Prüfungsschema

Brandstiftung, § 306 StGB

Das Schema prüft die Voraussetzungen der Brandstiftung nach § 306 StGB, einem qualifizierten Delikt zur Sachbeschädigung, sowie die Möglichkeit der tätigen Reue nach § 306e StGB.

§ 306 StGB · § 306e StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt (§ 306 I Nr. 1-6 StGB)

Die Tat muss sich auf eines der in § 306 I Nr. 1-6 StGB genannten Objekte beziehen.

Definition

Nr. 1 Gebäude:

Durch Dach und Wände umgrenztes, mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk, das dem Schutze von Menschen und Sachen dient.

Definition

Nr. 1 Hütten:

Unbewegliche Bauwerke, die mangels ihrer Eigenschaften kein Gebäude sein können.

Definition

Nr. 2 Betriebsstätten:

Ortsfeste Einrichtungen, die der Betriebsausübung dienen.

Definition

Nr. 2 Technische Einrichtungen:

Mittel für z.B. produktionsbezogene Prozesse.

Definition

Nr. 3 Waren:

Bewegliche Sache zur Umsatzerzielung; noch nicht beim Endverbraucher befindlich.

Definition

Nr. 3 Warenlager:

Räumlichkeiten, in denen größere Mengen an Vorräten oder Waren gespeichert werden; unerheblich ist das tatsächliche darin Befinden von Waren.

Definition

Nr. 3 Warenvorrat:

Gesamtheit der im Warenlager befindlichen Waren; eine Mindestmenge wird vorausgesetzt.

Definition

Nr. 4 Kraftfahrzeuge:

Sachen zur Fortbewegung von Menschen durch Maschinenkraft.

Definition

Nr. 4 Schienenfahrzeuge:

Fahrzeuge, die sich an einem Schienensystem bewegen.

Definition

Nr. 4 Wasserfahrzeuge:

Alle für auf dem Wasser genutzten Transportmittel.

Definition

Nr. 5 Wald:

Bodenfläche mit einer Vielzahl an Grüngewächsen.

Definition

Nr. 5 Heide:

Umfangreiche, pflanzenbewachsene Grundfläche.

Definition

Nr. 5 Moor:

Feuchtes, schwammiges Gelände mit einer Mindestdicke Torf.

Definition

Nr. 6 Landwirtschaftliche Anlagen:

Bestellte Felder, Gewächshäuser oder ähnliche Anlagen.

Definition

Nr. 6 Ernährungswirtschaftliche Anlagen:

Anlagen, die der Tierproduktion dienen.

Definition

Nr. 6 Forstwirtschaftliche Anlagen:

Aufforstungsflächen oder ähnliche Anlagen.

Definition

Nr. 6 Erzeugnisse:

Ergebnis des Produktionsprozesses.

Problem

Restriktion des Anwendungsbereichs bei geringwertigen Objekten?

Ansicht

Angesichts der strengen Strafandrohung wird diskutiert, ob eine Wertgrenze (z.B. 1000 €) für die Anwendbarkeit des § 306 StGB zu fordern ist. Eine Absenkung des Strafrahmens kann ggf. über § 306 II StGB erfolgen.

b) Tathandlung

Definition

aa) Inbrandsetzen

Das Feuer muss aus eigener Kraft nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs weiterbrennen können.

Auch Glimmen ist erfasst.

Ein Übergreifen des Feuers (mittelbares Inbrandsetzen) genügt.

Auch durch Unterlassen möglich (z.B. Nichtvornahme von Löschmaßnahmen).

bb) Ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung

Die Zerstörung muss durch eine Brandlegung erfolgen.

Definition

Brandlegung

Handlung, durch die unmittelbar eine Sache in Brand gesteckt werden soll.

Definition

Ganz zerstört

Vollständige Vernichtung oder gänzlicher Gebrauch nicht mehr möglich.

Definition

Teilweise zerstört

Für einzelne Zwecke nicht mehr brauchbar.

Erfasst sind auch Schäden durch das Löschen oder Explosionen von Brandmitteln.

Die Zerstörung muss von eigenem Gewicht sein.

c) Fremdheit

Das Tatobjekt muss zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.

Definition

Fremd

Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis genügt).

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Es dürfen keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.

2. Einwilligung

Eine Einwilligung ist aufgrund der Disponibilität des Rechtsguts möglich.

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

Es dürfen keine allgemeinen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand) vorliegen.

IV. Tätige Reue, § 306e StGB

1. Voraussetzungen

a) Freiwilligkeit

Die Reue muss freiwillig erfolgen (wie bei § 24 StGB).

b) Verhinderung eines erheblichen Schadens

Der Täter muss die Vollendung der Tat verhindern oder einen erheblichen Schaden abwenden.

Einschalten der Feuerwehr genügt.

Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn er dem eines § 223 I StGB oder einem Wert von 2500 € entspricht.

2. Rechtsfolge

Strafmilderung oder Absehen von Strafe (§ 306e I, III StGB).