Prüfungsschema

Straftaten gegen den persönlichen Lebens–und Geheimnisbereich, §§ 123, 202 (a), 203 StGB

Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich, §§ 123, 202 (a), 203 StGB Dieses Schema behandelt die Straftaten, die den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich schützen, insbesondere Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten und Verletzung von Privatgeheimnissen.

§ 123 StGB · § 202 StGB · § 202a StGB · § 203 StGB

A. Hausfriedensbruch, § 123 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Schutzobjekt

Definition

aa) Wohnung

Jede zur Unterkunft des Menschen dienende Räumlichkeit, auch Nebenräume. Das Opfer muss sich nicht in der Räumlichkeit befinden.

Definition

bb) Geschäftsräume

Abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstätten, die für eine gewisse Dauer gewerblich, beruflich, künstlerisch oder wirtschaftlich genutzt werden.

Definition

cc) Befriedetes Besitztum eines anderen

Unbewegliche Sache, die durch zusammenhängende Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert ist. Schutzwehren müssen nicht lückenlos sein, aber ein physisches Hindernis darstellen (z.B. Hecken, Mauern), nicht nur ein symbolisches. Der Täter muss wissen, dass er sich auf fremdem Gelände befindet.

Problem

Zubehörflächen (z.B. Terrassen, Gärten)

a.A. Gehören nicht dazu (fehlende Schutzbedürftigkeit des Eigentümers bei Verzicht auf physische Hindernisse).

h.M. / Rspr.: — Gehören dazu (Wortlaut 'befriedet', nicht 'eingefriedet').

dd) Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind

Definition

Öffentlicher Dienst

Räume, in denen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten erledigt werden sollen.

Definition

Öffentlicher Verkehr

Räume, die dem allgemein zugänglichen Personen- oder Güterverkehr der öffentlichen Hand oder privater Unternehmen dienen.

b) Tathandlung

Definition

aa) Eindringen

Körperliches Überwinden der Grenzen zum geschützten Ort mit einem Teil des Körpers ohne Einverständnis des Berechtigten. Ausschlaggebend ist der Wille des Hausrechtsinhabers.

Hinweis:

Missachtung der zivilrechtlichen Räumungspflicht durch den (vorherigen) Mieter begründet keinen Hausfriedensbruch.

Grundsätzlich ist jeder einzelne Mitbewohner zum Einverständnis berechtigt, außer das Betreten des Dritten ist für den anderen Mitbewohner schlicht unerträglich. Der Vermieter hat eine Restverfügungsbefugnis und kann Zutritt auch gegen den Willen des Mieters einem Dritten verwehren, wenn der Mietvertrag dies vorsieht.

Problem

Durch Täuschung erlangtes Einverständnis

h.M. Durch Täuschung erlangtes Einverständnis führt nicht zu einem Eindringen.

a.A. Es fehlt an der Willensmängelfreiheit, daher Eindringen gegeben.

Problem

Missbrauch einer generellen Zutrittserlaubnis (bei Geschäftsräumen oder Verkehrsmitteln)

a.A. Mutmaßlicher Wille des Hausrechtsinhabers ist entscheidend.

h.M. / Rspr.:

Wenn vom äußeren Erscheinungsbild des Täters davon auszugehen ist, dass er die Räumlichkeiten zu widerrechtlichen Zwecken betritt (z.B. Bankräuber mit Maske).

Definition

bb) Verweilen

Echtes Unterlassungsdelikt. Der Täter muss sich trotz Aufforderung nicht entfernen.

Problem

cc) Problem: Eindringen durch (unechtes) Unterlassen, § 123 Alt. 1 i.V.m. § 13 StGB

Ansicht

Ursprünglich zeitlich begrenzte Erlaubnis oder vorsatzausschließender Irrtum, gerechtfertigt/entschuldigt zum Betreten. Mit Wegfall der Erlaubnis oder Erkennen des Irrtums und ohne ausdrückliche Aufforderung zum Verlassen besteht eine Verpflichtung zum Verlassen aus Ingerenz.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Ein Irrtum über das Vorliegen einer Zutrittserlaubnis führt zu § 16 I StGB.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Insbesondere Notwehr, Notstand, Einwilligung.

III. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.

IV. Strafantrag, § 123 II StGB

Erforderlichkeit Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

B. Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) § 202 I Nr. 1 StGB (Öffnen)
aa) Verschlossener Brief, verschlossenes Schriftstück (bzw. § 202 III StGB: Abbildung)

Definition

Schriftstück

Jeder Träger von Zeichen mit gedanklichem Inhalt.

Definition

Brief

An einen anderen gerichtete schriftliche Mitteilung (Unterkategorie des Schriftstücks).

Problem

Bezug zur Privatsphäre

h.M. Es ist ein Bezug zur Privatsphäre erforderlich.

a.A. Keine Einschränkung erforderlich.

