Prüfungsschema
Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB
Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 § 156 StGB schützt die Rechtspflege vor falschen eidesstattlichen Versicherungen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Glaubwürdigkeit von Erklärungen unter Eidesschwur sichert.
§ 156 StGB · § 158 StGB ·§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt
Der Täter muss eine Versicherung an Eides Statt abgeben, die inhaltlich falsch ist.
Definition
Versicherung an Eides Statt
Eine Beteuerung der Richtigkeit einer Angabe, die ausdrücklich den Zusatz „an Eides Statt“ oder eine vergleichbare Formulierung enthält.
Definition
Abgabe
Die Erklärung muss der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden.
Definition
Falschheit
Die Versicherung ist falsch, wenn sie objektiv nicht der Wahrheit entspricht.
b) Adressat: Zur Abnahme zuständige Behörde
Die falsche Versicherung muss gegenüber einer Behörde abgegeben werden, die zur Abnahme befugt ist.
Definition
Behörde
Eine Einrichtung, die unter staatlicher Autorität für öffentliche Zwecke tätig wird (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB).
Dazu zählen auch Gerichte.
Voraussetzungen der Zuständigkeit Die Behörde muss allgemein fähig sein, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen.
Die Behörde muss gerade in dem konkreten Verfahren über den bestimmten Gegenstand die Befugnis zur Abnahme haben.
Die Versicherung darf nicht völlig rechtlich wirkungslos sein (d.h. sie muss zumindest eine potentielle rechtliche Relevanz besitzen).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss die Falschheit seiner Angaben sowie die Abgabe gegenüber einer zuständigen Behörde kennen und wollen (dolus directus 1. oder 2. Grades) oder billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis).
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).
IV. Berichtigung einer falschen Aussage, § 158 StGB
1. Voraussetzungen
a) Berichtigung
Der Täter muss seine falsche Versicherung an Eides Statt berichtigen.
Definition
Berichtigung
Eine wahrheitsgemäße Offenbarung des Sachverhalts, die geeignet ist, die durch die falsche Versicherung hervorgerufene Gefährdung der Rechtspflege zu beseitigen.
b) Freiwilligkeit
Die Berichtigung muss freiwillig erfolgen.
Definition
Freiwilligkeit
Die Berichtigung erfolgt aus autonomen Motiven, ohne dass der Täter durch äußeren Zwang oder eine unmittelbar drohende Entdeckung dazu veranlasst wird.
c) Zeitpunkt
Die Berichtigung muss erfolgen, bevor die falsche Versicherung an Eides Statt zur Kenntnis der zur Entscheidung berufenen Stelle gelangt ist oder bevor ein Nachteil für einen anderen entstanden ist.
2. Rechtsfolge
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder von Strafe absehen.