Prüfungsschema

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB schützt als abstraktes oder konkretes Gefährdungsdelikt das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie bestimmte Sachwerte vor den Gefahren einer Brandlegung.

§ 306a StGB · § 306 StGB · § 306e StGB · § 52 StGB

I. Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB (Abstraktes Gefährdungsdelikt)

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatobjekt (§ 306a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB)

Die Tatobjekte sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB abschließend aufgezählt und müssen die Voraussetzungen des § 306 StGB erfüllen.

Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Tat objektiv zum Wohnen bestimmt und tatsächlich bewohnt sind.

Definition

Widmung zum Wohnen

Abzustellen ist auf ein rein tatsächliches Bewohnen; irrelevant sind Eigentum, Besitz etc.

Definition

Größe

Erfordert eine gewisse Größe; Zelt, PKW genügen nicht; Wohnmobil kann genügen.

Anwesenheit der Bewohner — Unerheblich, ob Bewohner anwesend sind, da abstraktes Gefährdungsdelikt.

Problem

Entwidmung

Ansicht

Entfall der Tatobjektqualität, wenn alle Bewohner den Wohnwillen verlieren (z.B. Auszug, Tod des einzigen Bewohners).

Problem

Teleologische Reduktion

Ansicht

Ob eine teleologische Reduktion bei gesicherter Abwesenheit aller Bewohner in Betracht kommt, ist umstritten.

Die herrschenden Meinung lehnt dies ab, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

Problem

Gemischt genutzte Gebäude

Rspr. Auch bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Tatobjekt gegeben, wenn ein Übergreifen des Brandes von gewerblichen auf Wohnflächen nicht auszuschließen ist.

Gebäude, in denen Menschen bei der Brandlegung wohnen (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB) Erfasst werden Gebäude, die zum Zeitpunkt der Brandlegung tatsächlich bewohnt sind, auch wenn sie nicht primär Wohnzwecken dienen (z.B. Hotelzimmer).

Gebäude, die der Religionsausübung dienen (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) — Umfasst Kirchen, Moscheen, Synagogen etc.

bb) Tathandlung: Inbrandsetzen oder ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung

Die Tathandlung entspricht der des § 306 StGB.

Definition

Inbrandsetzen

Ein wesentlicher Bestandteil des Objekts muss derart vom Feuer erfasst sein, dass er aus eigener Kraft weiterbrennt.

Definition

Ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung

Das Objekt muss durch Feuer in seiner Substanz derart beeinträchtigt sein, dass es für seinen Zweck unbrauchbar wird, ohne dass es aus eigener Kraft weiterbrennt.

b) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz — Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (mind. dolus eventualis).

2. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

3. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

4. Tätige Reue (§ 306e Abs. 1, 3 StGB)

Voraussetzungen Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei freiwilliger und ernsthafter Abwendung der Gefahr oder Wiedergutmachung des Schadens.

II. Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2 StGB (Konkretes Gefährdungsdelikt)

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatobjekt (§ 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB)

Die Tatobjekte sind in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB abschließend aufgezählt.

Problem

Fremdheit der Sache

Ansicht

Ob die Sache fremd sein muss, ist umstritten. H.L. und Rspr. verneinen dies, da § 306a Abs. 2 StGB primär den Schutz von Personen bezweckt.

bb) Tathandlung: Inbrandsetzen oder ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung

Die Tathandlung entspricht der des § 306 StGB (siehe oben unter I.1.a)bb)).

cc) Dadurch Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Zusätzlich zur Brandlegung muss eine konkrete Gefahr für die Gesundheit eines anderen Menschen entstanden sein.

Definition

Konkrete Gefahr

Eine kritische Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt.

Problem

Tatbeteiligter als 'anderer Mensch'

Ansicht

Ob auch Tatbeteiligte als 'anderer Mensch' im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB geschützt sind, ist umstritten. Die herrschenden Meinung bejaht dies.

Freiverantwortliche Selbstgefährdung Führt zum Ausschluss der objektiven Zurechnung, wenn das Opfer die Gefahr selbst und freiverantwortlich herbeiführt.

Einverständliche Fremdgefährdung Führt lediglich zu einer rechtfertigenden Einwilligung, nicht aber zum Ausschluss der objektiven Zurechnung.

b) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich der konkreten Gefährdung (mind. dolus eventualis).

2. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Rechtfertigende Einwilligung — Bei einverständlicher Fremdgefährdung möglich.

3. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

4. Tätige Reue (§ 306e Abs. 1, 3 StGB)

Voraussetzungen Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei freiwilliger und ernsthafter Abwendung der Gefahr oder Wiedergutmachung des Schadens.

III. Konkurrenzen

1. Verhältnis zu § 306 StGB

a) Tateinheit

Zwischen § 306 StGB und § 306a StGB besteht Tateinheit gemäß § 52 StGB, wenn die Voraussetzungen beider Delikte durch dieselbe Handlung erfüllt werden.