Prüfungsschema

Willens–und Fortbewegungsdelikte, §§ 239, 240, 241 StGB

Prüfung der Straftatbestände der Nötigung (§ 240), der Freiheitsberaubung (§ 239) und der Bedrohung (§ 241), die den Schutz der Willens- und Fortbewegungsfreiheit zum Gegenstand haben.

§ 239 StGB · § 240 StGB · § 241 StGB

A. Nötigung, § 240 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel

Der Täter muss Gewalt anwenden oder mit einem empfindlichen Übel drohen.

Nötigungsdreieck — Genötigter und Adressat des Nötigungsmittels müssen nicht identisch sein.

aa) Gewalt

Definition

Gewalt

Jede körperliche Kraftentfaltung des Täters, die auf das Opfer einen körperlich wirkenden Zwang ausübt, der die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung ausschaltet oder beeinträchtigt.

Vis absoluta (überwältigende Gewalt) Dem Opfer wird die Willensbildung oder -betätigung durch unmittelbaren körperlichen Zwang unmöglich gemacht (z.B.

Fesseln, Einsperren). Eine Gegenwehr ist nicht möglich.

Vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) Das Opfer beugt sich dem Willen des Täters, um der Gewaltanwendung zu entgehen. Der Zwang wirkt hier psychisch, hat aber eine körperliche Grundlage.

Gewalt gegen Sachen Muss sich in einem körperlichen Zwang für einen Menschen realisieren (z.B. Abdrehen der Heizung führt zum Frieren des Opfers).

Problem

Gewaltbegriff bei Sitzblockaden

h.M. (Vergeistigter Gewaltbegriff) Gewalt ist jede physische oder psychische Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang wahrgenommen wird und die Willensfreiheit beugt. Eine rein psychische Zwangswirkung (z.B. durch bloße Anwesenheit) genügt nicht. Bei Sitzblockaden wird Gewalt gegenüber den Fahrern der ersten Reihe bejaht, da das Fahrzeug ein physisches Hindernis darstellt. Die Blockade der folgenden Fahrzeuge wird als Nötigung in mittelbarer Täterschaft über die Fahrer der ersten Reihe als Werkzeuge gesehen (sog. „Zweite- Reihe-Rechtsprechung“).

a.A. (Restriktiver Gewaltbegriff) Nur unmittelbarer physischer Zwang durch Kraftentfaltung ist Gewalt.

Sitzblockaden sind demnach keine Gewalt.

a.A. (Extensiver Gewaltbegriff) Jede Art von Zwang, auch rein psychischer, stellt Gewalt dar.

bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel

Definition

Drohung

Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Unerheblich ist, ob der Täter die Drohung tatsächlich realisieren kann oder will. Abzugrenzen von der bloßen Warnung vor einem Ereignis, auf das der Täter keinen Einfluss hat.

Definition

Übel

Jeder Nachteil oder jede Werteinbuße, die geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täters zu lenken.

Definition

Empfindlich

Empfindlich ist ein Übel, wenn es so erheblich ist, dass seine Androhung geeignet erscheint, einen besonnenen Menschen zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen.

Status-quo-Formel Stellt der Täter das Opfer vor die Wahl, durch eine Leistung eine Verbesserung zu „erkaufen“ oder den Status quo zu behalten, liegt i.d.R. keine Drohung vor. Kündigt der Täter hingegen eine Verschlechterung des Status quo an, falls das Opfer eine Handlung unterlässt, liegt eine Drohung vor.

b) Nötigungserfolg

Der Genötigte muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden.

c) Kausalität

Das Nötigungsmittel muss kausal für den Nötigungserfolg sein.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis genügt).

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Z.B. Notwehr (§ 32 StGB), Notstand (§ 34 StGB). Bei Sitzblockaden kann eine Rechtfertigung über Art. 8 GG i.V.m. § 34 StGB in Betracht kommen, wird aber i.d.R. an der Erforderlichkeit scheitern.

2. Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGB

Die Nötigung ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Definition

Verwerflichkeit

Verwerflich ist ein Verhalten, das einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist und sozial unerträglich ist.

Die Feststellung erfolgt durch eine Gesamtabwägung von Mittel, Zweck und deren Relation (Zweck-Mittel- Relation).

Prüfung der Zweck-Mittel-Relation Verwerflichkeit kann sich ergeben, wenn (1) das Mittel für sich allein verwerflich ist, (2) der Zweck für sich allein verwerflich ist oder (3) die Kombination aus einem an sich nicht verwerflichen Mittel und einem nicht verwerflichen Zweck verwerflich ist.

Problem

Irrtum über die Verwerflichkeit

h.M. Ein Irrtum über die Verwerflichkeit als normatives Tatbestandsmerkmal ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB. War der Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld.

a.A. Es handelt sich um einen Tatbestandsirrtum analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, der den Vorsatz entfallen ließe.

Argument

Die Verwerflichkeit ist ein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe, z.B. § 35 StGB.

IV. Besonders schwerer Fall, § 240 Abs. 4 StGB

Prüfung der Regelbeispiele des § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-6 StGB.

