Prüfungsschema

Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Verleitung zur Falschaussage, § 160 Prüfungsschema zur Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB), die als eigenständiger Tatbestand die mittelbare Täterschaft bei Aussagedelikten regelt und materiell subsidiär zur Teilnahme an §§ 153, 154 StGB ist. Vorbemerkung: Verhältnis zu §§ 153, 154 StGB Materielle Subsidiarität Eine Strafbarkeit wegen Teilnahme (Anstiftung, § 26 StGB; Beihilfe, § 27 StGB) an einer vorsätzlichen Falschaussage des Vordermanns (§§ 153, 154 StGB) ist vorrangig zu prüfen. § 160 StGB ist nur anwendbar, wenn der Vordermann selbst nicht vorsätzlich, also gutgläubig, handelt und somit eine Teilnahme an seiner Tat ausscheidet. § 160 StGB füllt diese Strafbarkeitslücke als gesetzlich normierter Fall der mittelbaren Täterschaft.

§ 160 StGB · § 153 StGB · § 154 StGB · § 158 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Haupttat: Falsche Aussage eines anderen

Ein anderer (der Vordermann) muss eine objektiv falsche Aussage im Sinne der §§ 153, 154 StGB getätigt haben.

b) Tathandlung: Verleiten

Definition

Verleiten

Jedes Hervorrufen des Tatentschlusses beim Vordermann, eine objektiv falsche Aussage zu tätigen. Dies geschieht typischerweise durch Täuschung, wodurch der Vordermann als gutgläubiges Werkzeug handelt (mittelbare Täterschaft).

Problem

Verleitung eines Bösgläubigen bei Gutgläubigkeitsvorstellung des Hintermanns

Ansicht

Fraglich ist die Strafbarkeit nach § 160 StGB, wenn der Hintermann irrig von der Gutgläubigkeit des Vordermanns ausgeht, dieser aber tatsächlich bösgläubig (also vorsätzlich) handelt.

h.M. / Rspr.:

Eine Strafbarkeit nach § 160 StGB ist zu bejahen. Maßgeblich ist die Vorstellung des Hintermanns, der den Vordermann als Werkzeug beherrschen und zur Falschaussage bestimmen will. Es handelt sich um einen unbeachtlichen umgekehrten Tatbestandsirrtum. Der Täter will einen Tatbestand verwirklichen und tut dies auch.

a.A.:

§ 160 StGB ist nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasst nur die Verleitung eines Gutgläubigen. Handelt der Vordermann bösgläubig, liegt objektiv eine Anstiftung zu §§ 153, 154 StGB vor. Da der Hintermann aber keinen Anstiftervorsatz hat (er will ja einen schuldlos Handelnden), scheidet eine Strafbarkeit wegen Anstiftung aus. Es verbleibt eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB), die jedoch nur bei Verbrechen (§ 154 StGB) strafbar ist.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere:

der objektiven Falschheit der Aussage des Vordermanns und des Verleitens hierzu.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

III. Schuld

Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.

IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 158 StGB

Berichtigung der falschen Angabe Wirkung für den Täter des § 160 StGB Die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 158 StGB (Berichtigung der falschen Angabe) ist ein persönlicher Strafaufhebungs- bzw. -milderungsgrund für den Aussagenden (Vordermann).

Nach § 29 StGB wirkt dieser persönliche Grund nicht für den Täter des § 160 StGB. Dessen Strafbarkeit bleibt unberührt.