Prüfungsschema
Bedrohung, § 241 StGB
Prüfungsschema zur Bedrohung nach § 241 StGB, das die Drohung mit einem Verbrechen (Abs. 1), das Vortäuschen einer solchen (Abs. 2), die Qualifikationen (Abs. 3, 4) sowie die Bedrohung mit bestimmten anderen rechtswidrigen Taten (Abs. 5) umfasst.
§ 241 StGB · § 12 StGB · § 11 Abs. 3 StGB · § 35 StGB
A. Bedrohung mit einem Verbrechen, § 241 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat
Ein anderer Mensch.
b) Tathandlung: Bedrohen mit der Begehung eines Verbrechens
Definition
Drohung
Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Problem
Ernstlichkeit der Drohung
Ansicht
Strittig ist, ob die Drohung vom Opfer ernst genommen werden muss.
h.M.:
Es genügt, wenn die Drohung aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Lage des Adressaten ernst zu nehmen ist (sog. Ernstlichkeitsfiktion). Ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst nimmt, ist für die Vollendung unerheblich.
Schutzgut ist der objektive Rechtsfrieden.
a.A.:
Die Drohung muss vom Adressaten subjektiv ernst genommen werden, da nur dann sein individuelles Gefühl der Rechtssicherheit beeinträchtigt wird.
Definition
Tatmittel: Verbrechen
Die angedrohte Tat muss ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB sein (rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist).
Richtung der Tat: Gegen den Adressaten oder eine ihm nahestehende Person
Definition
Nahestehende Person
In Anlehnung an § 35 StGB sind dies Angehörige und Personen, die dem Opfer ähnlich eng verbunden sind. Die Person muss tatsächlich existieren.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss insbesondere wollen, dass die Drohung vom Adressaten (zumindest objektiv) als ernst gemeint aufgefasst wird.
B. Vortäuschen der Begehung eines Verbrechens, § 241 Abs. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat
Ein anderer Mensch.
b) Tathandlung: Vortäuschen
Definition
Vortäuschen
Das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Adressaten darüber, dass die Begehung eines Verbrechens durch einen Dritten bevorstehe.
c) Tatgegenstand
Die bevorstehende Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB).
d) Richtung der Tat
Gegen den Adressaten oder eine ihm nahestehende Person.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Dolus eventualis hinsichtlich der Täuschungshandlung und des Irrtums des Adressaten.
b) Wider besseres Wissen
Sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) des Täters, dass die vorgetäuschte Bedrohung unwahr ist.
C. Qualifikationen zu § 241 Abs. 1 StGB
Prüfung der Qualifikationen nach dem Grunddelikt
1. § 241 Abs. 3 StGB: Drohung mit besonders schweren Verbrechen
Die angedrohte Tat ist ein Verbrechen nach:
§ 211 (Mord) oder § 212 (Totschlag), § 226 (Schwere Körperverletzung), § 234 (Menschenraub), § 234a (Verschleppung), § 235 (Entziehung Minderjähriger), § 239a (Erpresserischer Menschenraub) oder § 239b (Geiselnahme), oder ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
2. § 241 Abs. 4 StGB: Begehungsweise
Die Bedrohung nach Abs. 1 wird begangen:
a) Öffentlich — Wahrnehmbarkeit für einen unbestimmten, größeren Personenkreis.
b) In einer Versammlung — Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
c) Durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) — Einem größeren Kreis zugänglich machen.
D. Bedrohung mit rechtswidrigen Taten, § 241 Abs. 5 StGB
I. Tatbestand
Hinweis Eigenständiger Tatbestand, keine Qualifikation zu Abs. 1. Erfasst auch die Drohung mit Vergehen.
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat
Ein anderer Mensch.
b) Tathandlung: Bedrohen mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat
Die angedrohte Tat muss eine rechtswidrige Tat (Verbrechen oder Vergehen) sein gegen:
die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, oder eine Sache von bedeutendem Wert.
Richtung der Tat — Gegen den Adressaten oder eine ihm nahestehende Person.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Merkmale.
E. Rechtswidrigkeit und Schuld
Allgemeine Prüfungspunkte
1. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe, insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) oder rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).
2. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe, insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).
F. Konkurrenzen
Verhältnis zu anderen Delikten Verhältnis zur angedrohten Tat Wird die Tat, mit der gedroht wird, vollendet oder versucht, tritt § 241 dahinter im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück.
Verhältnis zur Nötigung (§ 240 StGB) Ist die Drohung zugleich Nötigungsmittel, besteht Tateinheit (§ 52 StGB). Die Delikte schützen unterschiedliche Rechtsgüter (Rechtsfrieden vs. Willensfreiheit).