B. Freiheitsberaubung, § 239 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Mensch

Definition

Mensch (im Sinne des § 239)

Jeder Mensch, der die natürliche Fähigkeit besitzt, seinen Aufenthaltsort willentlich zu verändern. Ein nur potenzieller Fortbewegungswille genügt. Nicht erfasst sind Kleinstkinder oder Schwerstbehinderte ohne Fortbewegungswillen.

Problem

Schlafende oder bewusstlose Personen

h.M. Eine Freiheitsberaubung liegt bereits vor, wenn die Person im Zustand der Fortbewegungsfreiheit eingeschlafen ist und während des Schlafs eingesperrt wird. Der aktuelle Fortbewegungswille ist nicht erforderlich, der potenzielle genügt.

a.A. Eine Freiheitsberaubung liegt erst vor, wenn das Opfer aufwacht und sich an der Fortbewegung gehindert sieht.

Argument

Ohne aktuellen Fortbewegungswillen keine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit.

b) Tathandlung

Definition

Einsperren

Das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen.

Definition

Auf andere Weise der Freiheit berauben

Jedes Tun oder Unterlassen, das die Fortbewegungsfreiheit einer Person vollständig aufhebt. Beispiele: Fesseln, Betäuben, Festhalten, aber auch List oder Täuschung, wenn sie das Opfer an einen Ort binden.

Dauer Die Freiheitsentziehung muss eine gewisse, nicht nur ganz unerhebliche Dauer haben (ca. die Zeit eines „Vaterunsers“).

c) Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Ein wirksames Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand aus. Es ist jederzeit frei widerruflich. Ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis ist unwirksam.

d) Begehung durch Unterlassen

Möglich, wenn eine Garantenpflicht zur Ermöglichung der Fortbewegung besteht (§ 13 StGB). Beispiele: Nichtöffnen einer Tür für eine eingesperrte Person; Veranlassung einer unrechtmäßigen Inhaftierung durch falsche Verdächtigung (Ingerenz).

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe. Insbesondere:

Vorläufige Festnahme, § 127 StPO.

Maßnahmen der Polizei, §§ 127, 128, 163b StPO.

Elterliches Erziehungsrecht (z.B. Hausarrest) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe.

IV. Qualifikationen, §§ 239 Abs. 3, 4 StGB

Bezüglich der schweren Folge muss dem Täter mindestens Fahrlässigkeit zur Last fallen (§ 18 StGB).

§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB — Schwère Gesundheitsschädigung des Opfers.

§ 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB — Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer.

§ 239 Abs. 4 StGB — Tod des Opfers.

C. Bedrohung, § 241 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung: Bedrohen

Definition

Bedrohen (im Sinne des § 241)

Das Inaussichtstellen einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1) oder eines Verbrechens (Abs. 2), auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung muss beim Adressaten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken.

b) Gegenstand der Drohung

Abs. 1: Drohung mit einer Katalogtat Drohung mit einer gegen die bedrohte Person oder eine ihr nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat aus den genannten Katalogen (z.B. gegen die sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert).

Abs. 2: Drohung mit einem Verbrechen — Drohung mit der Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB).

Abs. 3: Vortäuschen eines Verbrechens — Wider besseres Wissen das Bevorstehen der Begehung eines Verbrechens vortäuschen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

Allgemeine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.

III. Qualifikationen, §§ 241 Abs. 4, 5 StGB

Prüfung der Qualifikationen:

§ 241 Abs. 4 StGB — Bedrohung mit einer Straftat gegen das Leben.

§ 241 Abs. 5 StGB — Öffentliche Bedrohung.

D. Konkurrenzen

Verhältnis der Delikte zueinander und zu anderen Straftatbeständen

1. Tatbestandliche Bewertungseinheit

Mehrere Nötigungshandlungen in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang werden oft zu einer Tat als tatbestandliche Bewertungseinheit zusammengefasst.

2. Verhältnis zu Spezialdelikten (Spezialität/Subsidiarität)

§§ 239, 240 zu Spezialdelikten §§ 239 und 240 treten hinter spezielleren Delikten wie Raub (§ 249), räuberischer Erpressung (§ 255) oder sexueller Nötigung (§ 177) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) zurück.

§ 240 zu § 239 Dient die Nötigung lediglich der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung, tritt § 240 im Wege der Subsidiarität hinter § 239 zurück.

§ 239 zu anderen Delikten Ist die Freiheitsberaubung nur eine typische, notwendige Begleiterscheinung eines anderen Delikts (z.B. kurzes Festhalten bei einer Körperverletzung), tritt § 239 zurück (Subsidiarität). Ansonsten besteht Tateinheit (§ 52 StGB).

§ 240 zu § 241 § 241 tritt als subsidiär hinter den vollendeten und versuchten § 240 zurück. Bei einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des § 240 lebt die Strafbarkeit nach § 241 wieder auf.

§ 241 Abs. 5 zu § 240 Nach der Klarstellung in § 241 Abs. 5 StGB steht die Qualifikation der öffentlichen Bedrohung in Tateinheit (§ 52 StGB) zu einer durch dieselbe Handlung begangenen Nötigung.

3. Verklammerung durch § 239 StGB

Als Dauerdelikt kann § 239 mehrere, während der Freiheitsberaubung begangene Taten (z.B. wiederholte Körperverletzungen) zu einer Tat im Sinne der Tateinheit (§ 52 StGB) verbinden.