Prüfungsschema

Straftaten gegen die Ehre, §§ 185–187 StGB

Dieses Schema behandelt die Straftaten gegen die Ehre, insbesondere Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB), sowie deren Abgrenzung und Besonderheiten.

§ 185 StGB · § 186 StGB · § 187 StGB · § 188 StGB · § 193 StGB · § 194 StGB · § 199 StGB · § 11 Abs. 3 StGB

A. Beleidigung, § 185 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Anwendbarkeit (Abgrenzung zu §§ 186, 187 StGB)

Die Anwendbarkeit des § 185 StGB hängt davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsache handelt und wer Adressat der Äußerung ist.

Definition

Werturteil

Subjektive Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen u.Ä., die nicht durch Tatsachen belegt sind und sich einem Beweis entziehen.

Definition

Tatsachenbehauptung

Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Innen- oder Außenwelt, sofern sie der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören und somit dem Beweise zugänglich sind.

Abgrenzung nach Adressat Adressat der Äußerung muss der Betroffene selbst sein. Bei Äußerungen gegenüber Dritten ist zu unterscheiden:

Werturteil — Dafür gilt ausschließlich § 185 StGB.

Tatsachenbehauptung Wahre Tatsachenbehauptung: § 185 StGB i.V.m. § 192 StGB (Formalbeleidigung). Erwiesen unwahre Tatsache: § 187 StGB.

Nicht erwiesen wahre Tatsache: § 186 StGB.

b) Tathandlung: Beleidigung

Definition

Beleidigung

Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung.

aa) Äußerung — Das Medium der Äußerung ist irrelevant.
bb) Ehrverletzender Inhalt

Ehre ist der Wert eines Menschen, der ihm kraft seiner Personenwürde und seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Die Verletzung der Ehre liegt vor, wenn die Nicht- oder Missachtung erkennbar gegenüber einem Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird. Die Missachtung muss dem Täter eigen sein, keine bloße Wiedergabe. Ermittlung nach einem objektiven Horizont.

cc) Kundgabeerfolg

Rspr. — Nur sinnliche Wahrnehmung der Äußerung.

h.L.

Sinnliches Wahrnehmen und Verstehen des ehrenrührigen Sinns. Fehlt z.B. bei Kindern, die die Beleidigung nicht verstehen.

c) Passive Beleidigungsfähigkeit

Tote Nicht beleidigungsfähig. Schutz nur über § 189 StGB. Verkennt der Täter, dass das Opfer bereits tot ist, gilt § 16 Abs. 1 StGB.

Personengesamtheiten Beleidigungsfähig, wenn die Personengemeinschaft abgrenzbar ist, einen einheitlichen Willen bilden kann und eine rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft hat (z.B. Bundeswehr, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände).

Problem

Individualbeleidigung unter einer Sammelbezeichnung

Ansicht

Strafbar, wenn die Beleidigung einen oder wenige treffen soll, aber offenlässt, wer genau gemeint ist, und die Gruppe selbst einen geringen Bezug zur Äußerung im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern hat (ansonsten zu anonym). Strafbar auch, wenn alle Mitglieder einer Gruppe betroffen sind und dabei ein hinreichender Individualbezug vorliegt (z.B. 'Soldaten sind KZ-Aufseher'). Abzugrenzen von strafloser Pauschalbeschimpfung.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Bedingter Vorsatz genügt. Dass es dem Täter mit der Handlung nicht um die Verletzung der Ehre eines Dritten ging, schließt den bedingten Vorsatz einer Beleidigung nicht aus.

Irrtumsfälle Verwechslung des Opfers Äußerung ist für den Gemeinten und den Getroffenen beleidigend → unbeachtlicher Identitätsirrtum.

Äußerung wird ungewollt einem Dritten gegenüber geäußert — Unwesentliche Kausalabweichung.

Alle anderen Verwechslungsfälle — Abberatio ictus.

