Prüfungsschema

Verleumdung, § 187 StGB

Die Verleumdung (§ 187 StGB) schützt die persönliche Ehre vor der Behauptung oder Verbreitung unwahrer, ehrenrühriger Tatsachen, wobei der Täter wider besseres Wissen um die Unwahrheit handeln muss. Sie stellt eine Qualifikation der üblen Nachrede (§ 186 StGB) dar und kann auch die Kreditwürdigkeit betreffen.

§ 187 StGB · § 188 StGB · § 193 StGB · § 194 StGB

I. Grunddelikt: Verleumdung, § 187 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung: Behaupten oder Verbreiten

Der Täter muss eine Tatsache behaupten oder verbreiten.

Definition

Behaupten

Als eigene Überzeugung hinstellen, ohne sie als gesichertes Wissen auszugeben.

Definition

Verbreiten

Eine fremde Äußerung als solche weitergeben.

b) Gegenstand: Unwahre, ehrenrührige Tatsache

Die Äußerung muss eine unwahre Tatsache betreffen, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Definition

Tatsache

Dem Beweis zugängliche Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart (Abgrenzung zu Werturteilen).

Definition

Ehrenrührig

Geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Definition

Unwahrheit

Die geäußerte Tatsache muss objektiv nicht der Wahrheit entsprechen.

c) Kundgabe gegenüber einem Dritten

Die Äußerung muss einem Dritten zur Kenntnis gelangen.

Definition

Dritter

Jede andere Person als der Täter und der Betroffene.

d) Betroffener: Beleidigungsfähiges Subjekt

Der Betroffene muss eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesamtheit sein, die Träger von Ehre sein kann.

Definition

Beleidigungsfähigkeit

Fähigkeit, Träger von Ehre zu sein. Natürliche Personen sind stets beleidigungsfähig. Juristische Personen und Personengesamtheiten sind beleidigungsfähig, soweit sie einen sozialen Geltungsanspruch haben.

e) Kundgabeerfolg

Die Äußerung muss tatsächlich zur Kenntnis eines Dritten gelangt sein.

Definition

Kundgabeerfolg

Die ehrenrührige Tatsache muss von einem Dritten wahrgenommen und verstanden worden sein.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. mit Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

Definition

Vorsatz

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dolus eventualis (billigendes Inkaufnehmen) ist ausreichend.

b) Wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit

Der Täter muss positive Kenntnis von der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache haben.

Definition

Wider besseres Wissen

Der Täter muss die Unwahrheit der Tatsache sicher kennen oder für wahr halten, dass die Tatsache unwahr ist.

Problem

Abgrenzung zu § 186 StGB

Ansicht

Bei § 186 StGB (üble Nachrede) genügt es, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Bei § 187 StGB (Verleumdung) muss der Täter positive Kenntnis von der Unwahrheit haben. Dies ist das entscheidende Abgrenzungskriterium.

II. Qualifizierte Verleumdung, § 188 Abs. 2 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Grunddelikt: Verleumdung (§ 187 StGB)

Es muss eine vollendete Verleumdung nach § 187 StGB vorliegen.

b) Qualifizierende Umstände

Die Verleumdung muss unter einem der folgenden Umstände begangen worden sein:

Öffentlich — Die Äußerung ist für einen unbestimmten oder größeren Personenkreis wahrnehmbar.

In einer Versammlung — Die Äußerung erfolgt in einer Zusammenkunft mehrerer Personen.

Verbreiten von Schriften Die Äußerung erfolgt durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, die zur Kenntnisnahme durch eine größere Zahl von Personen bestimmt sind.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss Vorsatz bzgl. des Grunddelikts (§ 187 StGB) und der qualifizierenden Umstände haben.

III. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

a) Notwehr, Notstand

Allgemeine Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen (z.B. Notwehr, rechtfertigender Notstand).

2. Spezielle Rechtfertigungsgründe

a) Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

Die Äußerung ist gerechtfertigt, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wird, es sei denn, sie ist in der Form oder dem Inhalt über das erforderliche Maß hinausgehend.

IV. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungsgründe

a) Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand

Allgemeine Schuldausschließungsgründe sind zu prüfen (z.B. Schuldunfähigkeit, entschuldigender Notstand).

V. Strafantrag, § 194 StGB

1. Erfordernis des Strafantrags

Definition

Strafantrag

Ein Strafantrag ist das Verlangen des Verletzten, dass der Täter wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird.

a) Grundsatz

Die Verleumdung (§ 187 StGB) ist ein relatives Antragsdelikt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Frist Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b Abs. 1 StGB).