Prüfungsschema
Brandstiftung, § 306 StGB
Das Schema prüft die Voraussetzungen der Brandstiftung nach § 306 StGB, einem qualifizierten Delikt zur Sachbeschädigung, sowie die Möglichkeit der tätigen Reue nach § 306e StGB.
§ 306 StGB · § 306e StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt (§ 306 I Nr. 1-6 StGB)
Die Tat muss sich auf eines der in § 306 I Nr. 1-6 StGB genannten Objekte beziehen.
Definition
Nr. 1 Gebäude:
Durch Dach und Wände umgrenztes, mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk, das dem Schutze von Menschen und Sachen dient.
Definition
Nr. 1 Hütten:
Unbewegliche Bauwerke, die mangels ihrer Eigenschaften kein Gebäude sein können.
Definition
Nr. 2 Betriebsstätten:
Ortsfeste Einrichtungen, die der Betriebsausübung dienen.
Definition
Nr. 2 Technische Einrichtungen:
Mittel für z.B. produktionsbezogene Prozesse.
Definition
Nr. 3 Waren:
Bewegliche Sache zur Umsatzerzielung; noch nicht beim Endverbraucher befindlich.
Definition
Nr. 3 Warenlager:
Räumlichkeiten, in denen größere Mengen an Vorräten oder Waren gespeichert werden; unerheblich ist das tatsächliche darin Befinden von Waren.
Definition
Nr. 3 Warenvorrat:
Gesamtheit der im Warenlager befindlichen Waren; eine Mindestmenge wird vorausgesetzt.
Definition
Nr. 4 Kraftfahrzeuge:
Sachen zur Fortbewegung von Menschen durch Maschinenkraft.
Definition
Nr. 4 Schienenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die sich an einem Schienensystem bewegen.
Definition
Nr. 4 Wasserfahrzeuge:
Alle für auf dem Wasser genutzten Transportmittel.
Definition
Nr. 5 Wald:
Bodenfläche mit einer Vielzahl an Grüngewächsen.
Definition
Nr. 5 Heide:
Umfangreiche, pflanzenbewachsene Grundfläche.
Definition
Nr. 5 Moor:
Feuchtes, schwammiges Gelände mit einer Mindestdicke Torf.
Definition
Nr. 6 Landwirtschaftliche Anlagen:
Bestellte Felder, Gewächshäuser oder ähnliche Anlagen.
Definition
Nr. 6 Ernährungswirtschaftliche Anlagen:
Anlagen, die der Tierproduktion dienen.
Definition
Nr. 6 Forstwirtschaftliche Anlagen:
Aufforstungsflächen oder ähnliche Anlagen.
Definition
Nr. 6 Erzeugnisse:
Ergebnis des Produktionsprozesses.
Problem
Restriktion des Anwendungsbereichs bei geringwertigen Objekten?
Ansicht
Angesichts der strengen Strafandrohung wird diskutiert, ob eine Wertgrenze (z.B. 1000 €) für die Anwendbarkeit des § 306 StGB zu fordern ist. Eine Absenkung des Strafrahmens kann ggf. über § 306 II StGB erfolgen.
b) Tathandlung
Definition
aa) Inbrandsetzen
Das Feuer muss aus eigener Kraft nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs weiterbrennen können.
Auch Glimmen ist erfasst.
Ein Übergreifen des Feuers (mittelbares Inbrandsetzen) genügt.
Auch durch Unterlassen möglich (z.B. Nichtvornahme von Löschmaßnahmen).
bb) Ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung
Die Zerstörung muss durch eine Brandlegung erfolgen.
Definition
Brandlegung
Handlung, durch die unmittelbar eine Sache in Brand gesteckt werden soll.
Definition
Ganz zerstört
Vollständige Vernichtung oder gänzlicher Gebrauch nicht mehr möglich.
Definition
Teilweise zerstört
Für einzelne Zwecke nicht mehr brauchbar.
Erfasst sind auch Schäden durch das Löschen oder Explosionen von Brandmitteln.
Die Zerstörung muss von eigenem Gewicht sein.
c) Fremdheit
Das Tatobjekt muss zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.
Definition
Fremd
Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis genügt).
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
2. Einwilligung
Eine Einwilligung ist aufgrund der Disponibilität des Rechtsguts möglich.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine allgemeinen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand) vorliegen.
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
1. Voraussetzungen
a) Freiwilligkeit
Die Reue muss freiwillig erfolgen (wie bei § 24 StGB).
b) Verhinderung eines erheblichen Schadens
Der Täter muss die Vollendung der Tat verhindern oder einen erheblichen Schaden abwenden.
Einschalten der Feuerwehr genügt.
Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn er dem eines § 223 I StGB oder einem Wert von 2500 € entspricht.
2. Rechtsfolge
Strafmilderung oder Absehen von Strafe (§ 306e I, III StGB).