Prüfungsschema

Ausspähen und Abfangen von Daten, strafbare Vorbereitung, Datenhehlerei, §§ 202a, b, c, d StGB

Ausspähen und Abfangen von Daten, strafbare Vorbereitung, Datenhehlerei, §§ 202a,b,c,d StGB Dieses Schema behandelt die Straftatbestände des Ausspähens und Abfangens von Daten sowie deren Vorbereitung und die Datenhehlerei, die den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von Daten gewährleisten sollen.

§ 202a StGB · § 202b StGB · § 202c StGB · § 202d StGB

I. Ausspähen von Daten, § 202a StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Daten

Durch Zeichen oder Funktionen dargestellte Informationen, die sich codieren lassen.

Einschränkung: § 202a Abs. 2 StGB Nicht erfasst sind Daten, die der Täter rechtmäßig erlangt hat oder die allgemein zugänglich sind.

Problem

Phishing

Ansicht

Fraglich ist, ob das Erlangen von Zugangsdaten durch Phishing (Täuschung des Berechtigten) eine Überwindung einer Zugangssicherung darstellt oder ob der Berechtigte die Sicherung selbst aufhebt. Die herrschenden Meinung bejaht die Anwendbarkeit des § 202a StGB, da die Täuschung die Schutzfunktion der Sicherung unterläuft.

b) Nicht für den Täter bestimmt

Die Daten sind nach dem Willen des Berechtigten nicht für den Täter bestimmt.

c) Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert

Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die die Kenntnisnahme der Daten durch Unberechtigte objektiv erschweren und subjektiv dazu bestimmt sind.

Anforderungen:

Objektiv geeignet: Die Sicherung muss tatsächlich geeignet sein, den Zugang zu erschweren.

Subjektiv bestimmt: Die Sicherung muss mit dem Willen des Berechtigten angebracht worden sein.

Erhebliches Erschweren: Die Sicherung muss den Zugang nicht unmöglich machen, aber deutlich erschweren (z.B.

Passwörter, Verschlüsselung, Firewalls).

d) Sich oder einem anderen Zugang verschaffen

Der Täter erlangt die tatsächliche Herrschaft über die Daten, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann.

e) Unter Überwindung der Zugangssicherung

Der Täter muss die vorhandene Sicherung durchbrechen oder umgehen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. Wissen und Wollen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben.

3. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Einwilligung des Berechtigten).

4. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

II. Abfangen von Daten, § 202b StGB

1. Tatbestand

a) Daten

Wie bei § 202a StGB.

b) Nicht für den Täter bestimmt

Wie bei § 202a StGB.

c) Aus einer nichtöffentlichen Übermittlung

Die Daten müssen sich in einem Übermittlungsvorgang befinden, der nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist.

d) Mit technischen Mitteln abfangen

Der Täter muss die Daten durch den Einsatz technischer Mittel aus dem Übermittlungsvorgang entnehmen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Täter muss vorsätzlich handeln.

III. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB

1. Tatbestand

a) Herstellen, Sich Verschaffen, Vertreiben oder Sonst Zugänglichmachen

Der Täter muss bestimmte Handlungen bezüglich der in § 202c Abs. 1 StGB genannten Mittel vornehmen.

b) Mittel

Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a oder § 202b StGB ist, oder Passwörter oder sonstige Sicherungscodes.

c) Absicht

Der Täter muss die Absicht haben, eine solche Straftat zu begehen oder zu ermöglichen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz und Absicht Der Täter muss vorsätzlich handeln und die Absicht haben, die Mittel für die Begehung einer Straftat nach § 202a oder § 202b StGB zu verwenden oder deren Begehung zu ermöglichen.

IV. Datenhehlerei, § 202d StGB

1. Tatbestand

a) Daten

Wie bei § 202a StGB.

b) Aus einer rechtswidrigen Tat erlangt

Die Daten müssen durch eine rechtswidrige Vortat (z.B. § 202a, § 202b StGB) erlangt worden sein.

c) Sich oder einem Dritten verschaffen, verwahren, einem Dritten überlassen, absetzen oder absetzen helfen

Der Täter muss eine der in § 202d Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen vornehmen.

d) Bereicherungsabsicht

Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Täter muss vorsätzlich handeln und die Absicht haben, sich oder einen Dritten zu bereichern.