Definition

Verschlossen

Vorkehrung zur Erschwerung der Öffnung.

Definition

bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt

Nach dem Willen des Berechtigten zu ermitteln.

Definition

cc) Öffnen

Überwinden des Verschlusses.

b) § 202 I Nr. 2 StGB (Kenntnisverschaffung ohne Öffnung)
aa) Verschlossener Brief, verschlossenes Schriftstück (bzw. § 202 III StGB: Abbildung) — Siehe oben unter § 202 I Nr. 1 StGB.
bb) Kenntnisverschaffen vom Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel

Definition

Technische Mittel

Spezifische Mittel oder Geräte.

Definition

Kenntnisnahme

Partielles Verstehen des Inhaltes.

c) § 202 II StGB (Kenntnisverschaffung aus Behältnis)
aa) Schriftstück bzw. § 202 III StGB — Siehe oben unter § 202 I Nr. 1 StGB.
bb) Nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt — Siehe oben unter § 202 I Nr. 1 StGB.

Definition

cc) Durch verschlossenes Behältnis besonders gesichert

Zur Aufbewahrung dienendes Raumgebilde, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.

Definition

dd) Kenntnisverschaffen, nachdem dazu Behältnis geöffnet

Die Öffnung des Behältnisses muss in Kenntnisverschaffungsabsicht erfolgen ('dazu').

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Insbesondere Notwehr, Notstand, Einwilligung.

III. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.

IV. Strafantrag, § 205 I 1 StGB

Erforderlichkeit Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

C. Ausspähen von Daten, § 202a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Definition

a) Daten

Durch Zeichen oder Funktionen dargestellte Informationen, die sich codieren lassen (Einschränkung des § 202a II StGB beachten).

Problem

Phishing

Ansicht

Das Erlangen von Zugangsdaten durch Täuschung kann unter § 202a StGB fallen, wenn die Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren und die Sicherung überwunden wurde.

Definition

b) Nicht für Täter bestimmt

Nach dem Willen des Berechtigten.

Definition

c) Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert

Vorkehrung zur Erschwerung der Kenntnisnahme, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, den Zugang erheblich zu erschweren.

Definition

d) Sich oder einem anderen Zugang verschaffen

Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über die Daten.

Definition

e) Unter Überwindung der Zugangssicherung

Die Sicherung muss durch die Tathandlung des Täters überwunden werden.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Insbesondere Notwehr, Notstand, Einwilligung.

III. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.

D. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täterqualifikation nach § 203 I – III StGB

Der Täter muss zu dem in § 203 I, II oder III StGB genannten Personenkreis gehören (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Psychotherapeut, Amtsträger).

b) Fremdes Geheimnis

Definition

Geheimnis

Tatsachen, die nur einem begrenzten Kreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisinhabers muss objektiv verständlich sein). Das Geheimnis muss für den Täter fremd und zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatsächlich geheim sein. Die Information muss wahr sein und nur einem beschränkten Personenkreis bekannt.

Problem

Drittgeheimnisse

Informationen, die nicht den Mandanten oder Patienten selbst, sondern Dritte betreffen.

h.M. Auch Drittgeheimnisse sind geschützt.

c) Anvertraut oder sonst bekannt geworden

Definition

Anvertraut

Das Geheimnis wurde mit der Bemerkung der Geheimhaltung mitgeteilt.

Definition

Sonst bekannt geworden

Auf andere Weise als durch Mitteilung erlangt. Es wird ein innerer Zusammenhang zwischen Aufgabenwahrnehmung und Kenntniserlangung vorausgesetzt.

Definition

d) (Einzelangaben i.S.v. § 203 II 2 StGB)

Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind.

Definition

e) Offenbaren

Bekanntgabe der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen an einen Dritten, dem diese noch nicht bekannt waren.

Die Person, auf die sich das Geheimnis bezieht, muss bekannt gemacht werden. Auch die Weitergabe an einen zur Verschwiegenheit Verpflichteten ist erfasst.

f) Qualifikation, § 203 VI StGB

Die Qualifikation erfordert eine Vereinbarung, Bereicherungsabsicht oder Schädigungsabsicht.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

Mögliche Rechtfertigungsgründe Einwilligung — Die Einwilligung des Geheimnisinhabers schließt die Rechtswidrigkeit aus.

Gesetzliche Offenbarungspflicht, § 203 III 2 StGB — Eine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung kann die Tat rechtfertigen.

Notstand, § 34 StGB Ein rechtfertigender Notstand kann vorliegen (z.B. Offenbarung einer Aids-Infektion zur Abwendung einer Gefahr).

Rspr.:

Rechtfertigung bei Wahrnehmung berechtigter Interessen in Verbindung mit einer allgemeinen Güter- und Interessenabwägung.

III. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Insbesondere § 20, § 33 StGB.

IV. Strafantrag, § 205 I 1 StGB

Erforderlichkeit Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.