Prüfungsschema
Beleidigung, § 185 StGB
Die Beleidigung schützt die Ehre einer Person vor Angriffen durch Kundgabe von Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. Sie ist ein Antragsdelikt und kann als Werturteil oder Tatsachenbehauptung erfolgen.
§ 185 StGB · § 186 StGB · § 187 StGB · § 192 StGB · § 193 StGB ·§ 194 StGB · § 199 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Anwendbarkeit (Abgrenzung zu §§ 186, 187 StGB)
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Adressaten der Äußerung und der Beweisbarkeit des Inhalts.
Adressat der Äußerung Muss der Betroffene selbst sein. Bei Äußerungen gegenüber Dritten ist weiter zu differenzieren.
Werturteil — Dafür gilt ausschließlich § 185 StGB.
Definition
Werturteil
Subjektive Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen u.Ä., die nicht durch Tatsachen belegt sind und sich einem Beweis entziehen.
Tatsachenbehauptung — Bei Äußerung gegenüber Dritten ist zu unterscheiden:
Definition
Tatsachenbehauptung
Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Innen- oder Außenwelt, sofern sie der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören und somit dem Beweise zugänglich sind.
Folgen der Abgrenzung Wahre Tatsachenbehauptung — § 185 StGB i.V.m. § 192 StGB.
Erwiesen unwahre Tatsache — § 187 StGB (Verleumdung).
Nicht erwiesen wahre Tatsache — § 186 StGB (Üble Nachrede).
b) Tathandlung: Beleidigung
Definition
Beleidigung
Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung.
aa) Äußerung
Das Medium der Äußerung ist irrelevant.
bb) Ehrverletzender Inhalt
Definition
Ehre
Wert eines Menschen, der ihm kraft seiner Personenwürde und seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt.
Voraussetzungen Verletzung der Ehre durch Äußerung, wenn die Nicht- oder Missachtung erkennbar gegenüber einem Betroffenen zum Ausdruck gebracht wird.
Die Missachtung muss dem Täter eigen sein, also keine bloße Wiedergabe.
Ermittlung nach einem objektiven Horizont.
cc) Kundgabeerfolg
Problem
Erforderlichkeit des ehrenrührigen Sinns
Ist neben der sinnlichen Wahrnehmung auch das Verstehen des ehrenrührigen Sinns erforderlich?
Rspr. Nur sinnliche Wahrnehmung genügt.
h.L.
Sinnliches Wahrnehmen + ehrenrühriger Sinn. Fehlt dieser, z.B. bei Kindern, die die Beleidigung nicht verstehen, fehlt der Kundgabeerfolg.
Nicht zum Opferkreis gehörend In bestimmten Konstellationen kann der Kundgabeerfolg fehlen oder die Äußerung nicht als Beleidigung gewertet werden:
Mitglieder des engsten Familienkreises.
Engster Freundeskreis.
Strafgefangene untereinander (Vertrauensverhältnis vorausgesetzt).
Problem
Berufsgeheimnisträger mit Schweigepflicht gem. § 203 StGB
Ansicht
Ob hier eine Beleidigung ausscheidet, ist umstritten.
dd) Tätlichkeit, § 185 Var. 2 StGB
Definition
Tätlichkeit
Unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers, durch die Nicht- oder Missachtung ausgedrückt wird.
Eine Körperverletzung kann auch eine Beleidigung darstellen.
c) Passive Beleidigungsfähigkeit
Problem
Passive Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften
Ansicht
Können Personengemeinschaften beleidigt werden?
M.M.
Lehnt passive Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften ab (Strafbarkeitslücken liegen ohnehin nicht vor).
Rspr. + h.L. — Bejaht unter folgenden Voraussetzungen:
Personengemeinschaft muss abgrenzbar sein.
Einen einheitlichen Willen bilden können.
Rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft haben (z.B. Bundeswehr, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Bedingter Vorsatz genügt.
Dass es dem Täter mit der Handlung nicht um die Verletzung der Ehre eines Dritten ging, schließt den bedingten Vorsatz einer Beleidigung nicht aus.
II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe
a) Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
Definition
Berechtigtes Interesse
Jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interesse (z.B. Auseinandersetzung bei politischen Interessen, Kampf ums Recht).
Voraussetzungen — Die Beleidigung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
III. Schuld
1. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.
IV. Prozessvoraussetzungen
1. Strafantrag, § 194 StGB
Die Beleidigung ist ein relatives Antragsdelikt.
V. Besondere Fälle
1. Wechselseitige Beleidigungen, § 199 StGB
Das Gericht kann bei wechselseitigen Beleidigungen beide oder einen der Beteiligten für straffrei erklären.