Prüfungsschema
Erpresserischer Menschenraub, § 239a (§ 239b) StGB
Dieses Schema prüft den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) und des Geiselnahme (§ 239b StGB), einschließlich relevanter Qualifikationen und Konkurrenzen.
§ 239a StGB · § 239b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Entführungsvariante, § 239a Absatz 1 Alt. 1 StGB
Der Täter entführt oder bemächtigt sich eines Menschen.
Definition
Entführen
Verbringen eines Menschen gegen seinen Willen an einen anderen Ort, um ungehemmten Einfluss auf diesen ausüben zu können.
Hinweis — Ausgeschlossen bei Einverständnis des Opfers (sog. Scheingeisel).
Definition
Sichbemächtigen
Begründung der physischen Herrschaft über das Opfer (ohne notwendige Ortsveränderung oder Freiheitsberaubung).
Hinweis Eine aufrechterhaltende psychische Zwangswirkung reicht fortan aus (Zwei-Personen-Beziehung, siehe unten).
b) Ausnutzungsvariante, § 239a Absatz 1 Alt. 2 StGB
Der Täter nutzt die durch Entführen oder Sichbemächtigen geschaffene Lage aus.
aa) Entführen oder Sichbemächtigen — Wie unter a) beschrieben.
bb) Ausnutzung — Die geschaffene Lage wird zur zumindest versuchten Erpressung ausgenutzt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Entführungsvariante, § 239a Absatz 1 Alt. 1 StGB
aa) Vorsatz — Bezüglich des objektiven Tatbestandes.
bb) Absicht der Ausnutzung zu einer (geplanten) Erpressung (§ 239a StGB) oder Nötigung (§ 239b StGB) — Die
Tätervorstellung muss alle Erpressungsmerkmale umfassen.
Hinweis Erstrebt der Täter keine rechtswidrige Bereicherung (z.B. bei fälliger, einredefreier Forderung), liegt kein § 239a StGB, sondern ggf. § 239b StGB vor.
Problem
Motivation der vermögensschädigenden Handlung
Ansicht
Die vermögensschädigende Handlung muss durch die Sorge um das Wohl des Entführten motiviert werden. Eine explizite Drohung ist nicht erforderlich.
Drei-Personen-Beziehung Täter, Opfer des Menschenraubes (Entführter) und Erpressungsopfer, welcher die vom Täter gewollte Handlung vornehmen soll.
Zwei-Personen-Beziehung — Entführter und Erpresster sind dieselbe Person.
Problem
Verdrängung speziellerer Delikte durch hohen Strafrahmen
Ansicht
Der hohe Strafrahmen der §§ 239a, b StGB könnte dazu führen, dass der Täter durch Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung des Opfers zugleich ein 'Sichbemächtigen' erfüllt und somit speziellere Delikte wie §§ 255, 177 StGB verdrängt werden. Dies würde auch einen strafbefreienden Rücktritt nach §§ 239a, b StGB erschweren.
h.M. (Einschränkung) §§ 239a, b StGB sind als unvollkommene zweiteilige Delikte zu verstehen. Sie sind nur erfüllt, wenn der Täter neben dem Entführen/Sichbemächtigen sich einen weiteren Zwang zur Zielerreichung vorstellt.
Voraussetzung Der Täter muss die aus der Entführung/Sichbemächtigung folgende Zwangslage für den weiteren Zwang ausnutzen wollen (zeitlich-funktionaler Zusammenhang).
Voraussetzung Die Zwangsmittel der Entführung/Sichbemächtigung und des darüberhinausgehenden Zwangs dürfen nicht identisch sein.
Hinweis Ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang fehlt, wenn nach Tätervorstellung das Opferverhalten erst beginnen soll, wenn die physische Herrschaft bereits beendet ist.
b) Ausnutzungsvariante, § 239a Absatz 1 Alt. 2 StGB
aa) Vorsatz — Bezüglich des objektiven Tatbestandes.
bb) Ohne Erpressungsabsicht
Im Gegensatz zur Entführungsvariante ist hier keine Erpressungsabsicht erforderlich, da die Ausnutzung bereits im objektiven Tatbestand liegt.
II. Qualifikation: Schwere Folge, § 239a Absatz 3 StGB
1. Kausalität und Unmittelbarkeitszusammenhang
a) Kausalität
Die schwere Folge muss kausal auf die Tat zurückzuführen sein.
b) Unmittelbarkeitszusammenhang
Die schwere Folge muss sich als spezifische Gefahr der Tat realisieren.
2. Wenigstens Leichtfertigkeit
a) Leichtfertigkeit
Der Täter muss die schwere Folge zumindest leichtfertig verursacht haben.
III. Rechtswidrigkeit
1. Keine Rechtfertigungsgründe
a) Prüfung
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
IV. Schuld
1. Keine Schuldausschluss- oder Entschuldigungsgründe
a) Prüfung
Es dürfen keine Schuldausschluss- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
V. Minder schwerer Fall, § 239a Absatz 2 StGB
1. Gesamtwürdigung
a) Prüfung
Liegt ein minder schwerer Fall vor, der eine mildere Bestrafung rechtfertigt?
VI. Tätige Reue, § 239a Absatz 4 StGB
1. Voraussetzungen
a) Prüfung
Liegen die Voraussetzungen der tätigen Reue vor?
VII. Konkurrenzen
1. Verhältnis zu anderen Delikten
a) Spezialität
Mitverwirklichte §§ 239 (Freiheitsberaubung), 240 (Nötigung), 239b (Geiselnahme) StGB treten hinter den speziellen § 239a StGB zurück.
b) Tateinheit
Bei Verwirklichung der Absichten des § 239a Absatz 1 Alt. 1 StGB besteht Tateinheit zu §§ 253 (Erpressung), 255 (Räuberische Erpressung) StGB.