Prüfungsschema
Brandstiftungsdelikte, §§ 306 ff. StGB
Prüfung der Brandstiftungsdelikte, die den Schutz von Sachwerten sowie Leib und Leben vor Brandgefahren bezwecken. Das Schema umfasst die Grunddelikte, Qualifikationen, Erfolgsqualifikationen und Fahrlässigkeitsvarianten.
§ 306 StGB · § 306a StGB ·§ 306b StGB · § 306c StGB · § 306d StGB · § 306e StGB · § 306f StGB
A. Brandstiftung, § 306 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekte, § 306 Abs. 1 Nr. 1-6
Die Tat muss sich gegen eines der folgenden fremden Objekte richten.
Definition
Gebäude oder Hütten (Nr. 1)
Gebäude: Durch Dach und Wände umgrenztes, mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk, das dem Schutz von Menschen oder Sachen dient. Hütte: Unbewegliches Bauwerk, das aufgrund seiner Beschaffenheit (z.B. Größe, Festigkeit) kein Gebäude ist.
Definition
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen (Nr. 2)
Betriebsstätten: Ortsfeste Einrichtungen, die unmittelbar der Ausübung eines Betriebs dienen. Technische Einrichtungen: Mittel für z.B. produktionsbezogene Prozesse.
Definition
Warenlager oder Warenvorräte (Nr. 3)
Warenlager: Räumlichkeiten zur Speicherung größerer Mengen von Waren oder Vorräten. Es ist unerheblich, ob sich aktuell Waren darin befinden. Warenvorrat: Gesamtheit der im Warenlager befindlichen Waren, wobei eine Mindestmenge vorausgesetzt wird.
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge (Nr. 4) Wälder, Heiden oder Moore (Nr. 5) Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse (Nr. 6)
Definition
b) Fremdheit
Das Tatobjekt muss zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen. Da § 306 StGB ein reines Sachschutzdelikt ist, ist eine Einwilligung des Eigentümers möglich.
c) Tathandlung
Definition
Inbrandsetzen
Ein wesentlicher Teil des Tatobjekts ist vom Feuer so erfasst, dass es aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennen kann. Bloßes Glimmen genügt, wenn es zu einem offenen Brand führen kann.
Definition
Zerstören durch Brandlegung
Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Tatobjekts wird durch eine Brandlegung ganz oder teilweise aufgehoben. Erfasst sind auch Zerstörungen durch die Brandlegung selbst (z.B. Explosion) oder durch die Löscharbeiten, sofern sie von einigem Gewicht sind.
Problem
Brandstiftung durch Unterlassen
h.M. Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung durch Unterlassen (§ 13 StGB) kommt nur in Betracht, wenn der Garant einen eigenen, von ihm beherrschbaren Brandherd nicht löscht. Bei einem bereits bestehenden, nicht vom Garanten geschaffenen Brand (z.B. durch Naturereignis oder Dritttat) scheidet eine Täterschaft durch Unterlassen aus; allenfalls kommt sukzessive Beihilfe zur Tat eines anderen in Betracht.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers ist möglich.
IV. Strafmilderung bei Geringwertigkeit, § 306 Abs. 2 StGB
Bei Tatobjekten nach Abs. 1 Nr. 2-6 kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter den Brand an einer geringwertigen Sache gelegt hat.
V. Tätige Reue, § 306e StGB
Möglichkeit der Strafaufhebung oder -milderung (siehe eigener Prüfungspunkt).
B. Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
I. Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB (Abstraktes Gefährdungsdelikt)
1. Objektiver Tatbestand
Die Fremdheit des Objekts ist nicht erforderlich.
a) Tatobjekte, § 306a Abs. 1 Nr. 1-3
Definition
Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (Nr. 1)
Eine Räumlichkeit, die tatsächlich, wenn auch nur vorübergehend, als Mittelpunkt des privaten Lebens genutzt wird. Ein Wohnmobil kann genügen, ein Zelt oder PKW nicht. Es ist unerheblich, ob sich zur Tatzeit Menschen darin aufhalten.
Weitere Tatobjekte Nr. 2: Eine dem Gottesdienst gewidmete Räumlichkeit. Nr. 3: Eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen.
Problem
Gemischt genutzte Gebäude
Rspr. Wird nur der gewerbliche Teil eines Gebäudes in Brand gesetzt und greift das Feuer nicht auf den Wohnteil über, ist § 306a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die bloß abstrakte Gefahr des Übergreifens genügt nicht.
Problem
Teleologische Reduktion bei Leerstand
h.M. Eine teleologische Reduktion des Tatbestands ist möglich, wenn der Täter sich vor der Tat zuverlässig und lückenlos vergewissert hat, dass sich keine Menschen im Gebäude aufhalten und eine Gefährdung von Menschenleben objektiv ausgeschlossen ist. Dies ist nur bei kleinen, überschaubaren Objekten (z.B. Hütte) denkbar.
Problem
Entwidmung der Wohnungseigenschaft
h.M. Die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn alle Bewohner ihren Widmungs- bzw. Wohnwillen endgültig aufgegeben haben. Dies kann auch durch das Inbrandsetzen durch den Eigentümer selbst geschehen, wenn er der letzte Bewohner war.
b) Tathandlung — Inbrandsetzen oder ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung (vgl. § 306 StGB).
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
II. Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB (Konkretes Gefährdungsdelikt)
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt — Eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 bezeichneten Sachen.
Problem
Fremdheit der Sache erforderlich?
h.M. Nein. Der Wortlaut verweist nur auf die Art der Objekte, nicht auf das Merkmal 'fremd'. Der Schutzzweck ist die Abwehr von Gefahren für Menschen, nicht der Sachschutz.
b) Tathandlung — Inbrandsetzen oder ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung.
c) Dadurch Herbeiführen einer konkreten Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen
Definition
Konkrete Gefahr
Eine Situation, in der der Eintritt einer Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt ('Beinahe-Unfall').
Problem
Schutz von Tatbeteiligten als 'anderer Mensch'
h.M. Ja, auch Tatbeteiligte (Mittäter, Teilnehmer) sind 'andere Menschen' i.S.d. Norm. Eine Strafbarkeit kann aber über die allgemeinen Regeln zur Zurechnung entfallen, z.B. bei einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung des Beteiligten (Tatbestandsausschluss) oder einer rechtfertigenden Einwilligung in die Gefährdung (Rechtfertigungsebene).
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch der konkreten Gefahr.
III. Rechtswidrigkeit, Schuld & Tätige Reue
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Bei § 306a Abs. 2 ist eine rechtfertigende Einwilligung in die Gefährdung möglich. Die tätige Reue nach § 306e StGB ist anwendbar.
C. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
I. § 306b Abs. 1 StGB (Erfolgsqualifiziertes Delikt)
1. Tatbestand
a) Verwirklichung des Grunddelikts — Vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tat nach § 306 oder § 306a StGB.
b) Eintritt einer schweren Folge
Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen.
Definition
Schwere Gesundheitsschädigung
Eine Schädigung, die in ihren Folgen mit den Fällen des § 226 StGB vergleichbar ist, aber nicht zwingend dessen Voraussetzungen erfüllen muss (z.B. langwierige, ernsthafte Krankheit).
Definition
Große Zahl von Menschen
Nach der Rechtsprechung ab ca. 14 Personen. Es genügt eine einfache Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 StGB bei jeder Person.
c) Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang — Die schwere Folge muss gerade auf der spezifischen Gefahr der
Brandstiftung beruhen.
d) Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)
Der Täter muss hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge mindestens fahrlässig gehandelt haben.
II. § 306b Abs. 2 StGB (Vorsatzqualifikation)
1. Tatbestand
a) Verwirklichung des Grunddelikts — Vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tat nach § 306a StGB.
b) Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals (Nr. 1-3)
Nr. 1: Verursachung einer konkreten Todesgefahr — Vorsatz bezüglich der konkreten Gefahr für das Leben eines anderen Menschen.
Nr. 2: Handeln in bestimmter Absicht Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 2. Grades) handeln, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder um Versicherungsleistungen zu erlangen (§ 263 StGB).
Nr. 3: Verhindern oder Erschweren des Löschens — Vorsätzliches Handeln, das das Löschen des Brandes verhindert oder erheblich erschwert.
c) Vorsatz bezüglich der Qualifikationsmerkmale — Der Vorsatz muss sich auf das Vorliegen der jeweiligen Qualifikation
erstrecken.
III. Rechtswidrigkeit, Schuld & Tätige Reue
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Die tätige Reue nach § 306e StGB ist anwendbar.
D. Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
I. Tatbestand (Erfolgsqualifikation)
1. Verwirklichung des Grunddelikts
Vorsätzliche, rechtswidrige Tat nach §§ 306, 306a oder 306b StGB.
2. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
Der Tod muss sich aus der dem Grunddelikt eigentümlichen Gefahr verwirklicht haben. Erfasst sind nicht nur der Flammentod, sondern auch Rauchgasvergiftung, herabstürzende Gebäudeteile, ein Sprung aus dem Fenster zur Rettung oder der Tod eines Retters im Einsatz.
4. Wenigstens Leichtfertigkeit bezüglich der Todesfolge
Definition
Leichtfertigkeit
Handeln in grober Weise fahrlässig, d.h. die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen, obwohl sich der Eintritt des Erfolges geradezu aufdrängen musste.
II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine tätige Reue nach § 306e ist bei § 306c nicht vorgesehen.
E. Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
I. Tatbestand
1. § 306d Abs. 1: Fahrlässige Begehung
Fahrlässige Verursachung eines Erfolges nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 oder § 306a Abs. 2.
2. § 306d Abs. 2: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Vorsätzliches Inbrandsetzen oder Zerstören einer Sache aus § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 und dadurch fahrlässiges Verursachen einer konkreten Gesundheitsgefahr für einen anderen Menschen.
II. Rechtswidrigkeit, Schuld & Tätige Reue
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Die tätige Reue nach § 306e ist anwendbar.
F. Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB
I. Tatbestand
1. § 306f Abs. 1: Konkretes Gefährdungsdelikt
Vorsätzliches Herbeiführen einer konkreten Brandgefahr für ein fremdes Tatobjekt nach Nr. 1-4 durch Rauchen, offenes Feuer etc.
2. § 306f Abs. 2: Allgemeiner Gefährdungstatbestand
Vorsätzliches In-Brandgefahr-Bringen eines Tatobjekts nach Abs. 1 Nr. 1-4 und dadurch Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert.
3. § 306f Abs. 3: Fahrlässigkeitsvarianten
Fahrlässige Begehung von Abs. 1 oder vorsätzliche Begehung von Abs. 2 mit nur fahrlässiger Verursachung der Gefahr.
II. Rechtswidrigkeit & Schuld
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Bei § 306f Abs. 1 ist eine Einwilligung des Eigentümers möglich, bei Abs. 2 wegen des Schutzes der Allgemeinheit nicht.
G. Tätige Reue, § 306e StGB
Prüfung der Tätigen Reue
1. Anwendungsbereich
Anwendbar auf §§ 306, 306a, 306b, 306d. Nicht anwendbar auf § 306c.
2. Voraussetzungen des Abs. 1 (Strafaufhebung)
a) Freiwilliges Löschen des Brandes — Das Löschen kann auch durch Veranlassung Dritter (z.B. Rufen der Feuerwehr)
erfolgen.
Definition
Freiwilligkeit
Der Täter handelt freiwillig, wenn er aus autonomen, selbstgesetzten Motiven handelt und nicht durch zwingende äußere Umstände zur Aufgabe der Tat gezwungen wird.
b) Bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist
Definition
Erheblicher Schaden
Ein Sachschaden von ca. 2.500 € oder eine Gesundheitsschädigung, die über eine nur unerhebliche Beeinträchtigung hinausgeht.
3. Voraussetzungen des Abs. 2 (Strafmilderung)
Strafmilderung, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, und der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Feuer zu löschen.
H. Konkurrenzen
Verhältnis der Brandstiftungsdelikte zueinander und zu anderen Delikten Tatbestandliche Bewertungseinheit Die Verwirklichung mehrerer Handlungsalternativen (Inbrandsetzen und Zerstören) an demselben Objekt stellt nur eine Tat dar.
Verhältnis zu §§ 303, 305 StGB Sachbeschädigung (§ 303) und Zerstörung von Bauwerken (§ 305) treten im Wege der Spezialität hinter die Brandstiftungsdelikte zurück, soweit das Objekt in Brand gesetzt wird.
§ 306a zu § 306 StGB — § 306a Abs. 1 verdrängt als lex specialis § 306 Abs. 1 Nr. 1 (typische Begleittat).
§ 306a Abs. 1 zu Abs. 2 — Stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).
§ 306b zu § 306a StGB — § 306b verdrängt als Qualifikation § 306a.
§ 306b Abs. 1 zu Abs. 2 — Stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).
§ 306c StGB — Verdrängt als schwerste Folge die §§ 306-306b.