Prüfungsschema
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Prüfung der Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in seinen verschiedenen Tatvarianten: Aufnahme (§ 201 I Nr. 1), Gebrauch (§ 201 I Nr. 2), Abhören (§ 201 II Nr. 1) und öffentliche Mitteilung (§ 201 II Nr. 2).
§ 201 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Aufnahme des gesprochenen Wortes)
Prüfung der unbefugten Aufnahme eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger.
Definition
Nichtöffentlich gesprochenes Wort
Eine Äußerung ist nichtöffentlich, wenn sie nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder bestimmbaren Personenkreis bestimmt ist oder diesem tatsächlich zugänglich gemacht wird. Maßgeblich ist der Wille des Sprechenden. Umfasst auch Gesang oder sonstige Laute, die einen Gedankeninhalt ausdrücken.
Definition
Auf einen Tonträger aufnehmen
Aufnahme ist die Fixierung des gesprochenen Wortes auf einem Tonträger. Ein Tonträger ist jedes Gerät, das eine akustische Wiedergabe der Fixierung ermöglicht (z.B. Diktiergerät, Smartphone).
Problem
Merkmal 'unbefugt'
h.M. (Rspr. + h.L.) 'Unbefugt' ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern ein Verweis auf das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (negative Gesamtunrechtsindikation). Die Tat ist unbefugt, wenn keine Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Aus dem bloßen Wissen um eine Aufnahme kann nicht auf eine Einwilligung geschlossen werden.
a.A. 'Unbefugt' ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Unbefugt handelt nur, wer ohne Wissen des Sprechenden aufnimmt.
b) § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Gebrauch oder Zugänglichmachen)
Prüfung des Gebrauchens oder Zugänglichmachens einer nach Nr. 1 hergestellten Aufnahme.
Voraussetzung: Nach Nr. 1 hergestellte Aufnahme Es muss eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Vortat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.
Definition
Gebrauchen
Jede bestimmungsgemäße Nutzung der Aufnahme, insbesondere das Abspielen für sich oder andere oder das Kopieren.
Definition
Einem Dritten zugänglich machen
Dem Dritten wird die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis zu nehmen. Das bloße Mitteilen des Inhalts ohne die Aufnahme selbst genügt nicht.
c) § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB (Abhören mit Abhörgerät)
Prüfung des Abhörens eines nicht zur eigenen Kenntnis bestimmten, nichtöffentlich gesprochenen Wortes.
Nichtöffentlich gesprochenes Wort — Siehe oben.
Definition
Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt
Die Kenntnisnahme erfolgt gegen den (mutmaßlichen) Willen des Sprechenden. Der Täter ist also kein befugter Gesprächsteilnehmer.
Definition
Abhörgerät
Jede Vorrichtung, durch die die akustische Wahrnehmung des nicht für den Täter bestimmten Wortes ermöglicht oder verbessert wird (z.B. Wanzen, Richtmikrofone, Verstärker).
Problem
Mithören über Lautsprecher oder Zweithörer eines Telefons
h.M. Kein Abhören mit einem Abhörgerät. Das Telefon selbst wird nicht zur Wanze umfunktioniert, sondern nur die bereits übertragene Akustik für einen Dritten hörbar gemacht. Das Gerät dient der Kommunikation, nicht dem heimlichen Abhören.
a.A. Auch dies ist ein Abhören mit einem Abhörgerät, da eine technische Vorrichtung genutzt wird, um das Wort einem unbefugten Dritten zugänglich zu machen.
d) § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB (Öffentliche Mitteilung)
Prüfung der öffentlichen Mitteilung des Inhalts einer Aufnahme oder eines abgehörten Wortes.
Voraussetzung: Aufgenommenes oder abgehörtes Wort Es muss eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Vortat nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 Nr. 1 vorliegen.
Definition
Öffentlich mitteilen
Der Wortlaut oder der wesentliche Inhalt der Äußerung wird einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gebracht.
e) Objektive Bedingung der Strafbarkeit bei § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB
Die Strafbarkeit nach dieser Variante setzt zusätzlich voraus, dass die Mitteilung zur Beeinträchtigung berechtigter Interessen eines anderen geeignet ist.
Definition
Eignung zur Beeinträchtigung berechtigter Interessen (§ 201 Abs. 2 S. 2)
Dies ist eine Bagatellklausel. Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Gesprächsinhalt völlig belanglos ist und die Mitteilung daher nicht geeignet ist, schutzwürdige Interessen des Sprechenden (z.B. dessen Persönlichkeitsrecht) zu verletzen.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mindestens mit dolus eventualis handeln.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Einwilligung Eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten rechtfertigt die Tat. Aus dem bloßen Wissen um eine Aufnahme kann nicht ohne Weiteres auf eine Einwilligung geschlossen werden.
Notwehr (§ 32 StGB), Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) Diese allgemeinen Rechtfertigungsgründe sind anwendbar.
Hinweis: Beweissicherungsaufnahmen Eine heimliche Aufnahme zur Beweissicherung ist nur in engen Grenzen im Rahmen des § 34 StGB gerechtfertigt, wenn eine akute Notstandslage vorliegt (z.B. bei Erpressung, Nötigung) und die Aufnahme das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut ist.
2. Besonderer Rechtfertigungsgrund, § 201 Abs. 2 S. 3 StGB
Anwendbarkeit Diese Regelung schließt die Rechtswidrigkeit nur für die Tathandlung des § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB (öffentliche Mitteilung) aus.
Definition
Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
Dies ist eine Ausprägung des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit). Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Sprechenden und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Mitteilung muss sich auf Vorgänge von erheblichem öffentlichen Gewicht beziehen (z.B.
Aufdeckung schwerer Straftaten, politischer Missstände).
III. Schuld
Allgemeines Es gelten die allgemeinen Regeln über Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe (§§ 17, 19, 20, 35 StGB).
IV. Qualifikation, § 201 Abs. 3 StGB
Amtsträgerqualifikation Voraussetzungen Die Strafe wird verschärft, wenn die Tat von einem Täter mit besonderem Status begangen wird.
Täterkreis Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).
Tatsituation — Die Tat muss in Ausübung oder bei Gelegenheit des Dienstes begangen werden.