Prüfungsschema
Nachstellung, § 238 StGB
Das Schema prüft die Tatbestandsmerkmale der Nachstellung (Stalking) gemäß § 238 StGB, die eine beharrliche und unbefugte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers unter Strafe stellt.
§ 238 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unbefugtes Nachstellen durch eine der in § 238 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB genannten Handlungen
Nachstellen umfasst alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Definition
Unbefugt
Das Nachstellen ist unbefugt, wenn kein Einverständnis des Opfers vorliegt. Ein Einverständnis schließt den Tatbestand aus.
aa) Aufsuchen der räumlichen Nähe (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Physische Annäherung an das Opfer. Das bloße Unterlassen des Sich-Entfernens gilt nicht als Aufsuchen.
bb) Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder andere Wege (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Versuch, über geeignete Mittel Kontakt zum Opfer herzustellen.
cc) Missbrauch personenbezogener Daten (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen oder zur Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme.
dd) Drohung mit Verletzung von Rechtsgütern (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Drohung mit der Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit oder der Freiheit des Opfers, einer ihm nahestehenden Person (§ 35 StGB) oder eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
ee) Sonstige vergleichbare Handlung (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
Eine andere, in ihrer Wirkung vergleichbare Handlung.
b) Beharrlichkeit
Das Verhalten muss wiederholt und andauernd sein und sich durch besondere Hartnäckigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Opferwillen erkennbar machen.
Subjektives Element — Die Beharrlichkeit muss in der Absicht geschehen, auch in Zukunft so zu handeln.
c) Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers
Das Opfer wird zu einem Verhalten veranlasst, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte. Dies führt zu gravierenden, ernstzunehmenden und objektivierbaren Folgen, die eine überdurchschnittliche Beeinträchtigung für die Lebensgestaltung bedeuten.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
b) Absicht der Beharrlichkeit
Der Täter muss die Absicht haben, sein beharrliches Verhalten auch in Zukunft fortzusetzen.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
a) Keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungsgründe
a) Keine Schuldausschließungsgründe ersichtlich
Es dürfen keine Schuldausschließungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).
IV. Qualifikationen
1. Erfolgsqualifikation, § 238 Abs. 2 StGB
a) Todesfolge
Durch die Nachstellung tritt der Tod des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person ein.
b) Leichtfertigkeit
Der Täter handelt hinsichtlich der Todesfolge leichtfertig.
2. Erfolgsqualifikation, § 238 Abs. 3 StGB
a) Schwere Gesundheitsbeschädigung
Durch die Nachstellung erleidet das Opfer oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Gesundheitsbeschädigung.
b) Leichtfertigkeit
Der Täter handelt hinsichtlich der schweren Gesundheitsbeschädigung leichtfertig.
V. Strafantrag
1. Erfordernis des Strafantrags, § 238 Abs. 4 StGB
a) Grunddelikt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
b) Qualifikationen (§ 238 Abs. 2 und 3 StGB)
Bei den Qualifikationen nach § 238 Abs. 2 und 3 StGB ist kein Strafantrag erforderlich.