Prüfungsschema
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
Prüfung der fahrlässigen Verwirklichung der Brandstiftungsdelikte (§ 306d Abs. 1 Var. 1, 2) sowie der Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination (§ 306d Abs. 1 Var. 3).
§ 306d StGB · § 306 StGB · § 306a StGB · § 18 StGB · § 306e StGB
A. Strafbarkeit gem. § 306d Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB (Fahrlässigkeitstat)
I. Tatbestand
1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
Es müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale eines der in § 306d Abs. 1 genannten Grunddelikte verwirklicht sein.
Taugliche Grunddelikte:
Brandstiftung, § 306 Abs. 1 StGB Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 StGB Besonders schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2 StGB Hinweis zu § 306a Abs. 2 StGB:
Die Einbeziehung von § 306a Abs. 2 ist umstritten, da es sich um eine Qualifikation zu § 306a Abs. 1 handelt. Nach dem Wortlaut des § 306d Abs. 1 ("nach § 306a Abs. 1 oder 2") ist die Norm jedoch erfasst.
2. Objektive Fahrlässigkeit
Die Herbeiführung des Erfolgs muss auf einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit beruhen.
Definition
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist.
Definition
Objektive Vorhersehbarkeit
Der Taterfolg und sein wesentlicher Kausalverlauf müssen für einen sorgfältigen Menschen in der Rolle des Täters voraussehbar gewesen sein.
3. Objektiver Zurechnungszusammenhang
Der Erfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Er wäre bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden (Vermeidbarkeit).
Schutzzweck der Norm Im Erfolg muss sich gerade die Gefahr realisiert haben, die durch die verletzte Sorgfaltsnorm verhindert werden sollte.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe (z.B. § 34 StGB) eingreifen.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
Prüfung der §§ 19, 20 StGB.
2. Subjektive Fahrlässigkeit
Der Täter muss nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen (subjektive Sorgfaltspflichtverletzung) und den Erfolgseintritt vorauszusehen (subjektive Vorhersehbarkeit).
3. Entschuldigungsgründe
Prüfung allgemeiner Entschuldigungsgründe, z.B. § 35 StGB.
B. Strafbarkeit gem. § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination)
I. Tatbestand
1. Vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 Abs. 1 Nr. 1-6)
a) Objektiver Tatbestand
Tatobjekt — Eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 genannten Sachen.
Tathandlung — Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung.
Definition
Inbrandsetzen
Ein Gegenstand ist in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile des Gegenstands so vom Feuer erfasst sind, dass sie aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennen.
Definition
Zerstören durch Brandlegung
Die Zerstörung muss durch die spezifische Wirkung des Brandes (Verbrennen) erfolgen. Eine Zerstörung durch die Explosion von Brandmitteln genügt nicht. Die Zerstörung ist ganz, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben ist; sie ist teilweise, wenn wesentliche Teile unbrauchbar werden.
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Merkmale des Grunddelikts.
2. Eintritt der schweren Folge
Durch die Brandlegung muss die Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten sein.
Definition
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens für ein bestimmtes Rechtsgut nur noch vom Zufall abhängt („Beinahe-Unfall“).
3. Spezifischer Gefahrzusammenhang
Zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang bestehen (entspricht dem Unmittelbarkeitszusammenhang bei erfolgsqualifizierten Delikten).
Kausalität — Die vorsätzliche Brandlegung muss für die konkrete Gefahr kausal sein.
Realisierung der typischen Gefahr Im Erfolg muss sich gerade die dem Grunddelikt anhaftende typische Gefahr realisiert haben.
4. Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)
Der Täter muss hinsichtlich der Gefahr der Gesundheitsschädigung (mindestens) fahrlässig gehandelt haben. Dies erfordert die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldvoraussetzungen
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB).
2. Besondere Schuldmerkmale
Die Schuld muss sich sowohl auf das vorsätzliche Grunddelikt als auch auf die fahrlässige Herbeiführung der Gefahr beziehen.
Subjektive Fahrlässigkeit bezüglich der Gefahr Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Gefahr der Gesundheitsschädigung vorauszusehen und die entsprechende Sorgfalt einzuhalten.
C. Tätige Reue, § 306e StGB
I. Anwendbarkeit auf § 306d StGB
§ 306e ist auf die in § 306d genannten Delikte anwendbar, da § 306d auf die Grunddelikte der §§ 306 und 306a verweist, für die § 306e gilt. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgrund, der nach der Schuld zu prüfen ist.
II. Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB (Aktives Löschen)
1. Vollendetes Delikt
Die Brandstiftung muss vollendet sein.
2. Freiwilliges Löschen
Der Täter muss den Brand freiwillig löschen.
Definition
Freiwilligkeit
Freiwillig handelt, wer aus autonomen (selbstgesetzten) Motiven handelt, also „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt und nicht durch zwingende äußere Umstände zur Aufgabe gezwungen wird.
3. Vor Entstehung eines erheblichen Schadens
Die Löschhandlung muss erfolgen, bevor ein erheblicher Personen- oder Sachschaden eingetreten ist.
III. Voraussetzungen des § 306e Abs. 3 StGB (Ernsthaftes Bemühen)
1. Sondersituation
Der Brand wird ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist.
2. Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen
Der Täter muss sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Brand zu löschen.
Definition
Ernsthaftes Bemühen
Ein Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung notwendig und sinnvoll ist.