Prüfungsschema

Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB

§ 159 StGB ist eine gesetzliche Ausnahme, die den Versuch der Anstiftung zu Vergehen (§§ 153, 156 StGB) unter Strafe stellt, deren eigener Versuch nicht strafbar ist.

§ 159 StGB · § 153 StGB · § 156 StGB ·§ 30 StGB · § 31 StGB

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Anstiftung

Keine Vollendung der Anstiftung zur Haupttat Die Anstiftung zur Haupttat (§§ 153, 156 StGB) darf nicht vollendet sein. Eine Vollendung läge vor, wenn der Haupttäter zur Tat bestimmt wurde und die Haupttat zumindest versucht wurde. Ist die Anstiftung vollendet, erfolgt die Prüfung direkt aus §§ 153, 26 StGB bzw. §§ 156, 26 StGB.

2. Strafbarkeit des Versuchs

Strafbarkeit gemäß § 159 StGB Die Strafbarkeit des Versuchs der Anstiftung ergibt sich aus § 159 StGB. Dies ist eine spezielle Norm, die die Strafbarkeit über § 30 Abs. 1 StGB hinaus auf bestimmte Vergehen ausdehnt.

a) Haupttat als Vergehen

Die Haupttat, zu der angestiftet werden soll, muss ein Vergehen sein. Die Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) und die falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) sind Vergehen gemäß § 12 Abs. 2 StGB.

b) Versuch der Haupttat nicht strafbar

Der Versuch des Vergehens selbst darf gesetzlich nicht mit Strafe bedroht sein. Der Versuch von §§ 153, 156 StGB ist mangels ausdrücklicher Anordnung (vgl. § 23 Abs. 1 StGB) nicht strafbar.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss (Subjektiver Tatbestand)

Vorsatz Der Täter muss den Vorsatz (dolus eventualis genügt) zur Verwirklichung des gesamten Tatbestands der Anstiftung zur Falschaussage haben.

a) Vorsatz bezüglich der Haupttat

Der Vorsatz des Anstifters muss sich auf die Begehung einer konkreten, vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat (§ 153 oder § 156 StGB) durch einen anderen beziehen.

b) Vorsatz bezüglich des Bestimmens

Der Täter muss den Vorsatz haben, beim Haupttäter den Entschluss zur Begehung der Falschaussage hervorzurufen.

2. Unmittelbares Ansetzen

Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung (§ 22 StGB analog) Der Täter muss unmittelbar zur Verwirklichung der Anstiftungshandlung (dem „Bestimmen“) ansetzen.

Definition

Unmittelbares Ansetzen

Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung (hier: das Hervorrufen des Tatentschlusses) einmündet.

Beispiele Aufforderung, Überredung, Versprechen von Vorteilen, die direkt auf die Herbeiführung des Tatentschlusses beim Adressaten abzielen.

III. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, § 32 StGB; rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) eingreifen.

IV. Schuld

Allgemeine Schuld- und Entschuldigungsgründe Der Täter handelt schuldhaft, wenn keine allgemeinen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B.

Schuldunfähigkeit, § 20 StGB; entschuldigender Notstand, § 35 StGB) vorliegen.

V. Rücktritt, § 31 StGB

1. Voraussetzungen des Rücktritts

a) Freiwilligkeit

Der Rücktritt muss freiwillig erfolgen, d.h. aus autonomen (selbstgesetzten), nicht aus heteronomen (fremdbestimmten) Motiven des Täters.

b) Rücktrittshandlungen nach § 31 StGB

Die konkrete Rücktrittshandlung richtet sich danach, ob die Haupttat noch verhindert werden kann.

Verhinderung der Tat, § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB Der Täter verhindert freiwillig die Vollendung der Haupttat. Ein bloßes Aufgeben der eigenen Einwirkung genügt nicht; es bedarf einer aktiven Verhinderungsleistung.

Ernsthaftes Bemühen um Verhinderung, § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB Bleibt die Haupttat aus anderen Gründen aus oder wird sie unabhängig vom früheren Verhalten des Täters begangen, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.

Aufgabe der Tat, § 31 Abs. 2 StGB Hat der Haupttäter den Tatentschluss noch nicht gefasst und unterbleibt die Haupttat, genügt es, wenn der Anstiftende sein weiteres Vorhaben freiwillig aufgibt.