Prüfungsschema

Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit des Menschen und erfasst das Einsperren oder die Beraubung der Freiheit auf andere Weise.

§ 239 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Opfer: Mensch

Jeder Mensch, der im natürlichen Sinn fähig ist, willentlich seinen Aufenthaltsort zu verändern (Fortbewegungswille genügt).

b) Tathandlung: Einsperren

Verhindern einer Person, einen Raum zu verlassen, durch äußere Vorrichtungen.

Täter und Opfer müssen nicht räumlich getrennt sein.

Unkenntnis des Opfers über eine Fluchtmöglichkeit ändert nichts am Tatbestand.

c) Tathandlung: oder auf andere Weise der Freiheit berauben

Die Freiheitsberaubung kann durch jedes Mittel bewirkt werden, das die Fortbewegungsfreiheit aufhebt.

Definition

Fortbewegungsfreiheit

Die körperliche Fähigkeit, den eigenen Aufenthaltsort zu wechseln.

Beispiele: Fesseln, Festhalten, Betäuben, Täuschung.

Problem

Psychische Barrieren

Ansicht

Können rein psychische Einwirkungen (z.B. massive Drohungen, Wegnahme von Kleidung) die Fortbewegungsfreiheit aufheben?

h.M. (physischer Zwang):

Erforderlich ist ein physischer oder physisch wirkender Zwang. Rein psychische Barrieren genügen nur, wenn sie die Fortbewegung faktisch unmöglich machen oder wie physischer Zwang wirken (z.B. Drohung mit Waffe).

a.A. (psychischer Zwang ausreichend):

Auch rein psychische Barrieren können genügen, wenn sie die Fortbewegungsfreiheit faktisch aufheben und das Opfer sich nicht mehr frei bewegen kann (z.B. massive Drohungen, die eine Flucht als unzumutbar erscheinen lassen).

Tatbestandsausschließendes Einverständnis Ein freier und ernsthafter Verzicht des Opfers auf die Fortbewegungsfreiheit (z.B. freiwilliges Fesseln für ein Spiel) schließt den Tatbestand aus, da es an einer 'Beraubung' fehlt.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss die Umstände der Freiheitsberaubung kennen und billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis genügt).

3. Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen

a) Qualifikationen

§ 239 Abs. 3 StGB: Freiheitsberaubung von langer Dauer oder schwere Gesundheitsschädigung.

b) Erfolgsqualifikationen

§ 239 Abs. 4 StGB: Tod des Opfers durch die Freiheitsberaubung.

II. Rechtswidrigkeit

1. Grundsatz

Die Rechtswidrigkeit ist indiziert, wenn der Tatbestand erfüllt ist.

2. Rechtfertigungsgründe

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand, Festnahmerecht) vorliegen.

III. Schuld

1. Grundsatz

Die Schuld ist indiziert, wenn die Rechtswidrigkeit gegeben ist.

2. Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, entschuldigender Notstand) vorliegen.