Prüfungsschema

Herbeiführung einer Brandgefahr, § 306f StGB

§ 306f StGB schützt bestimmte Objekte vor der Herbeiführung einer Brandgefahr. Absatz 1 stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, während Absatz 2 als Qualifikation eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte erfordert.

§ 306f StGB

A. Herbeiführung einer Brandgefahr, § 306f Abs. 1 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

Eines der in § 306f Abs. 1 Nr. 1-4 genannten fremden Objekte:

Nr. 1: Feuergefährdete Betriebe oder Anlagen — z.B. Tankstellen, Chemiefabriken.

Nr. 2: Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse — z.B. Scheunen, Erntelager, Mähdrescher.

Nr. 3: Wälder, Heiden oder Moore Nr. 4: Zur Brandlegung geeignete Sachen Die unmittelbar an die in Nr. 1-3 genannten Sachen angrenzen (z.B. ein Stapel trockener Kartons neben einer Scheune).

b) Fremdheit des Tatobjekts

Definition

Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

c) Tathandlung: In Brandgefahr bringen

Definition

Brandgefahr

Eine Brandgefahr ist herbeigeführt, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Brandausbruchs so groß ist, dass sein Ausbleiben nur noch vom Zufall abhängt (konkrete Gefahr im Sinne eines Gefährdungsdelikts).

Handlungsmodalitäten Die Gefahr kann herbeigeführt werden durch: - Rauchen - offenes Feuer oder Licht - Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände - oder in sonstiger Weise (Auffangtatbestand).

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz — Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dolus eventualis ist ausreichend.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand).

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, entschuldigender Notstand).

B. Qualifikation, § 306f Abs. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Verwirklichung des Grundtatbestandes

Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 306f Abs. 1 StGB.

b) Herbeiführen einer konkreten Gefahr für qualifizierte Rechtsgüter

Durch die Brandgefahr muss eine konkrete Gefahr für eines der folgenden Rechtsgüter eintreten:

Leib oder Leben eines anderen Menschen Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Eintritt einer Körperverletzung oder des Todes wahrscheinlich ist und nur noch vom Zufall abhängt.

oder: Fremde Sachen von bedeutendem Wert

Definition

Bedeutender Wert

Die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung bei ca. 750 € bis 1.000 € angesetzt.

c) Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die konkrete Gefahr für Leib, Leben oder die wertvolle Sache muss spezifisch auf der durch die Handlung nach Abs. 1 geschaffenen Brandgefahr beruhen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Täter muss vorsätzlich handeln bezüglich: - der Verwirklichung des Grundtatbestandes (§ 306f Abs. 1 StGB) - und der Herbeiführung der konkreten Gefahr für die in Abs. 2 genannten Rechtsgüter. Dolus eventualis ist jeweils ausreichend.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe.