Prüfungsschema

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

§ 306c StGB ist eine Erfolgsqualifikation, die den durch eine Brandstiftung (§§ 306-306b) verursachten Tod eines anderen Menschen unter Strafe stellt, wenn dem Täter hinsichtlich der Todesfolge mindestens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.

§ 306c StGB · § 18 StGB

I. Tatbestand

Prüfung des § 306c StGB als Erfolgsqualifikation

1. Verwirklichung des Grunddelikts

Vollendete und vorsätzliche Verwirklichung eines der Grunddelikte:

Brandstiftung, § 306 StGB Schwere Brandstiftung, § 306a StGB Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

2. Eintritt der schweren Folge

Tod eines anderen Menschen.

3. Kausalität

Die Handlung, die das Grunddelikt verwirklicht, muss nach der Conditio-sine-qua-non-Formel für den Tod kausal sein.

4. Spezifischer Gefahrenverwirklichungszusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang)

Im Tod muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende, typische Gefahr realisiert haben.

Beispiele für typische Gefahrenverwirklichung:

Tod durch Flammen oder Rauchgasvergiftung.

Tod durch herabstürzende Gebäudeteile.

Tod durch einen Sprung aus dem Fenster zur Rettung vor dem Feuer.

Tod eines Retters (z.B. Feuerwehrmann) bei einem typischen Rettungseinsatz.

5. Subjektiver Tatbestand (§ 18 StGB)

a) Vorsatz bezüglich des Grunddelikts

Der Täter muss vorsätzlich (dolus eventualis genügt) hinsichtlich der Verwirklichung der §§ 306, 306a oder 306b StGB gehandelt haben.

b) Mindestens Leichtfertigkeit bezüglich der schweren Folge

Der Täter muss hinsichtlich des Todeseintritts mindestens leichtfertig gehandelt haben.

Definition

Leichtfertigkeit

Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt und dabei die Möglichkeit des Erfolgseintritts aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt oder sich leichtsinnig darüber hinwegsetzt.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Prüfung Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen.

III. Schuld

Allgemeine Prüfung Der Täter muss schuldhaft gehandelt haben. Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Konkurrenzen

Verhältnis zu den Grunddelikten Spezialität § 306c StGB verdrängt als Qualifikation die verwirklichten Grunddelikte (§§ 306, 306a, 306b) im Wege der Spezialität.