Prüfungsschema

Nötigung, § 240 StGB

Dieses Schema behandelt die Nötigung nach § 240 StGB, ein Delikt, das die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schützt. Es prüft die Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung, den Nötigungserfolg sowie die besondere Rechtswidrigkeitsprüfung der Verwerflichkeit.

§ 240 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel

Der Täter muss Gewalt anwenden oder mit einem empfindlichen Übel drohen.

aa) Gewalt

Jede körperliche Kraftentfaltung des Täters, die auf das Opfer einen körperlich wirkenden Zwang ausübt, der die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung ausschaltet oder beeinträchtigt.

Definition

Vis absoluta

Ausschaltung der Willensbildung, z.B. Fesseln, Einsperren.

Definition

Vis compulsiva

Beugung der Willensbildung, z.B. Schläge, Drohungen mit körperlicher Gewalt.

Die physische Zwangswirkung muss sich auswirken.

Gewalt gegen Sachen muss sich im körperlichen Zwang auf einen Menschen realisieren, z.B. Abdrehen der Heizung, um Bewohner zum Auszug zu zwingen.

Problem

Blockaden bei Demonstrationen

Ansicht

Umstritten ist, ob das bloße physische Hindern einer Weiterfahrt (z.B. bei Sitzblockaden) bereits Gewalt darstellt.

Die Rspr. bejaht dies, wenn der Täter eine physische Barriere schafft, die den Willen des Opfers beugt (sog.

'Zweite-Reihe-Rechtsprechung').

Problem

Drohen als Gewalt

Ansicht

h.L.: Nein, Drohen ist ein eigenständiges Nötigungsmittel und keine Form der Gewalt.

Problem

Verhalten im Straßenverkehr

Ansicht

Drängeln und Ausbremsen können Gewalt darstellen, wenn sie einen körperlich wirkenden Zwang auf den Fahrer des anderen Fahrzeugs ausüben.

bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel

Definition

Drohung

Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Die Möglichkeit der Realisierung oder Ernsthaftigkeit ist irrelevant.

Abgrenzung zur Warnung: Eine Warnung ist unabhängig vom Tätereinfluss.

Definition

Übel

Jeder Nachteil, der geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täters zu lenken.

Definition

Empfindlichkeit

Das Übel muss mit einer erheblichen Werteinbuße verbunden und die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Menschen zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.

Drohung durch Ankündigung eines Unterlassens ist möglich.

Das 'Angebot' muss sozialwidrig sein.

Drohung mit Übeln, die den Täter selbst oder Dritte treffen sollen, ist ausreichend, wenn der Nötigungsadressat es als Übel empfindet.

b) Nötigungserfolg

Das Opfer muss infolge des Nötigungsmittels zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden.

aa) Handlung — Das Opfer wird zu einer aktiven Tätigkeit gezwungen.
bb) Duldung — Das Opfer wird gezwungen, etwas zu dulden.
cc) Unterlassen — Das Opfer wird gezwungen, etwas zu unterlassen.

c) Kausalität und objektive Zurechnung

Das Nötigungsmittel muss kausal für den Nötigungserfolg sein und dieser muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln (Wissen und Wollen).

b) Nötigungsabsicht

Der Täter muss die Absicht haben, den Willen des Opfers zu beugen und es zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Es sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) zu prüfen. Bei Sitzblockaden kann ggf. Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) relevant sein, rechtfertigt aber in der Regel nicht die Nötigung Dritter.

2. Verwerflichkeit der Nötigung, § 240 Abs. 2 StGB

Definition

Verwerflichkeit

Die Nötigung muss einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung oder Sozialwidrigkeit aufweisen. Dies ist der Fall, wenn die Zweck-Mittel-Relation als anstößig empfunden wird.

a) Bemessung nach Zweck-Mittel-Relation

Es ist zu prüfen, ob die Anwendung des Nötigungsmittels zur Erreichung des angestrebten Zwecks als verwerflich anzusehen ist.

b) Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks

Der Zweck ist verwerflich, wenn er selbst rechtswidrig, sittenwidrig oder sozial unerwünscht ist. Fernziele sind hierbei nicht erfasst.

c) Verwerflichkeit des Nötigungsmittels

Das Nötigungsmittel ist verwerflich, wenn es selbst rechtswidrig, sittenwidrig oder unangemessen ist.

III. Schuld

1. Schuld

Es sind die allgemeinen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe zu prüfen.

IV. Besonders schwerer Fall, § 240 Abs. 4 StGB

1. Besonders schwerer Fall

Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles sind zu prüfen, wenn die Tat bestimmte qualifizierende Merkmale aufweist (z.B. gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande, mit Waffe).