sind Abbildungen den Schriftstücken gleichgestellt.

Definition

Schriftstück

Jeder Träger von Zeichen mit gedanklichem Inhalt.

Definition

Brief

Eine an einen anderen gerichtete schriftliche Mitteilung.

Problem

Erforderlichkeit eines Bezugs zur Privatsphäre

h.M. Ein Bezug zur Privatsphäre des Absenders oder Adressaten ist erforderlich, da § 202 StGB die persönliche Geheimsphäre schützt. Reine Geschäftspost ohne persönlichen Inhalt fällt nicht darunter.

a.A. Der Wortlaut schränkt den Schutz nicht ein; jedes verschlossene Schriftstück ist geschützt.

Definition

Verschlossen

Wenn der Inhalt durch eine künstliche Vorkehrung gegen unmittelbare Kenntnisnahme gesichert ist (z.B.

zugeklebter Umschlag, Siegel).

bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt

Die Bestimmung ist nach dem Willen des Berechtigten (Absender, Adressat) zu ermitteln.

cc) Tathandlung: Öffnen

Definition

Öffnen

Jede Handlung, die den Verschluss überwindet, um den Inhalt wahrnehmbar zu machen.

b) § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Kenntnisverschaffen ohne Öffnung)

aa) Tatobjekt

Verschlossener Brief oder verschlossenes Schriftstück (inkl. Abbildung gem. Abs. 3), siehe oben.

bb) Tathandlung: Kenntnisverschaffen unter Anwendung technischer Mittel

Der Täter verschafft sich Kenntnis vom Inhalt, ohne den Verschluss zu öffnen.

Definition

Technische Mittel

Spezifische Geräte oder Vorrichtungen, die die Kenntnisnahme ohne Öffnung ermöglichen (z.B. Durchleuchten, Endoskopie).

Definition

Kenntnisnahme

Das inhaltliche Erfassen des gedanklichen Inhalts, zumindest teilweise.

c) § 202 Abs. 2 StGB (Besonders gesichertes Schriftstück)

aa) Tatobjekt: Schriftstück (oder Abbildung gem. Abs. 3)

Hinweis: Anders als Abs. 1 erfasst Abs. 2 nicht den 'Brief' explizit. Das Schriftstück muss auch nicht selbst verschlossen sein, da der Schutz durch das Behältnis vermittelt wird.

bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt

Siehe oben.

cc) Besonders gesichert durch ein verschlossenes Behältnis

Definition

Behältnis

Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (z.B. Safe, Kassette).

Definition

Verschlossen

Durch eine künstliche Vorrichtung gegen den Zugriff gesichert (z.B. Schloss).

dd) Tathandlung: Kenntnisverschaffen, nachdem das Behältnis 'dazu' geöffnet wurde

Das Merkmal 'dazu' verlangt, dass das Öffnen des Behältnisses gerade zum Zweck der anschließenden Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erfolgt. Es handelt sich um ein finales Element, das eine entsprechende Absicht voraussetzt.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dolus eventualis ist ausreichend.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

a) Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung des Berechtigten (Absender oder Empfänger) schließt die Rechtswidrigkeit aus.

b) Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe, insbesondere rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe Prüfung der allgemeinen Entschuldigungsgründe, z.B. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB).