Prüfungsschema
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Prüfungsschema zur Verletzung des Briefgeheimnisses, das die unbefugte Öffnung oder Kenntnisnahme von verschlossenen Schriftstücken unter Strafe stellt.
§ 202 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Öffnen)
aa) Tatobjekt: Verschlossener Brief oder verschlossenes Schriftstück
Gemäß § 202 Abs. 3 StGB sind Abbildungen den Schriftstücken gleichgestellt.
Definition
Schriftstück
Jeder Träger von Zeichen mit gedanklichem Inhalt.
Definition
Brief
Eine an einen anderen gerichtete schriftliche Mitteilung.
Problem
Erforderlichkeit eines Bezugs zur Privatsphäre
h.M. Ein Bezug zur Privatsphäre des Absenders oder Adressaten ist erforderlich, da § 202 StGB die persönliche Geheimsphäre schützt. Reine Geschäftspost ohne persönlichen Inhalt fällt nicht darunter.
a.A. Der Wortlaut schränkt den Schutz nicht ein; jedes verschlossene Schriftstück ist geschützt.
Definition
Verschlossen
Wenn der Inhalt durch eine künstliche Vorkehrung gegen unmittelbare Kenntnisnahme gesichert ist (z.B.
zugeklebter Umschlag, Siegel).
bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt
Die Bestimmung ist nach dem Willen des Berechtigten (Absender, Adressat) zu ermitteln.
cc) Tathandlung: Öffnen
Definition
Öffnen
Jede Handlung, die den Verschluss überwindet, um den Inhalt wahrnehmbar zu machen.
b) § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Kenntnisverschaffen ohne Öffnung)
aa) Tatobjekt
Verschlossener Brief oder verschlossenes Schriftstück (inkl. Abbildung gem. Abs. 3), siehe oben.
bb) Tathandlung: Kenntnisverschaffen unter Anwendung technischer Mittel
Der Täter verschafft sich Kenntnis vom Inhalt, ohne den Verschluss zu öffnen.
Definition
Technische Mittel
Spezifische Geräte oder Vorrichtungen, die die Kenntnisnahme ohne Öffnung ermöglichen (z.B. Durchleuchten, Endoskopie).
Definition
Kenntnisnahme
Das inhaltliche Erfassen des gedanklichen Inhalts, zumindest teilweise.
c) § 202 Abs. 2 StGB (Besonders gesichertes Schriftstück)
aa) Tatobjekt: Schriftstück (oder Abbildung gem. Abs. 3)
Hinweis: Anders als Abs. 1 erfasst Abs. 2 nicht den 'Brief' explizit. Das Schriftstück muss auch nicht selbst verschlossen sein, da der Schutz durch das Behältnis vermittelt wird.
bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt
Siehe oben.
cc) Besonders gesichert durch ein verschlossenes Behältnis
Definition
Behältnis
Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (z.B. Safe, Kassette).
Definition
Verschlossen
Durch eine künstliche Vorrichtung gegen den Zugriff gesichert (z.B. Schloss).
dd) Tathandlung: Kenntnisverschaffen, nachdem das Behältnis 'dazu' geöffnet wurde
Das Merkmal 'dazu' verlangt, dass das Öffnen des Behältnisses gerade zum Zweck der anschließenden Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erfolgt. Es handelt sich um ein finales Element, das eine entsprechende Absicht voraussetzt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dolus eventualis ist ausreichend.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
a) Einwilligung
Eine wirksame Einwilligung des Berechtigten (Absender oder Empfänger) schließt die Rechtswidrigkeit aus.
b) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe, insbesondere rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe Prüfung der allgemeinen Entschuldigungsgründe, z.B. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB).