Prüfungsschema
Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch, der das Hausrecht als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Eigentums schützt. Das Schema umfasst die beiden Tatvarianten des Eindringens und des Sich-nicht-Entfernens.
§ 123 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Geschütztes Tatobjekt
Eines der in § 123 Abs. 1 genannten Schutzobjekte muss betroffen sein.
Definition
Wohnung
Räumlichkeiten, die Menschen zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft dienen, einschließlich der Nebenräume (z.B. Keller, Dachboden, Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern).
Definition
Geschäftsraum
Abgeschlossene Räumlichkeiten, die für eine gewisse Dauer gewerblichen, beruflichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Definition
Befriedetes Besitztum
Ein Grundstück, das durch zusammenhängende, künstliche Schutzwehren (z.B. Mauern, Zäune, Hecken) in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Die Schutzwehr muss ein physisches Hindernis darstellen, eine rein symbolische Abgrenzung genügt nicht.
Problem
Zubehörflächen (Gärten, Höfe, Terrassen)
h.M. Zubehörflächen sind erfasst, wenn sie mit dem Hauptgebäude eine Einheit bilden und ebenfalls befriedet sind.
a.A. Zubehörflächen sind nicht erfasst, da der Eigentümer durch den Verzicht auf eine klare physische Barriere kein Schutzbedürfnis zeige.
Argument
Der Wortlaut verlangt „befriedetes“, nicht „eingefriedetes“ Besitztum, was eine lückenlose Umgrenzung nicht zwingend erfordert. Entscheidend ist die erkennbare Funktion als Schutzwehr.
Definition
Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
Räume, die für Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (Dienst) oder für den allgemein zugänglichen Personen- oder Güterverkehr (Verkehr) bestimmt sind (z.B. Behördenflure, Bahnhofshallen, Schalterhallen).
b) Tathandlung
§ 123 Abs. 1 StGB enthält zwei alternative Tathandlungen.
aa) Eindringen (Var. 1)
Definition
Eindringen
Das Betreten des geschützten Raumes gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Es genügt, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers in den Raum gelangt.
Berechtigter — Inhaber des Hausrechts (z.B. Eigentümer, Mieter, Pächter).
Problem
Wirksamkeit eines durch Täuschung erlangten Einverständnisses
h.M. Ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis schließt ein „Eindringen“ aus. Das Hausrecht ist kein Recht auf einen „ungetäuschten“ Willen.
a.A. Ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis ist unwirksam, sodass ein „Eindringen“ vorliegt.
Argument
Der Wortlaut „eindringen“ setzt ein Handeln gegen den Willen voraus, nicht nur gegen den „wahren“ Willen.
Argument
Nur ein willensmängelfreies Einverständnis kann die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen.
Problem
Eindringen bei Missbrauch einer generellen Zutrittserlaubnis
Relevant bei öffentlich zugänglichen Räumen (z.B. Kaufhäuser, Gaststätten).
h.M. (Rspr./h.L.) Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter den Raum zu einem Zweck betritt, der dem erkennbaren Willen des Hausrechtsinhabers widerspricht und dies äußerlich manifestiert wird (z.B. Betreten eines Kaufhauses nur zum Stehlen).
a.A. Entscheidend ist allein der mutmaßliche Wille des Hausrechtsinhabers. Ein Eindringen liegt vor, wenn der Inhaber bei Kenntnis des wahren Vorhabens die Zustimmung verweigert hätte.
bb) Sich-nicht-Entfernen trotz Aufforderung (Var. 2)
Definition
Sich-nicht-Entfernen
Der Täter ist zunächst rechtmäßig in den Raum gelangt (oder hat sich unbemerkt eingeschlichen) und verweilt dort, obwohl der Berechtigte ihn unmissverständlich zum Gehen aufgefordert hat.
Echtes Unterlassungsdelikt — Die Strafbarkeit knüpft an das Unterlassen des Verlassens an.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Dolus eventualis ist ausreichend.
Bezug auf das Eindringen — Der Täter muss wissen, dass er gegen den Willen des Berechtigten handelt.
Bezug auf das Sich-nicht-Entfernen Der Täter muss die Aufforderung wahrgenommen haben und sich bewusst entscheiden zu bleiben.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. In Betracht kommen insbesondere:
Einwilligung des Hausrechtsinhabers Notwehr, § 32 StGB Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB Vorläufiges Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe Der Täter handelt schuldhaft, wenn keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen (z.B. §§ 17, 20, 35 StGB).
IV. Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)
Strafverfolgungsvoraussetzung Der Hausfriedensbruch wird gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt).
Folge des Fehlens — Das Fehlen eines wirksamen Strafantrags stellt ein Verfahrenshindernis dar.