Prüfungsschema
Straftaten gegen den persönlichen Lebens–und Geheimnisbereich, §§ 123, 202 (a), 203 StGB
Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich, §§ 123, 202 (a), 203 StGB Dieses Schema behandelt die Straftaten, die den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich schützen, insbesondere Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten und Verletzung von Privatgeheimnissen.
§ 123 StGB · § 202 StGB · § 202a StGB · § 203 StGB
A. Hausfriedensbruch, § 123 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Schutzobjekt
Definition
aa) Wohnung
Jede zur Unterkunft des Menschen dienende Räumlichkeit, auch Nebenräume. Das Opfer muss sich nicht in der Räumlichkeit befinden.
Definition
bb) Geschäftsräume
Abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstätten, die für eine gewisse Dauer gewerblich, beruflich, künstlerisch oder wirtschaftlich genutzt werden.
Definition
cc) Befriedetes Besitztum eines anderen
Unbewegliche Sache, die durch zusammenhängende Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert ist. Schutzwehren müssen nicht lückenlos sein, aber ein physisches Hindernis darstellen (z.B. Hecken, Mauern), nicht nur ein symbolisches. Der Täter muss wissen, dass er sich auf fremdem Gelände befindet.
Problem
Zubehörflächen (z.B. Terrassen, Gärten)
a.A. Gehören nicht dazu (fehlende Schutzbedürftigkeit des Eigentümers bei Verzicht auf physische Hindernisse).
h.M. / Rspr.: — Gehören dazu (Wortlaut 'befriedet', nicht 'eingefriedet').
dd) Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
Definition
Öffentlicher Dienst
Räume, in denen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten erledigt werden sollen.
Definition
Öffentlicher Verkehr
Räume, die dem allgemein zugänglichen Personen- oder Güterverkehr der öffentlichen Hand oder privater Unternehmen dienen.
b) Tathandlung
Definition
aa) Eindringen
Körperliches Überwinden der Grenzen zum geschützten Ort mit einem Teil des Körpers ohne Einverständnis des Berechtigten. Ausschlaggebend ist der Wille des Hausrechtsinhabers.
Hinweis:
Missachtung der zivilrechtlichen Räumungspflicht durch den (vorherigen) Mieter begründet keinen Hausfriedensbruch.
Grundsätzlich ist jeder einzelne Mitbewohner zum Einverständnis berechtigt, außer das Betreten des Dritten ist für den anderen Mitbewohner schlicht unerträglich. Der Vermieter hat eine Restverfügungsbefugnis und kann Zutritt auch gegen den Willen des Mieters einem Dritten verwehren, wenn der Mietvertrag dies vorsieht.
Problem
Durch Täuschung erlangtes Einverständnis
h.M. Durch Täuschung erlangtes Einverständnis führt nicht zu einem Eindringen.
a.A. Es fehlt an der Willensmängelfreiheit, daher Eindringen gegeben.
Problem
Missbrauch einer generellen Zutrittserlaubnis (bei Geschäftsräumen oder Verkehrsmitteln)
a.A. Mutmaßlicher Wille des Hausrechtsinhabers ist entscheidend.
h.M. / Rspr.:
Wenn vom äußeren Erscheinungsbild des Täters davon auszugehen ist, dass er die Räumlichkeiten zu widerrechtlichen Zwecken betritt (z.B. Bankräuber mit Maske).
Definition
bb) Verweilen
Echtes Unterlassungsdelikt. Der Täter muss sich trotz Aufforderung nicht entfernen.
Problem
cc) Problem: Eindringen durch (unechtes) Unterlassen, § 123 Alt. 1 i.V.m. § 13 StGB
Ansicht
Ursprünglich zeitlich begrenzte Erlaubnis oder vorsatzausschließender Irrtum, gerechtfertigt/entschuldigt zum Betreten. Mit Wegfall der Erlaubnis oder Erkennen des Irrtums und ohne ausdrückliche Aufforderung zum Verlassen besteht eine Verpflichtung zum Verlassen aus Ingerenz.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Ein Irrtum über das Vorliegen einer Zutrittserlaubnis führt zu § 16 I StGB.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Insbesondere Notwehr, Notstand, Einwilligung.
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.
IV. Strafantrag, § 123 II StGB
Erforderlichkeit Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
B. Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) § 202 I Nr. 1 StGB (Öffnen)
aa) Verschlossener Brief, verschlossenes Schriftstück (bzw. § 202 III StGB: Abbildung)
Definition
Schriftstück
Jeder Träger von Zeichen mit gedanklichem Inhalt.
Definition
Brief
An einen anderen gerichtete schriftliche Mitteilung (Unterkategorie des Schriftstücks).
Problem
Bezug zur Privatsphäre
h.M. Es ist ein Bezug zur Privatsphäre erforderlich.
a.A. Keine Einschränkung erforderlich.
