Prüfungsschema
Üble Nachrede, § 186 StGB
Prüfungsschema zur üblen Nachrede, die die Äußerung einer nicht erweislich wahren, herabwürdigenden Tatsache gegenüber einem Dritten unter Strafe stellt.
§ 186 StGB · § 188 StGB · § 193 StGB ·§ 11 Abs. 3 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Ehrverletzende Tatsache
Definition
Tatsache
Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Problem
Abgrenzung zum Werturteil
Ansicht
Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und sich einer Beweiserhebung entziehen. Sie fallen grundsätzlich unter § 185 StGB. Bei gemischten Äußerungen, die Tatsachenelemente und Meinungsäußerungen enthalten, ist durch Auslegung der Schwerpunkt zu ermitteln.
Überwiegt der Tatsachenkern, ist § 186 StGB anwendbar.
Definition
Ehrenrührig
Die Tatsache muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Maßgeblich ist die Deutung eines verständigen Durchschnittsempfängers.
b) Tathandlung
aa) Behaupten — Eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen.
bb) Verbreiten
Die Weitergabe einer fremden Tatsachenmitteilung als Gegenstand fremden Wissens, ohne sich diese zu eigen zu machen.
c) Gegenüber einem Dritten
Die Äußerung muss gegenüber einer Person erfolgen, die vom Äußernden und vom Betroffenen verschieden ist.
d) Kundgabeerfolg
Der Dritte muss die ehrenrührige Tatsache zur Kenntnis genommen haben.
e) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen
Betroffener kann jede lebende natürliche Person sein, aber auch Personengemeinschaften unter einer Kollektivbezeichnung, wenn diese klar abgrenzbar sind und einen einheitlichen Willen bilden können.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale:
Tatsachenqualität der Äußerung Ehrenrühriger Charakter der Tatsache Tathandlung (Behaupten/Verbreiten) gegenüber einem Dritten Wichtig:
Der Vorsatz muss sich nicht auf die Nichterweislichkeit der Wahrheit (objektive Bedingung der Strafbarkeit) beziehen. Der gute Glaube an die Wahrheit der Tatsache schließt den Vorsatz nicht aus.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB Besonders klausurrelevant ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dies erfordert eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Ehrschutz des Betroffenen und dem Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe Es gelten die allgemeinen Regeln, insbesondere §§ 17, 20, 21, 35 StGB.
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache § 186 StGB am Ende: "...wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist."
Die Strafbarkeit tritt nur ein, wenn die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache nicht bewiesen werden kann.
Beweislast Die Beweislast für die Wahrheit liegt beim Täter (bzw. im Prozess bei der Verteidigung). Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt die Strafbarkeit. Misslingt er oder bleibt die Wahrheit unklar (non liquet), ist die Bedingung erfüllt.
Umfang des Beweises Der Wahrheitsbeweis muss sich auf den gesamten ehrverletzenden Inhalt der Äußerung erstrecken. Der Beweis eines wahren Kerns genügt nicht, wenn der Unrechtsgehalt in den hinzugefügten oder verfälschten Teilen liegt.
V. Qualifikationen
1. Qualifikation nach § 186 Alternative 2 StGB
a) Öffentlich
Die Tat wird öffentlich begangen, wenn die Äußerung von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann.
b) Durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB)
Die Tat wird durch das Verbreiten von Schriften begangen, wenn diese einem größeren, nicht mehr individuell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.
2. Qualifikation nach § 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens)
a) Tatobjekt
Person, die im politischen Leben des Volkes steht.
b) Tatumstände
Die üble Nachrede muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen werden.
c) Bezug
Die Tat muss sich auf die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben beziehen.
d) Eignung
Die Tat muss geeignet sein, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.