Prüfungsschema
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB schützt als abstraktes oder konkretes Gefährdungsdelikt das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie bestimmte Sachwerte vor den Gefahren einer Brandlegung.
§ 306a StGB · § 306 StGB · § 306e StGB · § 52 StGB
I. Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB (Abstraktes Gefährdungsdelikt)
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tatobjekt (§ 306a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB)
Die Tatobjekte sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB abschließend aufgezählt und müssen die Voraussetzungen des § 306 StGB erfüllen.
Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Tat objektiv zum Wohnen bestimmt und tatsächlich bewohnt sind.
Definition
Widmung zum Wohnen
Abzustellen ist auf ein rein tatsächliches Bewohnen; irrelevant sind Eigentum, Besitz etc.
Definition
Größe
Erfordert eine gewisse Größe; Zelt, PKW genügen nicht; Wohnmobil kann genügen.
Anwesenheit der Bewohner — Unerheblich, ob Bewohner anwesend sind, da abstraktes Gefährdungsdelikt.
Problem
Entwidmung
Ansicht
Entfall der Tatobjektqualität, wenn alle Bewohner den Wohnwillen verlieren (z.B. Auszug, Tod des einzigen Bewohners).
Problem
Teleologische Reduktion
Ansicht
Ob eine teleologische Reduktion bei gesicherter Abwesenheit aller Bewohner in Betracht kommt, ist umstritten.
Die herrschenden Meinung lehnt dies ab, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.
Problem
Gemischt genutzte Gebäude
Rspr. Auch bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Tatobjekt gegeben, wenn ein Übergreifen des Brandes von gewerblichen auf Wohnflächen nicht auszuschließen ist.
Gebäude, in denen Menschen bei der Brandlegung wohnen (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB) Erfasst werden Gebäude, die zum Zeitpunkt der Brandlegung tatsächlich bewohnt sind, auch wenn sie nicht primär Wohnzwecken dienen (z.B. Hotelzimmer).
Gebäude, die der Religionsausübung dienen (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) — Umfasst Kirchen, Moscheen, Synagogen etc.
bb) Tathandlung: Inbrandsetzen oder ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung
Die Tathandlung entspricht der des § 306 StGB.
Definition
Inbrandsetzen
Ein wesentlicher Bestandteil des Objekts muss derart vom Feuer erfasst sein, dass er aus eigener Kraft weiterbrennt.
Definition
Ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung
Das Objekt muss durch Feuer in seiner Substanz derart beeinträchtigt sein, dass es für seinen Zweck unbrauchbar wird, ohne dass es aus eigener Kraft weiterbrennt.
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz — Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (mind. dolus eventualis).
2. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
3. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
4. Tätige Reue (§ 306e Abs. 1, 3 StGB)
Voraussetzungen Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei freiwilliger und ernsthafter Abwendung der Gefahr oder Wiedergutmachung des Schadens.
II. Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2 StGB (Konkretes Gefährdungsdelikt)
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tatobjekt (§ 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB)
Die Tatobjekte sind in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB abschließend aufgezählt.
Problem
Fremdheit der Sache
Ansicht
Ob die Sache fremd sein muss, ist umstritten. H.L. und Rspr. verneinen dies, da § 306a Abs. 2 StGB primär den Schutz von Personen bezweckt.
bb) Tathandlung: Inbrandsetzen oder ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung
Die Tathandlung entspricht der des § 306 StGB (siehe oben unter I.1.a)bb)).
cc) Dadurch Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
Zusätzlich zur Brandlegung muss eine konkrete Gefahr für die Gesundheit eines anderen Menschen entstanden sein.
Definition
Konkrete Gefahr
Eine kritische Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt.
Problem
Tatbeteiligter als 'anderer Mensch'
Ansicht
Ob auch Tatbeteiligte als 'anderer Mensch' im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB geschützt sind, ist umstritten. Die herrschenden Meinung bejaht dies.
Freiverantwortliche Selbstgefährdung Führt zum Ausschluss der objektiven Zurechnung, wenn das Opfer die Gefahr selbst und freiverantwortlich herbeiführt.
Einverständliche Fremdgefährdung Führt lediglich zu einer rechtfertigenden Einwilligung, nicht aber zum Ausschluss der objektiven Zurechnung.
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich der konkreten Gefährdung (mind. dolus eventualis).
2. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Rechtfertigende Einwilligung — Bei einverständlicher Fremdgefährdung möglich.
3. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
4. Tätige Reue (§ 306e Abs. 1, 3 StGB)
Voraussetzungen Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei freiwilliger und ernsthafter Abwendung der Gefahr oder Wiedergutmachung des Schadens.
III. Konkurrenzen
1. Verhältnis zu § 306 StGB
a) Tateinheit
Zwischen § 306 StGB und § 306a StGB besteht Tateinheit gemäß § 52 StGB, wenn die Voraussetzungen beider Delikte durch dieselbe Handlung erfüllt werden.