Definition
Verschlossen
Vorkehrung zur Erschwerung der Öffnung.
Definition
bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt
Nach dem Willen des Berechtigten zu ermitteln.
Definition
cc) Öffnen
Überwinden des Verschlusses.
b) § 202 I Nr. 2 StGB (Kenntnisverschaffung ohne Öffnung)
aa) Verschlossener Brief, verschlossenes Schriftstück (bzw. § 202 III StGB: Abbildung) — Siehe oben unter § 202 I Nr. 1 StGB.
bb) Kenntnisverschaffen vom Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel
Definition
Technische Mittel
Spezifische Mittel oder Geräte.
Definition
Kenntnisnahme
Partielles Verstehen des Inhaltes.
c) § 202 II StGB (Kenntnisverschaffung aus Behältnis)
aa) Schriftstück bzw. § 202 III StGB — Siehe oben unter § 202 I Nr. 1 StGB.
bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt — Siehe oben unter § 202 I Nr. 1 StGB.
Definition
cc) Durch verschlossenes Behältnis besonders gesichert
Zur Aufbewahrung dienendes Raumgebilde, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Definition
dd) Kenntnisverschaffen, nachdem dazu Behältnis geöffnet
Die Öffnung des Behältnisses muss in Kenntnisverschaffungsabsicht erfolgen ('dazu').
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Insbesondere Notwehr, Notstand, Einwilligung.
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.
IV. Strafantrag, § 205 I 1 StGB
Erforderlichkeit Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
C. Ausspähen von Daten, § 202a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Definition
a) Daten
Durch Zeichen oder Funktionen dargestellte Informationen, die sich codieren lassen (Einschränkung des § 202a II StGB beachten).
Problem
Phishing
Ansicht
Das Erlangen von Zugangsdaten durch Täuschung kann unter § 202a StGB fallen, wenn die Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren und die Sicherung überwunden wurde.
Definition
b) Nicht für Täter bestimmt
Nach dem Willen des Berechtigten.
Definition
c) Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert
Vorkehrung zur Erschwerung der Kenntnisnahme, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, den Zugang erheblich zu erschweren.
Definition
d) Sich oder einem anderen Zugang verschaffen
Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über die Daten.
Definition
e) Unter Überwindung der Zugangssicherung
Die Sicherung muss durch die Tathandlung des Täters überwunden werden.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Insbesondere Notwehr, Notstand, Einwilligung.
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.
D. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterqualifikation nach § 203 I – III StGB
Der Täter muss zu dem in § 203 I, II oder III StGB genannten Personenkreis gehören (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Psychotherapeut, Amtsträger).
b) Fremdes Geheimnis
Definition
Geheimnis
Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisinhabers muss objektiv verständlich sein). Das Geheimnis muss für den Täter fremd und zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatsächlich geheim sein. Die Information muss wahr sein und nur einem beschränkten Personenkreis bekannt.
Problem
Drittgeheimnisse
Informationen, die nicht den Mandanten oder Patienten selbst, sondern Dritte betreffen.
h.M. Auch Drittgeheimnisse sind geschützt.
c) Anvertraut oder sonst bekannt geworden
Definition
Anvertraut
Das Geheimnis wurde mit der Bemerkung der Geheimhaltung mitgeteilt.
Definition
Sonst bekannt geworden
Auf andere Weise als durch Mitteilung erlangt. Es wird ein innerer Zusammenhang zwischen Aufgabenwahrnehmung und Kenntniserlangung vorausgesetzt.
Definition
d) (Einzelangaben i.S.v. § 203 II 2 StGB)
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind.
Definition
e) Offenbaren
Bekanntgabe der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen an einen Dritten, dem diese noch nicht bekannt waren.
Die Person, auf die sich das Geheimnis bezieht, muss bekannt gemacht werden. Auch die Weitergabe an einen zur Verschwiegenheit Verpflichteten ist erfasst.
f) Qualifikation, § 203 VI StGB
Die Qualifikation erfordert eine Vereinbarung, Bereicherungsabsicht oder Schädigungsabsicht.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Rechtswidrigkeit
Mögliche Rechtfertigungsgründe Einwilligung — Die Einwilligung des Geheimnisinhabers schließt die Rechtswidrigkeit aus.
Gesetzliche Offenbarungspflicht, § 203 III 2 StGB — Eine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung kann die Tat rechtfertigen.
Notstand, § 34 StGB Ein rechtfertigender Notstand kann vorliegen (z.B. Offenbarung einer Aids-Infektion zur Abwendung einer Gefahr).
Rspr.:
Rechtfertigung bei Wahrnehmung berechtigter Interessen in Verbindung mit einer allgemeinen Güter- und Interessenabwägung.
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.
IV. Strafantrag, § 205 I 1 StGB
Erforderlichkeit Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.