Prüfungsschema

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Prüfung der besonders schweren Brandstiftung, die in § 306b Abs. 1 als erfolgsqualifiziertes Delikt und in Abs. 2 als Qualifikation zu § 306a ausgestaltet ist.

§ 306b StGB · § 306 StGB · § 306a StGB · § 18 StGB · § 306e StGB · § 223 StGB · § 226 StGB · § 28 StGB

A. Strafbarkeit gem. § 306b Abs. 1 StGB (Erfolgsqualifikation)

I. Tatbestand

1. Verwirklichung des Grunddelikts

Vorsätzliche und vollendete Verwirklichung eines der tauglichen Grunddelikte.

Taugliche Grunddelikte — Brandstiftung (§ 306 StGB) oder schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).

2. Eintritt einer schweren Folge

Mindestens eine der in § 306b Abs. 1 genannten schweren Folgen muss eingetreten sein.

a) Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen (Alt. 1)

Definition

Schwere Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung, die in ihren Folgen und Auswirkungen den in § 226 StGB genannten schweren Verletzungen vergleichbar ist oder darüber hinausgeht. Eine Subsumtion unter § 226 StGB ist nicht erforderlich.

b) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Alt. 2)

Definition

Große Zahl von Menschen

Eine zahlenmäßig nicht exakt definierte, aber erhebliche Anzahl von Personen. Die Rechtsprechung hat hierfür bereits 14 Personen als ausreichend angesehen.

Anforderung an die Gesundheitsschädigung Es genügt eine einfache Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB für jede der Personen.

3. Kausalität

Die Handlung (Brandlegung) muss nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für den Eintritt der schweren Folge gewesen sein.

4. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die schwere Folge muss gerade durch die dem Grunddelikt anhaftende, typische Gefahr eingetreten sein (sog.

Unmittelbarkeitszusammenhang).

5. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)

Der Täter muss hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge mindestens fahrlässig gehandelt haben. Dies erfordert die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Folge.

II. Rechtswidrigkeit

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

III. Schuld

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 18 StGB) ist bereits im Tatbestand geprüft worden.

B. Strafbarkeit gem. § 306b Abs. 2 StGB (Qualifikation)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts und mindestens eines der objektiven Qualifikationsmerkmale.

Grunddelikt — Vollendete Verwirklichung der schweren Brandstiftung nach § 306a StGB.

Qualifizierendes Merkmal Nr. 1: Herbeiführen einer konkreten Todesgefahr Durch die Brandstiftung muss ein anderer Mensch in die konkrete Gefahr des Todes gebracht worden sein.

Definition

Konkrete Gefahr

Ein Zustand, bei dem der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung (hier: Tod) nur noch vom Zufall abhängt („es hängt nur noch am seidenen Faden“).

Qualifizierendes Merkmal Nr. 3, 1. Alt.: Verhindern oder Erschweren des Löschens

Definition

Verhindern des Löschens

Der Täter unterbricht einen bereits angelaufenen oder unmittelbar bevorstehenden Kausalverlauf, der zur Löschung des Brandes geführt hätte.

Definition

Wesentlich Erschweren des Löschens

Die Arbeit der zur Löschung berufenen oder bereiten Personen (z.B. Feuerwehr) wird erheblich beeinträchtigt, sodass der Löscherfolg verzögert oder gefährdet wird.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich des Grunddelikts und der objektiven Qualifikationsmerkmale.

Alternativ kann die Qualifikation durch das Vorliegen einer besonderen Absicht erfüllt sein.

a) Vorsatz

Der Täter muss Vorsatz (mindestens dolus eventualis) bezüglich des Grunddelikts (§ 306a) und der objektiven Qualifikationsmerkmale (Nr. 1 oder Nr. 3, 1. Alt.) haben.

b) Besondere Absichten (alternative Qualifikationsmerkmale)

Nr. 2: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, durch die Brandstiftung eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die Bezugstat kann auch die Tat eines anderen sein. Die Definitionen entsprechen denen bei § 211 StGB.

Nr. 3, 2. Alt.: Absicht, Versicherungsleistungen zu erlangen Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, sich oder einem Dritten aus einer Feuerversicherung rechtswidrig Geldleistungen zu verschaffen.

II. Rechtswidrigkeit

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

III. Schuld

1. Allgemeine Grundsätze

Es gelten die allgemeinen Schulderfordernisse.

2. Besonderheit bei Teilnahme: § 28 Abs. 2 StGB

Die Absichten in § 306b Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sind strafschärfende besondere persönliche Merkmale. Fehlen sie bei einem Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe), ist dessen Strafe gem. § 28 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

C. Tätige Reue, § 306e StGB

Voraussetzungen und Rechtsfolge

1. Anwendbarkeit

Gemäß § 306e Abs. 3 ist die tätige Reue auch auf § 306b anwendbar.

2. Voraussetzungen

a) Grundvoraussetzungen nach § 306e Abs. 1

Freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist. ODER Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen, wenn dieser ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

b) Zusätzliche Voraussetzung bei § 306b

Bei Anwendbarkeit auf § 306b ist zusätzlich erforderlich, dass eine durch die Tat verursachte konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen vom Täter freiwillig abgewendet wird (§ 306e Abs. 3 i.V.m. Abs. 2).

3. Rechtsfolge

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 von Strafe absehen.