3. Qualifikationen

a) Tätlichkeit, § 185 Var. 4 StGB

Unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers, durch die Nicht- oder Missachtung ausgedrückt wird. Eine Körperverletzung kann auch eine Beleidigung darstellen.

b) Öffentliche Beleidigung, § 185 Var. 1-3 StGB

In einer Versammlung oder durch Verbreitung (§ 11 Abs. 3 StGB), d.h. gegenüber einer größeren Anzahl von Menschen.

c) Gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB

II. Rechtswidrigkeit

1. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

Greift nur für Werturteile (§ 185 StGB) und nicht erweislich wahre Tatsachen (§ 186 StGB).

Definition

Berechtigtes Interesse

Jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interesse (z.B. Auseinandersetzung bei politischen Interessen, Kampf ums Recht).

Voraussetzungen — Die Beleidigung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Keine Abwägung — Bei Angriffen auf die Menschenwürde, Formalbeleidigungen, Schmähungen.

Beispiele — Presse, Rundfunk, Strafanzeige.

Problem

Verdachtsberichterstattung

Ansicht

Erfordert einen Mindestbestand an Beweistatsachen, um eine Vorverurteilung zu vermeiden.

2. Weitere Rechtfertigungsgründe

Einwilligung, Notwehr (§ 34 StGB).

III. Schuld

Schuld Allgemeine Regeln der Schuld.

IV. Strafantrag, § 194 StGB

Strafantrag Erforderlich für die Verfolgung der Beleidigung.

V. Kompensation, § 199 StGB

Wechselseitige Beleidigungen Regelung für den Fall, dass sich Beteiligte gegenseitig beleidigen.

B. Üble Nachrede, § 186 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung: Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber einem Dritten

Definition

Behaupten

Etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen.

Definition

Verbreiten

Weitergabe von Mitteilungen von fremden.

Eignung zur Ehrverletzung Die Tatsache muss geeignet sein, verächtlich zu sein oder den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Tatsache ist nicht erweislich wahr — Dies ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

b) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen

Wie bei § 185 StGB.

c) Kundgabeerfolg — Kenntnisnahme eines Dritten.
d) Qualifikationen, § 186 Hs. 2 Var. 1-3 StGB; § 188 StGB
aa) Öffentlich

Wenn die Äußerung von einem größeren, nicht bestimmbaren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

bb) Verbreitung von Schriften — Körperliche Zugänglichkeit (Erweiterung von § 11 Abs. 3 StGB).
cc) Gegen Personen des politischen Lebens, § 188 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Vorsatz muss sich nicht auf die objektive Bedingung der Strafbarkeit ('Tatsache ist nicht erweislich wahr') beziehen.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe Insbesondere § 193 StGB.

III. Schuld

Schuld Allgemeine Regeln der Schuld.

C. Verleumdung, § 187 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung: Behaupten oder Verbreiten einer unwahren ehrenrührigen Tatsache gegenüber einem Dritten — Die Tatsache

muss objektiv unwahr sein.

b) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen

Wie bei § 185 StGB.

c) Kundgabeerfolg — Die Äußerung ist zur Kenntnis eines anderen gelangt.
d) Qualifikationen, § 187 Hs. 2 Var. 1-3 StGB; § 188 StGB

Öffentlich, in einer Versammlung, Verbreiten von Schriften; § 188 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz — Der Täter muss Vorsatz bezüglich der Behauptung oder Verbreitung der Tatsache haben.
b) Wider besseres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsache — Der Täter muss sicher wissen, dass die Tatsache unwahr ist.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe Allgemeine Regeln der Rechtswidrigkeit.

III. Schuld

Schuld Allgemeine Regeln der Schuld.

D. Konkurrenzen

Konkurrenzen

1. § 186 StGB und § 187 StGB

§ 186 StGB tritt hinter § 187 StGB zurück.

2. Problem: §§ 185 StGB und 187 StGB

Wenn dieselbe Äußerung gegenüber dem Betroffenen und einem Dritten getätigt wird und damit beide Delikte erfüllt sind.

h.M.: Dualistischer Ehrbegriff § 185 StGB schützt die innere Ehre, § 187 StGB schützt die äußere Ehre. Es liegt Tateinheit aus Klarstellungsgründen vor.